Grundbesitz-Änderungen für Grundsteuer bis 30.4. mitteilen
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer seien aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümer seien daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.
Beispiele für relevante Änderungen
- Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder Abrisse)
- Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
- eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung
Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müsse eine Anzeige abgeben werden.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen gebe es, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig, so das Bayerische Landesamt für Steuern.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31.3. des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30.4.2026 verlängert.
Sofern diese Frist nicht einhalten werden kann, soll frühzeitig das Finanzamt infomiert und eine Fristverlängerung beantragt werden.
Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?
Die Änderungen sollen entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) angezeigt werden können. Die Vordrucke können elektronisch über ELSTER ( www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben werden.
Wie geht es danach weiter?
Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.
Informationen
Weitere Informationen rund um das Thema "Grundsteuer" sowie zur "Anzeige von Änderungen" finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer Grundsteuer Anzeige von Änderungen.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.489
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.322
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.3128
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.2527
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.248
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.177
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
1.115
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.0902
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
980
-
Kürzung der Verpflegungspauschale bei der Gestellung von Mahlzeiten
9552
-
Grunderwerbsteuer: Wenn ein Käufer aus dem Vertrag ausscheidet
06.05.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
05.05.2026
-
Freibetrag bei Veräußerung eines Betriebs - Wahlrecht optimal ausüben
28.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
22.04.2026
-
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz
21.04.2026
-
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
20.04.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
20.04.2026
-
Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
13.04.2026
-
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
01.04.2026
-
Zwischen IT-Monstern und pragmatischen Lösungen
24.03.2026