Rz. 95

Ist die Mietsache mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet, kann der Mieter die Mietzahlung bis zur Beseitigung des Mangels zurückbehalten. Vor dem Hintergrund der unsäglichen BGH-Rechtsprechung zur ordentlichen Kündbarkeit von Mietverträgen bei Mietrückständen von mehr als einer Monatsmiete[96] und zur Begrenzung des Zurückbehaltungsrechtes,[97] ist das tatsächliche Zurückbehalten der Mietzahlungen eher riskant und daher praktisch in den Hintergrund getreten. Sinnvoller ist es daher, dieses Recht durch das Gericht feststellen zu lassen.

Wird das Zurückbehaltungsrecht einer vermieterseitigen Klageforderung als Einwendung entgegengehalten, findet es bei der Streitwertbemessung keine Berücksichtigung.[98]

In der Regel wird das Zurückbehaltungsrecht neben der Forderung zur Mangelbeseitigung geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass das Zurückbehaltungsrecht regelmäßig zur Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruches herangezogen wird. Neben einem entsprechenden Mangelbeseitigungsantrag liegt also insbesondere hier wirtschaftliche Identität der Ansprüche vor. Die Feststellung auf Bestehen des Zurückbehaltungsrechtes wirkt sich dann nicht auf den Streitwert aus.[99] Diese Beurteilung ist umstritten.

 

Rz. 96

Auf für den Fall der Ablehnung der wirtschaftlichen Identität der Ansprüche oder der isolierten Geltendmachung dieses Anspruches dürfte die Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG wenig zur Klärung beitragen. Die Begründung der Neufassung stützt sich jedoch darauf, dass aus sozialpolitischen Erwägungen die Kosten über die Minderung von Wohnraummieten zu dämpfen seien.[100] Insofern steht zu erwarten, dass die Rechtsprechung nach der Änderung auch zu einer Begrenzung des Streitwertes für die Feststellung eines Zurückbehaltungsrechtes tendieren wird. Der Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG gibt dies freilich nicht her. Bisher wurde der Streitwert des Zurückbehaltungsanspruches nach dem Wert des berechtigten Zurückbehaltungsbetrages bemessen; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO. Die obere Begrenzung stellten zum einen die zu erwartenden Kosten der Mangelbeseitigung und zum anderen den 3,5-fache Jahreswert der Nettokaltmiete dar.[101]

[96] BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, www.bundesgerichtshof.de.
[97] BGH, Urt. v. 17.6.2015 – VIII ZR 19/14, www.bundesgerichtshof.de.
[98] AG München, Urt. v. 30.10.2014 – 432 C 29094/13, http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-18165?hl=true.
[100] Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021), S. 60,
[101] AG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2016 – 49 C 113/16, AGS 2/2018, 78 – 79, a.A.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge