Homeoffice steuerlich ansetzen

Beschäftigte können Kosten für ihr Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ansetzen, auch wenn es für die Arbeit nicht erforderlich ist.

Arbeit im Homeoffice – was während der Corona-Pandemie für viele eine vollkommen neue Form des Arbeitens war, ist für so manchen seit Jahren gängige Praxis. Das gilt vor allem für diejenigen, die keine andere Möglichkeit haben, ihre Bürotätigkeiten zu erledigen, als im häuslichen Arbeitszimmer. Was dabei oft vergessen wird: Arbeiten im heimischen Büro erscheint zwar bequem und verursacht keine Fahrtkosten. Vollkommen ohne Ausgaben kommt dabei aber dennoch niemand aus. Wie gut, dass sich ein Arbeitszimmer in den eigenen 4 Wänden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen lässt.

Worauf es für die Steuer beim Homeoffice ankommt

Entscheidend für den Ansatz des häuslichen Arbeitszimmers in der Einkommensteuer ist, dass der genutzte Raum ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Arbeiten auch an anderer Stelle in der Wohnung oder im Haus erledigt werden könnten. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Fall (BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 46/17) noch einmal klargestellt. In diesem ging es um eine Flugbegleiterin, die Aufwendungen i.H.v. 1.250 EUR für ein Arbeitszimmer geltend gemacht hatte. Dies begründete sie damit, dass sie sich im Homeoffice auf ihre Flüge vorbereiten müsse. Dazu gehörte vor allem der Blick in das Informationssystem ihres Arbeitgebers, wo Dienstpläne, Zollbestimmungen, Sicherheitsvorschriften und andere relevante Angaben hinterlegt waren. Ein Arbeitsplatz am Flughafen stand ihr für diese Tätigkeit nicht zur Verfügung, weswegen sie auf das Büro in ihrem Eigenheim auswich.

Nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes nahm die Vorbereitung nur eine untergeordnete Rolle im Rahmen der Berufstätigkeit als Stewardess ein. Denn 134 Flugtagen standen etwa 50 Stunden Büroarbeit gegenüber, die nach Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters auch an einem Küchentisch erledigt werden könnten. Entsprechend erkannte er die angesetzten Ausgaben für das häusliche Büro nicht an. Gleicher Meinung waren im anschließenden Verfahren die Richter am Finanzgericht Düsseldorf.

BFH: Arbeitszimmer muss für Tätigkeit nicht erforderlich sein

In der folgenden Revision bewertete der Bundesfinanzhof den Fall jedoch anders. Denn das Gesetz nennt als Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit lediglich:

  • dass der als Arbeitszimmer dienende Raum ausschließlich oder zumindest beinahe ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden darf.
  • Außerdem darf beim Arbeitgeber für den oder die Beschäftigte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Über diese beiden Anforderungen hinaus besteht jedoch keine Regelung in Bezug darauf, dass die zuhause ausgeübten Arbeiten nach einem eigens dafür bereitgestellten Raum verlangen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber gerade Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen über eventuelle Notwendigkeiten vermeiden.

Im Fall der Stewardess war bereits geklärt, dass das genutzte Arbeitszimmer den geforderten Merkmalen entsprach. Das heißt, es handelte sich um einen abgeschlossenen und mit Büromöbeln eingerichteten Raum. Abschließend verwies der Bundesfinanzhof den Fall daher nur noch zur Klärung der Nutzung an die Vorinstanz zurück. Dabei müssen die zuständigen Richter nun feststellen, ob das Arbeitszimmer nicht außerdem privat genutzt wurde.

Praxis-Tipp: Was steuerlich beim häuslichen Arbeitszimmer zu beachten ist

Grundsätzlich gilt, dass das häusliche Arbeitszimmer für eine Tätigkeit genutzt wird, mit der der Nutzer oder die Nutzerin Einnahmen erzielt. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Büroarbeiten. Für die Einrichtung des Homeoffice bedeutet dies, dass sich darin typische Büromöbel befinden sollten. Erkennbar sollte der Raum zudem ausschließlich oder wenigstens überwiegend für berufliche Arbeiten genutzt werden. Alles, was eine Privatnutzung ermöglicht, dient als Ausschlusskriterium für den Ansatz bei der Einkommensteuer. Konkret bedeutet das auch, dass eine erkennbare Mischnutzung dazu führt, dass Werbungskosten nicht angesetzt werden können – auch nicht anteilig.

Der Höchstbetrag, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice steuerlich geltend machen können, beläuft sich auf 1.250 EUR. Dazu zählen z.B. anteilig auf das heimische Büro entfallende Aufwendungen für Miete oder Gebäudeabschreibung, Wohnnebenkosten oder die Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer. Renovierungskosten, die das gesamte Haus betreffen, können ebenso anteilig angesetzt werden, solche für das Büro sind komplett abzugsfähig.


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