Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte 2024

Nach der Tarifrunde TV-L für die Tarifbeschäftigten der Länder wird das Verhandlungsergebnis regelmäßig auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten übertragen. Wann und wie dies geschieht, hängt jedoch vom einzelnen Bundesland ab. Einen neuen Stand gibt es in Rheinland-Pfalz.

Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften am 9. Dezember 2023 unter anderem auf eine Erhöhung der Entgelte zwischen 8 und 16 Prozent sowie auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie verständigt.

Tariferhöhung TV-L 2024 für Tarifbeschäftigte

Die Entgelte der Beschäftigten werden in zwei Schritten erhöht: Zum 1. November 2024 werden die Tabellenentgelte um 200 Euro angehoben, zum 1. Februar 2025 erfolgt dann eine weitere Anhebung um 5,5 Prozent. Wenn die Summe dieser Erhöhungen nicht 340 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.

Außerdem erhalten die Tarifbeschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro, die in mehreren Raten (1.800 Euro im Dezember 2023, danach in zehn Raten von Januar bis Oktober 2024 jeweils 120 Euro) gezahlt wird.

Übersicht zu Besoldungsanpassungen für Beamte in den einzelnen Bundesländern

Diese Zusammenstellung zeigt, wann in welchem Bundesland auch die Einkommen der Beamtinnen und Beamten steigen sollen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg hat die Landesregierung entschieden, dass das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld übertragen werden soll.

Im Besoldungsbereich sollen entsprechend des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden. Im Versorgungsbereich soll die Übertragung der tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen wie bei früheren Einmalzahlungen systemgerecht unter Anwendung des individuellen Ruhegehalts- bzw. Hinterbliebenensatzes erfolgen.

Der zum 1. November 2024 tariflich vereinbarte Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro soll systemgerecht in Form einer linearen Anpassung in Höhe von 3,6 Prozent auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die weitere tarifliche Entgeltsteigerung zum 1. Februar 2025 in Höhe von 5,5 Prozent, mindestens jedoch 340 Euro, soll als weitere systemgerechte lineare Anpassung in Höhe von 5,6 Prozent gewährt werden. Dabei wird der tariflich vereinbarte Mindestbetrag ebenfalls systemgerecht in Form einer ergänzenden linearen Anpassung von 0,1 Prozent berücksichtigt. Die Umrechnung des tariflichen Sockel- sowie des Mindestbetrags ist aufgrund des in der Grundgehaltstabelle verankerten Abstandsgebots zwischen Besoldungsgruppen erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2017 hierzu ausgeführt, dass ein Verbot besteht, relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abzuschmelzen.

Darüber hinaus plant das Land rechtlich gebotene, ergänzende Maßnahmen. Denkbar ist beispielsweise eine gestaffelte jährliche Sonderzuwendung für bestimmte Besoldungsgruppen. Diese Maßnahmen tragen auch zur Einhaltung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der Besoldung bei. Zusammen mit der Tarifübertragung ist dies als Gesamtpaket zu verstehen.

Den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten (u. a. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare) sollen entsprechend der tarifvertraglichen Regelung für Auszubildende ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 50 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden. Die Steigerungen bei den monatlichen Ausbildungsentgelten sollen die Anwärterinnen und Anwärter sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten (u. a. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare) entsprechend der tariflichen Regelung für die Auszubildenden erhalten. Demnach steigen die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.

Zur vorgriffsweisen Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen an die Besoldungs- und Versorgungsbeziehenden, Anwärterinnen und Anwärter sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten sind - wie im Tarifbereich - umfangreiche Vorarbeiten erforderlich und auch die Befassung des Finanzausschusses des Landtags ist vorgesehen. Die Auszahlungen sollen schnellstmöglich, wie bei den Tarifbeschäftigten voraussichtlich erstmals Ende März 2024, erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sollen dann der Einmalbetrag und die bis dahin aufgelaufenen monatlichen Inflationsausgleichszahlungen gewährt werden. Im Anschluss daran erfolgt die Auszahlung mit den Bezügezahlungen jeweils monatlich.

Bayern

Der bayerische Finanzminister Albert Füracker hat am 9.12.2023 angekündigt, dass die Ergebnisse des Tarifvertrags zeitgleich und systemgerecht auf den Beamtenbereich übertragen werden. Da die Vorgaben im Bereich der Beamtenbesoldung zwingend durch Gesetz geregelt werden müssen, seien zur Übertragung im Anschluss noch ein Gesetzgebungsverfahren im Bayerischen Landtag erforderlich.

Nach einer Pressemitteilung der GEW Bayern hat das bayerische Kabinett am 6.2.2024 einen Gesetzesentwurf zur Anpassung der Bezüge 2024/2025 beschlossen. Neben der Übertragung auch auf den Versorgungsbereich wird es auch eine Erhöhung der Zulagen ab November 2024 um 4,76% geben. Mit den Bezügen im April soll nun die Auszahlung im Vorgriff erfolgen, da der Landtag das Gesetz erst noch beschließen muss. Bisherige Ansprüche werden gesammelt ausgezahlt. Es kommt daher zu Nachzahlungen.

Überblick über die Regelungen:

  • Inflationsausgleichszahlung von 1.800 Euro bei Vollzeit (1.000 Euro für Anwärterinnen und Anwärter)
  • Inflationsausgleichszahlung von 120 Euro monatlich von Januar bis Oktober 2024 (50 Euro für Anwärterinnen und Anwärter)
  • Ab 1.11.2024: Erhöhung der Besoldung um 200 Euro (100 Euro für Anwärterinnen und Anwärter) und der dynamischen Besoldungsbestandteile um 4,76%
  • Ab 1.2.2025: Lineare Anpassung von 5,5% (50 Euro für Anwärterinnen und Anwärter)
  • Entsprechende Erhöhung der Versorgungsbezüge und Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung entsprechend des Ruhegehaltssatzes

Berlin

Nach Mitteilung des dbb Berlin hat  das Berliner Abgeordnetenhaus am 22.2.2024 das Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – BerlVSZG) beschlossen.

Mit dem Gesetz wird die Sonderzahlungsregelung des Tarifabschlusses für die Landesbediensteten  vom 9. Dezember 2023 auf die Beamtinnen und Beamten übertragen.

Anders als die  einmalige Corona-Sonderzahlung, die 2022 den aktiv Beschäftigten für ihren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Pandemie gewährt wurde, wird die steuerfrei gewährte Verbraucherpreise-Sonderzahlung auch Versorgungsempfängern/innen prozentual entsprechend ihrem individuellen Versorgungssatz zugute kommen.

Im Einzelnen erhalten Beamtinnen und Beamte rückwirkend für den Monat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1800 Euro.  Für Empfänger von Anwärterbezügen, Unterhaltsbeihilfen oder Unterhaltsgeld werden 1000 Euro ausgezahlt. Bei Teilzeitkräften bemisst sich  die Sonderzahlung an ihrem Teilzeitumfang.

Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2024 erhalten Beamte  monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 120 Euro, Anwärter  werden 50 Euro ausbezahlt.  Teilzeitkräfte erhalten den Betrag wiederum ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend.

Ausgenommen von der Prämie sind Senatsmitglieder und Beamte/innen ab der Besoldungsgruppe B7 mit mehr als 10.000 Euro Grundvergütung monatlich.

Das Gesetz wurde am 29.2.2024 verkündet.

Ein weiterer Gesetzentwurf für eine Besoldungs- und Versorgungsanpassung wird nach Angaben von Finanzsenator Evers voraussichtlich im zweiten oder dritten Quartal 2024 dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Brandenburg

Zur Übertragung des TV Inflationsausgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen wurde am 20. Dezember 2023 das Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz – BbgInfSZG) beschlossen. Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden Inflationsausgleichszahlungen für die Jahre 2023 und 2024 - wie nachfolgend dargestellt – gewährt.

An alle Beamten und Richter, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung sowie der Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 8 innehaben, die am 9. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis standen und im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge aus diesem Dienstverhältnis hatten, werden Ende Februar 2024 (mit der Bezügezahlung für den Monat März 2024) einmalig 1.800 Euro für den Monat Dezember 2023 ausgezahlt.

Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden allen Beamten und Richtern, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung sowie der Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 8 innehaben, monatlich 120 Euro gewährt, wenn in dem jeweiligen Kalendermonat ein Dienstverhältnis bestand/besteht und mindestens an einem Tag im jeweiligen Kalendermonat ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand/besteht.

Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Monatszahlung für die Monate Januar, Februar und März 2024 erfolgt mit der Bezügezahlung für den Monat März 2024. Ab dem Monat April 2024 erfolgt die monatliche Zahlung jeweils mit der Bezügezahlung für den jeweiligen Monat. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 BbgBesG und bei begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BbgBesG gezahlt.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen auf der Grundlage der vorgenannten Beträge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Ruhegehaltssätze bzw. der Anteilsätze bei der Hinterbliebenenversorgung sowie des Unterhaltsbeitrages.

Anwärterinnen und Anwärter sowie Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen analog eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von jeweils 50 Euro. Es muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben oder bestehen.

Bremen

In Bremen wurde im Februar 2024 das Gesetz zur Gewährung einer einmaligen und monatlichen Sonderzahlung in den Jahren 2023 und 2024 zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Bremisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - BremISZG) beschlossen.

Danach erhalten

  • Besoldungsempfänger eine Einmalzahlung von 1.800 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
  • Versorgungsempfänger Zahlungen nach Maßgabe des individuellen Ruhegehaltssatzes und Hinterbliebenen-Anteilssatzes
  • Anwärterinnen und Anwärter eine Einmalzahlung von 1.000 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 50 Euro von Januar bis Oktober 2024

Hamburg

In Hamburg wurde das Hamburgisches Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Hamburgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz – HmbVSZG) vom 21. Dezember 2023 am 5. Januar 2024 verkündet.

Es regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wie folgt:

  • Besoldungsempfänger eine Einmalzahlung von 1.800 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
  • Versorgungsempfänger Zahlungen nach Maßgabe des individuellen Ruhegehaltssatzes und Hinterbliebenen-Anteilssatzes
  • Anwärterinnen und Anwärter eine Einmalzahlung von 1.000 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 50 Euro von Januar bis Oktober 2024

Hessen

Hessen ist im Jahr 2004 aus der TdL ausgetreten und verhandelt für seine Beschäftigten einen eigenen Tarifvertrag (TV-H). Am 15.3.2024 haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen Tarifabschluss  geeinigt. Neben einem steuerfreien Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro, der in drei Raten bezahlt wird, gibt es ab Februar 2025 ein Gehaltsplus von 200 Euro sowie 5,5 % mehr Gehalt ab August 2025. Auch die Jahressonderzahlungen werden angehoben.

Die hessische Landesregierung hat die zeit- und systemgerechte Übertragung der Tarifeinigung auf die Beamtinnen und Beamten des Landes zugesagt.

Mecklenburg-Vorpommern

Auch Beamte und Regierungsmitglieder in Mecklenburg-Vorpommern sollen vom Tarifabschluss für Angestellte im öffentlichen Dienst der Länder profitieren. Das Kabinett in Schwerin ebnete auf seiner Sitzung am 20.2.2024 mit der Änderung des Besoldungsgesetzes den Weg dafür. «Es soll eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses vom Dezember 2023 geben», sagte Finanzminister Heiko Geue (SPD) nach der Sitzung. Die Neufassung müsse zuvor jedoch noch vom Landtag beschlossen werden, ehe die Einkommenssteigerungen für Beamte wirksam werden können.

