Rz. 216

Nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Der Arbeitgeber muss die schuldhafte Vertragsverletzung nebst ihrer betrieblichen Auswirkung darlegen und ggf. beweisen. Das gilt auch für solche Umstände, die einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausschließen.[539] Dementsprechend hat der Arbeitgeber vorgetragene Entlastungsgründe zu widerlegen. Diese Grundsätze bedeuten für die Praxis, dass z.B. bei einer Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen der Arbeitgeber zunächst nur die Dauer der Fehlzeiten vorzutragen hat. Bestreitet der Arbeitnehmer substantiiert, dass er unentschuldigt gefehlt hat, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein Entschuldigungsgrund nicht vorliegt. Beruft der Arbeitnehmer sich auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit, so muss er entweder ein Attest vorlegen oder erklären, warum er nicht zum Arzt gehen konnte und welche Krankheit er hatte.[540] Z.B. eine vom Arbeitnehmer behauptete Urlaubsbewilligung hat der Arbeitgeber zu widerlegen, soweit konkrete Umstände vom Arbeitnehmer vorgetragen sind, wann und von wem ihm der Urlaub bewilligt worden sein soll.[541]

 

Rz. 217

Das Vorliegen einer wirksamen Abmahnung ist gleichfalls darzulegen und zu beweisen. Es reicht, wenn der Arbeitgeber zunächst nur vorträgt, dass der Arbeitnehmer abgemahnt wurde. Bestreitet der Arbeitnehmer das Vorliegen einer wirksamen Abmahnung, so hat der Arbeitgeber die Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Abmahnung rechtfertigen. Dazu gehört insb. das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes. Dies gilt auch, wenn dieser im Kündigungsschutzverfahren erstmals bestritten wird.

[539] BAG v. 3.11.2011, NZA 2012, 607, 608; BAG v. 12.5.2010, NZA-RR 2011, 15, 16; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 439; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 562 ff.
[540] BAG v. 12.8.1976, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969.
[541] BAG v. 29.11.1989, EzA § 626 n.F. Nr. 89.

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