Nachbuchung von Einnahmen

Ohne Buchung von Einnahmen begehen Sie durch so genanntes Schwarzgeld Steuerhinterziehung. Vermeiden Sie dieses Risiko.

Bei nicht gebuchten und privat Einnahmen wird durch Schwarzgeld Steuerhinterziehung begangen

Je höher die Steuerbelastung, desto größer ist der Anreiz, nicht alle Betriebseinnahmen zu versteuern. Wer Ware einkauft und als Wareneingang bucht, aber den Verkauf nicht als Einnahme erfasst, handelt unklug. Das Finanzamt kalkuliert den Umsatz nach und stellt schnell fest, dass das Betriebsergebnis nicht stimmen kann. Für eine Vielzahl von Betrieben stellt die Finanzverwaltung „Richtsätze“ zusammen, die jährlich aktualisiert werden. Wenn Ihre Aufschlag- und Gewinnsätze deutlich unter den Richtsätzen liegen, stehen Sie ganz oben auf der Liste derjenigen, die mit einer Betriebsprüfung zu rechnen haben.

Hier finden Sie Informationen zur Richtsatzsammlung


Risiko vermeiden durch nachträgliche Buchung von Einnahmen

Wenn Sie dieses Risiko der Entdeckung vermeiden wollen, müssen Sie bisher nicht erfasste Einnahmen nachbuchen. Bis zur Erstellung des Jahresabschlusses können Sie das ohne Probleme nachholen. Sie buchen die bisher nicht versteuerten Einnahmen als Erlöse und private Entnahme.

Achtung: Gründe für Abweichungen nennen

Bei größeren Abweichungen gegenüber den Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird das Finanzamt jedoch nach den Gründen für diese Abweichung fragen. Sie sollten sich eine plausible Erklärung einfallen lassen, denn aus dem Vergleich zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung kann das Finanzamt erkennen, dass in der Jahreserklärung ein höherer Umsatz ausgewiesen ist.

Auch sollten Sie künftig alle Einnahmen sofort buchhalterisch korrekt erfassen und der Besteuerung unterwerfen. Denn auch immer wiederkehrende hohe Abweichungen zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Jahressteuererklärung bzw. Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie ins Licht der Betriebsprüfung rücken.

Buchungssatz

Sie buchen bisher nicht versteuerte Einnahmen auf das Konto „Erlöse 19 % USt“ 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04). Da Sie den Betrag bereits privat vereinnahmt haben, ist das Gegenkonto, das Sie verwenden müssen, das Konto „Entnahmen“ 1800 (SKR 03) bzw. 2100 (SKR 04).

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