Rz. 154

 

Beispiel

Im Grundbuch ist der Käufer eines Gebäudegrundstücks als dessen Eigentümer eingetragen. Verkäufer war der Erblasser E, dessen Alleinerbin seine Tochter T geworden ist.

Der Erblasser E hat mit dem jetzt eingetragenen Eigentümer über das Gebäudegrundstück einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Auflassung sofort in derselben Urkunde erklärt und nachfolgend der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde.

Die Alleinerbin des E ist der Meinung, dass der Eigentumsübergang auf den Käufer aus folgendem Grunde nicht wirksam sei:

Ihr Vater sei bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Sie hat sich vom behandelnden Hausarzt ein Attest geben lassen, in dem dieser bescheinigt, dass E in den letzten sieben Lebensjahren an Schilddrüsenkrebs, Halswirbelsäulenkrebs (Knochenkrebs) und später auch an seniler Demenz mit zunehmender Progression gelitten habe und wahrscheinlich seit ca. drei Monaten vor Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Der Vater ist im Alter von 84 Jahren gestorben.

Der Käufer sei ein Spekulant. Man müsse damit rechnen, dass er das Grundstück rasch mit hohem Gewinn weiter veräußere.

Lösung

Die von der Alleinerbin geltend gemachte Geschäftsunfähigkeit des Erblassers könnte die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung von E auf den Käufer begründen (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB).

Dann wäre Erblasser E Eigentümer geblieben. Diese Rechtsposition wäre auf seine Alleinerbin übergegangen (§ 1922 BGB). Die vom Arzt attestierten Krankheiten, vor allem die senile Demenz, könnten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (und der Auflassung) einen solchen Grad erreicht gehabt haben, dass Geschäftsunfähigkeit angenommen werden könnte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge