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Ortszuschlag / 2 Die Bedeutung des Ortszuschlags/Sozialzuschlags nach Inkrafttreten des TVöD

Jutta Schwerdle
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Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst wurden die familienbezogenen Vergütungsbestandteile teilweise in die neue Entgelttabelle eingerechnet, teilweise werden sie als Besitzstandszulage weitergezahlt.

  1. Die bis zum Inkrafttreten des TVöD geltende Regelung im kurzen Überblick:

    Der – entsprechend den Vergütungsgruppen des BAT nach "Tarifklassen" gestaffelte – Ortszuschlag für Angestellte unterschied 3 Stufen. Die Stufen des Ortszuschlags richteten sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten:

    • Ortszuschlag der Stufe 1 erhielten ledige und geschiedene Angestellte (§ 29 Abschn. B Abs. 1 BAT).
    • Der Stufe 2 waren verheiratete und verwitwete Angestellte sowie Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe (also gegenüber dem geschiedenen Ehegatten) und "andere" Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen haben und dieser aus gesetzlichen oder sittlichen Gründen zum Unterhalt verpflichtet sind (insbesondere Alleinerziehende mit Kind), zugeordnet (§ 29 Abschn. B Abs. 2 BAT).
    • Die Stufen 3 und folgende erfassten Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG – der Vorrangregelungen des Kindergeldrechts – zustehen würde (§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT).

    Ein Arbeiter erhielt neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde (§ 33 BMT-G II/BMT-G-O/§ 41 MTArb/MTArb-O). Den Arbeitern stand damit nur ein kinderbezogener Lohnbestandteil zu.

  2. Mit Inkrafttreten des TVöD entfielen die bisherigen Regelungen zum Ortszuschlag/Sozialzuschlag.

    Bei Gestaltung der Entgelttabelle nach d...

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