Rz. 15

Seit dem 1.1.2022 gilt bundesweit eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Rechtseinreicher. Gem. § 46g S. 1 ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Eigenschaften eines elektronischen Dokuments sind in § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG legaldefiniert: Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Gem. § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem LAG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; nach S. 2 sind hierfür außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Anwälte können die Berufungsschrift – und im Übrigen auch alle sonstigen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze – somit nur noch als elektronisches Dokument einreichen. Bei Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (Nr. 4) bzw. juristischen Personen, deren Anteile in deren wirtschaftlichem Eigentum stehen (Nr. 5), ist zu unterscheiden: Wird für sie ihr Syndikusrechtsanwalt tätig, der nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, so ist dieser nach § 46g S. 2 ArbGG berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, muss also die Berufungsschrift ebenfalls als elektronisches Dokument einreichen.[31] Ist derjenige, der für den Arbeitgeberverband oder die Gewerkschaft handelt, allerdings kein Rechtsanwalt oder zwar Rechtsanwalt, aber nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen,[32] gilt für ihn nicht die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs; die Berufungsschrift ist dann vom Betreffenden wie bisher eigenhändig zu unterschreiben[33] und kann wie bisher per Post oder auch per Telefax eingereicht werden.

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