Laut Geue wird es von November 2024 an eine Aufstockung um monatlich 200 Euro geben. Im Februar 2025 werde ein weiterer Gehaltszuwachs von 5,5 Prozent gewährt. Nach Angaben der Gewerkschaft Verdi ergibt sich für Angestellte ein Plus von insgesamt etwa 11 Prozent, das nun auch für Beamte gelten soll. 

Zudem werden Sonderzahlungen von insgesamt 3000 Euro als Inflationsausgleich gewährt. Laut Geue wird das Geld im Februar ausgezahlt, im Vorgriff auf die Gesetzesänderung auch an Beamte. Die Tarifsteigerung werde auch für Regierungsmitglieder Anwendung finden, nicht jedoch die Sonderzahlung. Staatssekretäre und Minister in den Besoldungsstufen B9 bis B11 würden auf den Inflationsausgleich verzichten. 

Die Tarifeinigung und die geplante Übertragung auf die landesweit rund 17 000 Beamten war Ende vorigen Jahres auch vom Beamtenbund MV begrüßt worden. Insgesamt wirkt sich der Abschluss auf 40 000 Beschäftigte im Landesdienst aus. Wie aus dem Landeshaushalt hervorgeht, steigen die Personalausgaben von 2023 bis 2025 von jährlich 2,6 auf dann 2,9 Milliarden Euro, die jeweils größten Posten im Etat.

Niedersachsen

Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz – NISZG) vom 13.3.2024 wurden Sonderzahlungen für die niedersächsischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare, Altersgeldempfängerinnen, Altersgeldempfänger, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter beschlossen.

Die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Januar 2024 in Höhe von 1.800 Euro (bzw. 1.000 Euro für Anwärterinnen und Anwärter / Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare) sowie die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro (bzw. 50 Euro für Anwärterinnen und Anwärter / Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare) für die Kalendermonate Januar 2024 bis April 2024 werden mit den Bezügen für den Monat April 2024 geleistet.

Ab Mai 2024 werden die monatlichen Zahlungen in der oben benannten Höhe mit der Abwicklung der jeweiligen Monatsbezüge erfolgen.

Bei Versorgungs- bzw. Altersgeldberechtigten sind die Beträge mit dem maßgeblichen Ruhegehaltssatz sowie bei Hinterbliebenen mit dem Hinterbliebenenanteils-Prozentsatz zu multiplizieren.

Folgende Personenkreise fallen nicht unter den Geltungsbereich des Niedersächsischen Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetzes und erhalten die Sonderzahlungen somit nicht:

  • Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  • ehrenamtliche Richterinnen und Richter
  • Beamtinnen und Beamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände
  • Empfängerinnen und Empfänger von Gestellungsgeld
  • Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz; LMinG); hierzu zählen auch Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 12 LMinG

Das Niedersächsische Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz – NISZG) wurde am 18.3.2024 verkündet.


Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen soll das Tarifergebnis 1:1 auf Beamte, Richter, Empfänger von Unterhaltsbeihilfen und Versorgungsempfänger übertragen werden.

Zu diesem Zweck hat die Landesregierung den Entwurf eines Gestzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen erstellt, um in einem ersten Schritt die im TV Inflationsausgleich vorgesehenen Sonderzahlungen auf den Beamtenbereich zu übertragen. So sollen auch den Beamten, Richtern, Unterhaltsbeihilfeempfängern und Versorgungsempfängern folgende Sonderzahlungen im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gewährt werden:

  • Beamte und Richter: Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 in Höhe 1.800 Euro und für die Monate Januar bis Oktober 2024 weitere Sonderzahlungen in Höhe von 120 Euro monatlich
  • Versorgungsempfänger: Gewährung der jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes
  • Anwärter und Unterhaltsbeihilfeempfänger: Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 in Höhe von 1.000 Euro und weiteren Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 50 Euro monatlich

Bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit werden die Sonderzahlungen nur anteilig gewährt. Die einmalige Sonderzahlung wird Ende Januar 2024 ausgezahlt, die monatlichen Zahlungen (120 Euro / 50 Euro) werden rückwirkend ab Ende April geleistet.

