Rz. 94

Der durch eine sitten- oder wettbewerbswidrige Abwerbung benachteiligte Arbeitgeber kann sowohl Unterlassung als auch Schadensersatz fordern. Insofern kommen Ansprüche auf folgender Grundlage in Betracht:

Anspruch auf Unterlassung nach § 3 UWG, wenn die Abwerbung zum Zweck des Wettbewerbs erfolgt ist und gegen die guten Sitten verstößt; wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, §§ 935, 940 ZPO, §§ 8, 25 UWG;
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn sich die Abwerbung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Erfolgt die rechtswidrige Abwerbung durch Dritte, kommt ggf. eine Haftung nach § 831 BGB in Betracht;
Anspruch aus § 826 BGB, wenn dem Betroffenen durch die Abwerbung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein Schaden zugefügt wird;
im Einzelfall können auch die Straftatbestände der §§ 16 bis 19 UWG vorliegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge