Leitsatz

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen. Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft war in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Die hier klagenden Eigentümer hatten hierfür die frühere Verwalterin verantwortlich gemacht.

Auf ihren Antrag hatte das Amtsgericht dann die bisherige Verwalterin abberufen und mit zeitlich-sachlicher Begrenzung eine Notverwalterin bestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hatte jedoch die Revision zugelassen, die schließlich auch eingelegt wurde. Gleichwohl erfolglos, da die Revision gar nicht zulässig ist. Die Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, ist nämlich nicht statthaft. Dies ändert sich auch nicht durch erfolgte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Jedenfalls meint der BGH, dass die Einsetzung des Notverwalters als so genanntes Regelungsverfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sei. Insoweit könne die Bestellung eines Notverwalters auch nach der WEG-Reform weiter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Jeder Eigentümer hat nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch kann auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Dies setzt kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens aber weiter beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.6.2011 – V ZR 146/10

Fazit:

Der BGH musste sich vorliegend leider nicht mit der äußerst praxisrelevanten Frage der Erforderlichkeit einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Abberufungsbegehren auseinandersetzen.

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