Zum 1.11.2024 werden die Grundgehälter um 200 EUR angehoben. Zum 1.2.2025 erfolgt eine lineare Steigerung um 5,5 %.

Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich zum 1.11.2024 um 100 Euro und zum 1.2.2025 um weitere 50 Euro.

Rheinland-Pfalz

Auch in Rheinland-Pfalz wird das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder per Landesgesetz auf die Besoldung und Versorgung der Landes- sowie Kommunalbeamtinnen und -beamten übertragen.

Das gilt insbesondere hinsichtlich der von den Tarifvertragsparteien gefundenen Lösung für einen zügigen Inflationsausgleich und auch für den im weiteren Verlauf vorgesehenen Sockelbetrag.

Für den Landes- und Kommunalbeamtenbereich bedeutet das:

  • Zahlung einer steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsauszahlung einmalig in Höhe von 1.800 Euro sowie für die Monate Januar bis Oktober 2024 zudem jeweils monatlich in Höhe von 120 Euro. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Zahlungen entsprechend ihres jeweiligen individuellen Ruhegehaltssatzes.
  • Zum 1. November 2024 erfolgt eine Erhöhung der Grundgehälter um 200 Euro. Zum 1. Februar 2025 ist eine weitere Anhebung um 5,5 Prozent vorgesehen.

Für Anwärter und Anwärterinnen soll gelten: Zahlung einer steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsauszahlung in Höhe von 1.000 Euro, für Januar 2024 bis Oktober 2024 jeweils Monatszahlungen in Höhe von 50 Euro. Zum 1. November 2024 erfolgt dann eine Erhöhung der Anwärterbezüge um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.

Am 23.1.2024 wurde der Entwurf eines Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) veröffentlicht.

Am 17.4.2024 hat der rheinland-pfälzische Landtag für das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten gestimmt.

Saarland

Auch für die Beamtinnen und Beamten des Saarlandes soll das Ergebnis der Tarifeinigung im Wesentlichen zeit- und inhaltsgleich übernommen werden. Hierfür ist jedoch ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren notwendig. Es wird angestrebt, die erstmalige Zahlung zum selben Termin (Ende März 2024) zu leisten.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zu Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen 2024 und 2025 vom Februar 2024 sieht folgende Regelungen vor:

  • Besoldungsempfänger: Einmalzahlung von 1.800 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
  • Versorgungsempfänger: Zahlungen nach Maßgabe des individuellen Ruhegehaltssatzes und Hinterbliebenen-Anteilssatzes
  • Anwärterinnen und Anwärter: Einmalzahlung von 1.000 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 50 Euro von Januar bis Oktober 2024

Sachsen

Die Tarifeinigung wird zeitgleich und systemgerecht auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger übertragen.

Zu den einzelnen Regelungen teilte der SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen mit:

Zunächst sollen bis Oktober 2024 steuerfreie Zahlungen von insgesamt 3.000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise geleistet werden. Konkret sollen eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung i. H. v. 1.000 € für das Jahr 2023 und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen i. H. v. 200 € von Januar bis Oktober 2024 gezahlt werden. Versorgungsempfänger erhalten diese Zahlungen unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatzes. Die Zahlungen sollen zeitgleich mit dem Tarifbereich aufgenommen werden. Das heißt, die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wird Ende Februar, spätestens Ende März gezahlt. Ende März beginnt dann die Zahlung der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen, rückwirkend ab Januar.

Die Besoldung und die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden Bezügebestandteile für die Versorgungsempfänger sollen in zwei Schritten angehoben werden. Zum 1. November 2024 soll eine Anhebung um 4,76% erfolgen. Dies entspricht dem tarifvertraglich vereinbarten Sockelbetrag von 200 €, der aus verfassungsrechtlichen Gründen (Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und -stufen) in einen linearen Prozentsatz umgerechnet werden muss. Zum 1. Februar 2025 sollen die Bezüge um weitere 5,5% erhöht werden.

