Duales Studium - das gilt in der SV

Bundesweit starten in diesen Wochen tausende neuer Studenten in ihr duales Studium. In der Sozialversicherung gibt es bei den "Dualen Studenten" z. B. je nach Höhe des Entgelts einige Besonderheiten zu beachten.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Teilnehmer an dualen Studiengängen ist im Grunde recht simpel: Sie sind den "zur Berufsausbildung Beschäftigten" gleichgestellt. Dualstudierende werden generell - auch in der Entgeltabrechnung - wie die Auszubildenden ohne Studienanteil behandelt.

Versicherungspflicht besteht - in Theorie und Praxis

Dualstudierende sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt in allen Formen von dualen Studiengängen. Außerdem wird nicht unterschieden zwischen den Praxisphasen und den theoretischen Ausbildungsabschnitten - die Versicherungspflicht gilt ununterbrochen bzw. durchgehend für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte.

Kein Minijob möglich

Gelegentlich bekommen die Teilnehmer ein nur geringes Entgelt. Was kein Wunder ist, kostet die Ausbildung (z. B. an der Berufsakademie) den Arbeitgeber doch auch schon einiges. Schnell könnte da der Gedanke aufkommen, die Dualstudierenden einfach als Minijobber zu beschäftigen. Doch das ist gesetzlich ausgeschlossen: Eine Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung kann nicht als versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden.

Beitragsberechnung aus dem Entgelt

Für die Beitragsberechnung ist das Entgelt maßgebend. Als Entgelt gilt - wie bei allen anderen Arbeitnehmer auch - jede Zuwendung, die im Rahmen der Beschäftigung an den Studenten gezahlt wird. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch besteht, in welcher Form die Vergütung gewährt wird oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder in deren Zusammenhang erzielt wird

Die Beitragstragung erfolgt hälftig. Allerdings ist die Geringverdienergrenze zu beachten: Bei einem monatlichen Entgelt bis zum Grenzwert von 325 EUR, trägt der Arbeitgeber die Beiträge alleine.

Dual Studierende ohne Entgelt

Wird kein Entgelt an den Dualstudierenden gezahlt, sind weitere Besonderheiten zu beachten:

  • Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dann Beiträge in der Höhe fällig, die auch versicherungspflichtige Studenten entrichten. Damit ist der Arbeitgeber allerdings nicht belastet, da diese Zahlungen alleine vom Studierenden getragen werden. Bei Anspruch auf Familienversicherung sind auch vom Teilnehmer am Dualstudium keine Beiträge zu zahlen.

  • Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge von einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Für das Jahr 2013 beträgt dieser Wert monatlich 26,95 EUR (neue Bundesländer 22,75 EUR). Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen die Beiträge alleine.

Besonderheiten in der Unfallversicherung

Für die Unfallversicherung ist bei durchgängig gezahltem Entgelt zu beachten, dass in den schulischen Abschnitten keine Beitragspflicht besteht. Denn während der Studienphasen an der Hoch- oder Fachhochschule liegt nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) keine Eingliederung in den Betrieb vor.

Stattdessen gilt dann der Unfallversicherungsschutz für Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII), für den die Unfallkasse im Bundesland der Hochschule zuständig ist.