Rz. 109

Durch die Testamentsvollstreckung werden zahlreiche Rechte – wie etwa das Verfügungsrecht des Erben – erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Erben bestimmte Rechte zuerkannt, die spiegelbildliche Pflichten beim Testamentsvollstrecker sind. § 2218 BGB verweist insoweit auf das Auftragsrecht, mithin § 666 BGB. Demgemäß bestehen für den Testamentsvollstrecker drei Arten von Informationspflichten, worunter auch die Auskunftserteilung im weiteren Sinne zu verstehen ist:[149]

die Aufklärungspflicht,
die Auskunftspflicht und
die Rechenschaftspflicht.
[149] Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 54 ff.; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 21 ff.; Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 475 ff.

a) Aufklärungspflicht

 

Rz. 110

Die Aufklärungspflicht besteht je nach Ausgestaltung des Einzelfalls aus einer Benachrichtigungs-, einer Anhörungs- sowie einer Warnpflicht.[150] Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker immer unverzüglich und unaufgefordert zu erfüllen. Sie kann sich auch auf Beziehungen zu Dritten erstrecken. Dies gilt insbesondere für Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich, wo auf die Geschäftsbeziehungen zu anderen hingewiesen werden muss. Eine bestimmte Form für die Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 111

Nach h.M.[151] gilt als Leitlinie analog zur Grundidee des § 666 BGB für die Benachrichtigungspflicht, dass der Testamentsvollstrecker dem Erben alle ihm bis dahin unbekannten Informationen zu geben hat, damit er jeweils über die Maßnahmen insgesamt, die der Testamentsvollstrecker ausführt, unterrichtet ist. Dabei muss der Erbe insbesondere über wichtige Einzelfragen und bedeutende anstehende Entscheidungen informiert werden. Insgesamt ist entscheidend, ob die jeweilige objektive wirtschaftliche und sonstige Situation des Nachlasses und der darauf bezogenen Geschäfte für einen umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker eine Information des Erben gebietet, damit dieser seine Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen kann.[152] Er muss die Übersicht über das Geschehen be- und erhalten,[153] um insbesondere auch die Frage prüfen zu können, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß ausübt. Mehrfache mündliche Besprechungen über die finanzielle Situation genügen bis zum Auskunftsverlangen der Erben zur Erfüllung der Benachrichtigungspflicht.[154] Dabei ist aus Beweisgründen für den Testamentsvollstrecker die schriftliche Information vorzuziehen.

[150] Staudinger/Wittmann, § 666 Rn 1; Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 73.
[151] Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 58; MüKo/Schäfer, § 666 Rn 25; Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 477.
[152] Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 21 ff.; MüKo/Schäfer, § 666 Rn 15.
[153] BGHZ 109, 266 = NJW 1990, 510; BayObLG ZEV 1998, 348.
[154] BayObLG ZEV 1998, 349; Sarres, ZEV 2000, 91.

b) Zeitpunkt der Informationspflicht

 

Rz. 112

Problematisch ist, wann der Testamentsvollstrecker die Erben im Voraus über bestimmte Entscheidungen zu informieren hat. Nach der Rspr.[155] kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann die Pflicht bestehen, die Erben unverlangt auch bei bloß vorbereitenden Verwaltungsmaßnahmen zu benachrichtigen und sogar anzuhören, um deren Vorstellungen bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen. Besonders in den Fällen, bei denen der Testamentsvollstrecker selbst Miterbe ist und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit ist, ist eine Vorausinformationspflicht zu bejahen.[156] Die Intensität dieser Pflicht steigert sich immer dann, wenn über die gewöhnliche Amtsführung hinaus objektiv die Gefährdung von Interessen der Erben möglich erscheint, also besonders bei Geschäften, die nur für einzelne der Erben vorteilhaft erscheinen (ungerechtfertigte Bevorzugung) oder gar bei "Insichgeschäften" des Testamentsvollstreckers. Gleiches gilt bei risikobehafteten Geschäften, insb. spekulativer Art, die besonders vor- aber auch nachteilig für den Nachlass sein können.

 

Rz. 113

Will der Testamentsvollstrecker wesentlich von dem vom Erblasser angenommenen Lauf der Dinge im Rahmen seiner Verwaltung abweichen, so ist ebenfalls eine vorherige Anhörungspflicht gegeben.[157] Bei der Aufstellung des Auseinandersetzungsplans zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung nach Maßgabe des § 2204 Abs. 2 BGB ist die vorherige Anhörung gesetzlich vorgeschrieben. Ansonsten hat der Testamentsvollstrecker den oder die Erben kontinuierlich zu unterrichten.[158]

[155] BGH NJW 1959, 1429 = BGHZ 30, 72.
[156] Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 69; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 9 ff.; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 318.
[157] Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 70; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 9 ff.; Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 477.
[158] Staudinger/Dutta, § 2218 Rn 16.

c) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

 

Rz. 114

Im Unterschied zu den Anhörungspflichten ...

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