Rz. 60

Das selbst genutzte Wohneigentum ist meist über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert. So besteht die Gefahr, dass diese mit dem Tod des Erblassers erlischt. Bei fremd genutzten Grundstücken übernimmt eine Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung die Kosten für Personen- und Sachschäden, die durch schuldhaftes Verursachen eines Schadens entstehen. In beiden Fällen ist der Versicherungsschutz durch eine vereinbarte Deckungssumme begrenzt. Bei verwalteten Objekten sind diese Versicherungen in der Regel durch die Hausverwaltungen abgeschlossen worden. Die Prämie wird im Rahmen der Nebenkosten auf die Mieter umgelegt. Eine Überprüfung des Versicherungsschutzes in Abhängigkeit von dem abzusichernden Risiko gehört zu den grundlegenden Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Immobilienverwaltung.

 

Rz. 61

Auch an eine Rechtsschutzversicherung ist zu denken. Zu beachten ist, dass Streitigkeiten mit einem Mieter und dadurch verursachte Prozesskosten regelmäßig nicht im Rahmen einer klassischen privaten Rechtschutzversicherung abgedeckt sind, sondern einer Sonderpolice bedürfen. Die Prämienhöhe einer "Rechtsschutzversicherung für Eigentümer von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken" richtet sich nach der Anzahl der vermieteten Wohnungen und der Gewerbeeinheiten.

 

Rz. 62

Bei länger dauernden Testamentsvollstreckungen sind auch die Mietverträge zu überprüfen. Dabei sollte der Testamentsvollstrecker bei den fremd genutzten Objekten dafür Sorge tragen, dass die Mieter eine private Hausratversicherung abgeschlossen haben. Gegebenenfalls sollte versucht werden, eine solche Klausel ebenfalls in neu abzuschließende Mietverträge aufzunehmen. Entsteht in einer Mietwohnung ein Schaden, durch den auch andere Wohnungen in dem Mietobjekt beschädigt werden (z.B. Brand, Löschwasser), so kommt die Hausratversicherung des Mieters für diesen Schaden auf. Andernfalls haften die Erben der Eigentümer des Objektes für die Regulierung des Schadens – auch wenn dieser an einer benachbarten Wohnung entsteht, die nicht zum Eigentum des Vermieters zählt. Es liegt auf der Hand, dass die Erben dann den Testamentsvollstrecker regresspflichtig machen werden. Bei der Gebäude- und Feuerversicherung achte man bei Deckungszusage neben einer dem Verkehrswert entsprechenden Absicherung auf die Übernahme der Abriss- und Entsorgungskosten für den Schadensfall. Die Kosten hierfür unterschätzen viele Versicherungsnehmer.

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