Gesetzgebung

Tariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten


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Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fortan tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Worauf sich Arbeitgeber einstellen müssen.

Wer öffentliche Aufträge des Bundes ausführen will, wird künftig tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten müssen. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz ist nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die Bundesaufträge ab 50.000 Euro anstreben, müssen sich somit vorbereiten und sicherstellen, dass sie tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren können.

Tariftreuegesetz soll faire Arbeitsbedingungen garantieren

Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. Das Tariftreuegesetz soll für einen fairen Wettbewerb sorgen, gute Arbeitsbedingungen gewährleisten und die Tarifbindung stärken. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – und zwar unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht.

Das Tariftreuegesetz soll somit bestehende Missstände beheben: Nicht-tarifgebundene Unternehmen haben bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Wer als Arbeitgeber keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähre, könne aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Diese Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes sollen durch das Vorhaben künftig beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden.

Von Arbeitgeberseite wurde das beschlossene Tariftreuegesetz dagegen stark kritisiert, insbesondere wegen der damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen.

Tariftreuegesetz: Diese Änderungen betreffen Unternehmen

Mit dem neuen Bundestariftreuegesetz werden öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die sich zur Einhaltung der einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen verpflichten. Dies gilt für die gesamte Dauer, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind.

Die konkreten Arbeitsbedingungen für eine Branche wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbindlich durch Rechtsverordnung festsetzen. Sie betreffen die Entlohnung, den bezahlten Erholungsurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten.

Die Regelung gilt für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro. Um zu kontrollieren, ob Auftragnehmer ihr Tariftreueversprechen einhalten, wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet. Unternehmen können sich vorab zertifizieren lassen, um nicht bei jedem Auftrag ein neues Verfahren durchlaufen zu müssen.

Letzte Änderungen im Gesetzgebungsverfahren

Vor der Verabschiedung im Bundestag nahm der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales noch zwei Änderungen vor: Er strich die Berücksichtigung der Lieferdienste und fügte Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren ein. Dieses Verfahren ermöglicht es Unternehmen, sich offiziell bescheinigen zu lassen, dass sie die nötigen tariflichen Bedingungen erfüllen. Neu geregelt wurde etwa, dass Unternehmen ihre Unterlagen über das System der Rentenversicherung einreichen. Der Bundesrat hatte dem Gesetz am 27. März 2026 ohne Änderungen zugestimmt.


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Schlagworte zum Thema:  Tarifvertrag , Gesetz
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