Keine Gebühren bei Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz
Das Gericht beschäftigte sich mit einem Fall, in dem es um Einsicht in Akten zu einem Naturschutzgebiet ging.
Stadt verlangte eine Gebühr von 500 Euro für Akteneinsicht
Der Kläger beantragte im April 2015 unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in alle bei der beklagten Stadt vorhandenen Akten zu einem bestimmten Gemarkungsbereich, der als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Innerhalb der Behörde wurden daraufhin zahlreiche Verfahrensakten zusammengetragen. Wegen schützenswerter Belange wurden Schwärzungen und in drei Fällen die Beteiligung Dritter vorgenommen, deren Belange durch das Informationszugangsgesuch berührt wurden. Der Stadt entstanden dadurch Personalkosten von mehr als 4.000 Euro.
Nachdem dem Einsichtsgesuch überwiegend stattgegeben worden war, setzte die Stadt dem Kläger gegenüber eine Gebühr von 500 Euro fest und führte aus, wegen des erheblichen Personalaufwands bei der Vorbereitung der Einsichtnahme werde der nach dem Gebührenrahmen mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und machte geltend, die Gebührenerhebung sei unzulässig. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf.
Gericht: Einsichtnahme in Unterlagen vor Ort ist nicht gebührenpflichtig
Das Gericht entschied, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr im Falle der Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, das hier noch zur Anwendung komme, seien Amtshandlungen nach diesem Gesetz zwar grundsätzlich gebührenpflichtig. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für die Einsichtnahme in behördliche Unterlagen vor Ort. Insoweit seien der Gesetzeswortlaut und auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig. Die Einsichtnahme voraussetzende Vorbereitungsmaßnahmen würden ebenfalls von der Gebührenfreistellung erfasst, weil es keine hinreichend bestimmten gesetzlichen Anhaltspunkte für eine Differenzierung gebe (VerwG Mainz, Urteil v. 5.4.2017, 3 K 569/16.MZ).
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