Rz. 1

Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde eine erste gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen geschaffen. Dieses Gesetz wurde mit dem seit dem 1.1.2023 geltenden Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts grundlegend modernisiert, nachdem sich gezeigt hatte, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht war und es zudem Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gab, die dann auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machten. Die Regelungen die Patientenverfügung betreffend sind in den neuen §§ 18271830 BGB normiert, inhaltlich jedoch im Wesentlichen gleichgeblieben.

 

Rz. 2

Hinzugekommen ist ein zeitlich begrenztes Ehegatten-Notvertretungsrecht hinsichtlich der Gesundheitssorge in § 1358 BGB, welches der Tatsache Rechnung tragen soll, dass der Ehegatte diejenige Person ist, die im Zweifel am ehesten die am Willen orientierten Interessen des einwilligungsunfähigen Ehegatten wahrnehmen kann. Dieses anfänglich im ersten Gesetzesentwurf für drei Monate vorgesehene Notvertretungsrecht wurde letztlich auf sechs Monate ausgeweitet. Diesem Notvertretungsrecht standen im Gesetzgebungsverfahren auch Bedenken gegenüber dahingehend, dass es das individuelle Selbstbestimmungsrecht der Ehepartner schwäche und erhebliche Missbrauchsrisiken berge.

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