Rz. 87

Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 AStG) kommt ausschließlich im Hinblick auf die Person des Erblassers/Schenkers in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers spielen hier keine Rolle. Erste Voraussetzung ist, dass der Erblasser/Schenker den Regelungen des § 2 AStG unterliegt. Er muss also in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug als Deutscher[88] insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) gewesen sein und dann seinen Wohnsitz in einem ausländischen Gebiet genommen haben, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung i.S.v. § 2 Abs. 2 AStG unterliegt. Darüber hinaus müssen gleichzeitig unmittelbar oder mittelbar wesentliche wirtschaftliche Interessen in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 2 Abs. 3 und 4 AStG bestehen. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 AStG kommt eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht schließlich nur in Betracht, wenn eine etwa im Ausland erhobene Erbschaftsteuer (oder eine vergleichbare Steuer) weniger als 30 v.H. der deutschen Erbschaftsteuer beträgt.

 

Rz. 88

Greift § 4 AStG ein, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nicht nur die in § 121 BewG genannte Vermögensgegenstände, sondern darüber hinaus auch sämtliches Vermögen, dessen Erträge bei (unterstellter) unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte i.S.v. § 34c Abs. 1 EStG zu qualifizieren wären. Das sind nach Tz. 4.1.1 des Anwendungserlasses zum AStG:[89]

1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
2. Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;
3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offene Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;
4. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;
5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;
6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
8. Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (betrifft Vermögen von Zwischengesellschaften);
9. Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (betrifft Familienstiftungen und Trusts).
 

Rz. 89

Zusätzlich unterfallen bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht gem. § 5 Abs. 1 AStG auch die Anteile an ausländischen Zwischengesellschaften i.S.v. §§ 7 ff. AStG (ggf. anteilig) der Besteuerung.

[88] Insoweit kommt es allein auf die Staatsangehörigkeit an.
[89] Anwendungserlass zum AStG vom 14.5.2004, BStBl I 2004, Sondernr. 1.

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