Beurkundungsgesetz: Schutz vor Schrottimmobilien für Käufer
Um Käufer besser vor dem Erwerb von Schrottimmobilien zu schützen, wird das Beurkundungsgesetz geändert. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat einer entsprechenden Neuregelung zugestimmt.
Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor Beurkundungstermin
Notare müssen dem Käufer – sofern dieser Verbraucher ist – den Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung stellen. Wird diese Frist unterschritten, muss der Notar die Gründe hierfür dokumentieren. Wiederholte Verstöße gegen diese Vorgaben stellen künftig einen Grund dar, den Notar seines Amtes zu entheben. Eine entsprechende Änderung wird in die Bundesnotarordnung aufgenommen.
Nach bisheriger Rechtslage muss der Notar zwar darauf hinwirken, dass dem Verbraucher der Vertrag zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Eine Zurverfügungstellung durch den Notar ist jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Diese kann auch durch den Unternehmer, beispielsweise den Bauträger oder einen Vertriebsmitarbeiter, erfolgen. In diesen Fällen muss der Notar daher bei der Beurkundung darauf vertrauen, dass der Verbraucher auf die Frage, ob ihm der Vertrag rechtzeitig vor Beurkundung zur Verfügung stand, wahrheitsgemäß antwortet.
Die Neuregelung tritt am 1.10.2013 in Kraft.
Die geänderte Fassung von § 17 Beurkundungsgesetz lautet wie folgt (Änderungen fett hervorgehoben):
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
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