Grundlage der Regelungen ist der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz - 5. DRÄndG) vom 28.2.2024.

Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 12.12.2023 mitgeteilt, dass das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf die rund 26.000 Beamtinnen und Beamten des Landes übertragen werden soll.

Laut Rundschreiben des Miniseriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 11.12.2023 erhalten:

  • Besoldungsempfänger: Einmalzahlung von 1.800 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
  • Versorgungsempfänger: Zahlungen nach Maßgabe des individuellen Ruhegehaltssatzes und Hinterbliebenen-Anteilssatzes
  • Anwärterinnen und Anwärter: Einmalzahlung von 1.000 Euro für 2023 und monatliche Zahlungen von 50 Euro von Januar bis Oktober 2024

Schleswig-Holstein

Auch Schleswig-Holstein will das Tarifergebnis auf die Besoldung und Versorgung übernehmen.

Die Inflationssonderzahlung setzt sich aus einer Einmalzahlung und darauffolgenden monatlichen Zahlungen zusammen. Die steuer- und abgabenfreie Inflationssonderzahlung wurde in Teilen bereits mit den Februarbezügen für Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger ausgezahlt, die weitere Auszahlung der Inflationssonderzahlungen erfolgt bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von 120 Euro monatlich.

Mit der zeit- und wirkungsgleichen Übernahme des Tarifergebnisses auf die Besoldung wird allerdings noch keine verfassungsgemäße Alimentation erreicht. Dazu braucht es weitere Eckpunkte im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz, auf die sich die Landesregierung verständigt hat. Mit dem Entwurf des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 wird die Landesregierung dem Landtag Folgendes vorschlagen:

  • Das Vorziehen der linearen Anpassung von 5,5 Prozent für Beamtinnen und Beamte auf den 1. November 2024.
  • Eine einmalige Sonderzahlung pro Kinder in Höhe von 250 Euro, jeweils für 2023 und 2024.
  • Die bedarfsgerechte Erhöhung der Familienergänzungszuschläge (FEZ), jeweils für 2023 und 2024.

Zudem ist geplant, wie im Strukturgesetz von 2020 beschlossen, zum 1. Januar 2024 folgende Anpassung bei den Erfahrungsstufen umzusetzen: Eine strukturelle Besoldungserhöhung um ein Prozent in den ersten vier Stufen der aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A sowie R 1 und R 2 ab dem 1. Januar 2024.

Die Landesregierung hat am 11.3.2024 einen entsprechenden Entwurf zur Anpassung des Besoldungsgesetzes auf den Weg gebracht. Ziel ist eine Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause im Juli 2024.

Thüringen

Auch Thüringer Beamte sollen vom Tarifabschluss im öffentlichen Dienst profitieren. Eine gesetzliche Regelung, um das zu organisieren, habe die Landesregierung auf den Weg gebracht, sagte Finanzministerin Heike Taubert am 20.2.2024 in Erfurt (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 26.1.2024).

Nach ihren Angaben soll die Tarifeinigung von Dezember 2023 auf Beamte, Richter sowie Versorgungsempfänger übertragen werden. Dafür werde das Besoldungsgesetz geändert. Danach seien neben der vorausgegangenen zwei weitere Tariferhöhungen am 1.11.2024 und um 5,5 Prozent am 1.2.2025 vorgesehen. 

Geregelt werde auch die Sonderzahlung von insgesamt 3.000 Euro zum Inflationsausgleich. Dabei würden teilweise Zahlungen aus dem 2023 angerechnet. Auch sei geplant, die Grundbeträge für Anwärter zum 1.11.2024 um 100 Euro anzuheben und um weitere 50 Euro zum 1.2.2025 - wenn eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger sei.

Pressemitteilungen der jeweiligen Bundesländer / dbb / BBB / SBB / GEW / dpa
Schlagworte zum Thema:  Beamtenbesoldung, Beamte