Rz. 23

Der Abschluss des Abwicklungsvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich. Zu beachten ist aber, dass so genannte Klageverzichtsverträge, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, nach der Rspr. des BAG nicht als klassische Abwicklungsverträge, sondern als Auflösungsverträge i.S.v. § 623 BGB angesehen werden und daher dem Schriftformerfordernis unterliegen. Der erforderliche Zusammenhang muss jedoch die Annahme rechtfertigen, Kündigung und Klageverzicht seien nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.[32] Entscheidend für die Einordnung als Auflösungsvertrag sei die Tatsache, dass bei dem Klageverzichtsvertrag nicht die Kündigung, sondern der Klageverzicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedinge.[33] Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung unterfällt ebenso wie das Sonderkündigungsrecht nach § 12 S. 1 KSchG dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.[34] Entsprechendes gilt für derartige Klauseln in Aufhebungsverträgen.

 

Rz. 24

Der Aufhebungsvertrag unterliegt hingegen gem. § 623 BGB immer dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Diesem genügt der Aufhebungsvertrag gem. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nur, wenn dieselbe Vertragsurkunde von beiden Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Ein Austausch einseitiger schriftlicher Angebots- bzw. Annahmeerklärungen reicht daher nicht aus. Bei mehreren gleich lautenden Exemplaren ist die Schriftform gem. § 126 Abs. 2 S. 2 BGB auch gewahrt, wenn jede Partei den für die jeweils andere bestimmten Aufhebungsvertrag unterzeichnet.

 

Rz. 25

Da eine dem Schriftformerfordernis unterliegende empfangsbedürftige Willenserklärung erst wirksam wird, wenn sie dem Empfänger formgerecht zugeht, genügt die Zustellung der unterzeichneten Vertragsurkunde per Telefax nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis und hat die Nichtigkeit des Vertrags gem. § 125 S. 1 BGB zur Folge. Das Schriftformerfordernis wird auch durch gerichtlichen Vergleich gewahrt, da dieser die die Schriftform ersetzende notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs. 4 i.V.m. § 127a BGB analog).[35] Eine Ersetzung der Schriftform durch elektronische Form scheidet hingegen nach § 623 Hs. 2 BGB aus.

[32] BAG v. 25.9.2014, AP Nr. 81 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 350.
[33] BAG v. 25.9.2014, NZA 2015, 350; BAG v. 19.4.2007, AP Nr. 9 zu § 623 BGB = NZA 2007, 1227.
[35] BAG v. 23.11.2006, AP Nr. 8 zu § 623 BGB = NZA 2007, 466.

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