Leitsatz

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nicht wirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt, d. h., wenn sie z. B. nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 2, § 1 Abs. 2 KSchG). Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht, ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebs und nicht nur auf die eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen. Jedoch kann eine unselbständige Betriebsabteilung derart unwirtschaftlich arbeiten, dass die Unrentabilität auf das wirtschaftliche Ergebnis des Gesamtbetriebs durchschlägt . In diesem Fall kann eine betriebsbedingte Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse nur eines Betriebsteils bedingt sein (→ Kündigung ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 12.11.1998, 2 AZR 91/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge