Rz. 186

Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist i.d.R. ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auszugehen.[448] Diese Voraussetzung muss das ArbG feststellen. In der Regel ist das Gutachten eines Arbeitsmediziners einzuholen, wenn der Arbeitnehmer die dauernde Leistungsunfähigkeit bestreitet und dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt.[449] Die Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit kann eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen.[450] Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis nach tariflichen Regelungen (z.B. § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD) während dieser Zeit ruht.[451] Ist der Arbeitnehmer tariflich ordentlich unkündbar, kommt eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist in Betracht, wenn auch kein freier leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist.[452] Von einer dauernden Leistungsunfähigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer alkoholabhängig ist und Entziehungskuren keinen Erfolg gezeigt haben.[453]

[448] Vgl. BAG v. 12.4.2002, NZA 2002, 1081, 1083; BAG v. 29.4.1999, NZA 1999, 978; ebenso Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 193.
[449] BAG v. 28.2.1990, NZA 1990, 727.
[450] Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 191; vgl. BAG v. 3.12.1998, NZA 1999, 440.
[451] So BAG v. 3.12.1998, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 45.
[452] BAG v. 18.1.2001, AP Nr. 1 zu § 28 LPVG Niedersachsen.
[453] Vgl. BAG v. 12.4.2002, NZA 2002, 1081, 1083; ebenso ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 128.

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