Rz. 1351

Zu den nahen Angehörigen zählen nach § 7 Abs. 3 PflegeZG neben

Eltern, Großeltern und Schwiegereltern (Nr. 1), Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (Nr. 2),
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder (Nr. 3).

Der Begriff der "nahen Angehörigen" wurde für in § 7 Abs. 3 PflegeZG und das Familienpflegezeitgesetz 2015 erweitert: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager werden nun berücksichtigt.

Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung (z.B. stationär) betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Der Gesetzgeber verzichtet aber weiterhin darauf, den Kreis der pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf die an Demenz erkrankten Personen ("Pflegestufe 0") zu erweitern. An Demenz erkrankte Menschen sind oft noch lange Zeit körperlich gesund, sodass sie nicht die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen.

 

Rz. 1352

Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/7439, 94) ist die Auflistung der "nahen Angehörigen" abschließend und nicht analogiefähig. Nicht erfasst werden vom PflegeZG als nahe Angehörige: Urgroßeltern, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten.

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