Freibetrag bei Veräußerung eines Betriebs - Wahlrecht optimal ausüben
„Scheiden tut weh.“ Dieser Spruch trifft die Stimmungslage vieler Unternehmer und Selbstständiger sehr gut, wenn es an die Aufgabe des eigenen Unternehmens geht. Schließlich haben sie oft viele Jahre ihr ganzes Engagement in den Betrieb gesteckt und ihn vorangebracht. Umso schöner ist es dann, wenn ihr Einsatz wenigstens mit dem gewünschten Veräußerungserlös belohnt wird. Damit ihnen ein möglichst hoher Anteil davon erhalten bleibt, sollten sie die steuerlichen Optionen intensiv prüfen.
Veräußerungsfreibetrag bei Betriebsaufgabe
Wer sein Unternehmen oder einen Teil davon veräußert, kann einen Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt bei Abgabe eines Mitunternehmeranteils. Dieser Freibetrag mindert den Veräußerungsgewinn. Er beläuft sich auf 45.000 EUR und wird immer in voller Höhe gewährt, selbst wenn ein Unternehmer nur einen Betriebsteil veräußert. Allerdings verringert er sich um den übersteigenden Betrag, wenn der erzielte Gewinn 136.000 EUR übersteigt. Denn die Steuervergünstigungen sollen vor allem bei kleineren Betrieben greifen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrags ist, dass der Unternehmer oder Freiberufler das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist. Ist dies der Fall, kann er den Freibetrag bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Automatisch berücksichtigt wird dieser nicht. Zu beachten ist außerdem, dass er nur einmal im Leben gewährt wird. Auch eine anteilige Aufteilung ist ausgeschlossen, selbst wenn der Betrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft wurde. Wer mehrere Unternehmen betreibt und diese veräußert, muss sich entsprechend für die Zuordnung entscheiden und sollte dabei klug vorgehen.
„Einmal im Leben“ wörtlich zu verstehen
Grundsätzlich gilt: „Einmal im Leben“ heißt „einmal im Leben“. Dabei ist es unerheblich, ob die Veräußerung einen kompletten Betrieb, einen Teil davon oder einen Mitunternehmeranteil betrifft. Auch die Zahl der Unternehmen in Besitz des Verkäufers hat keinerlei Bedeutung. Genauso ist es, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler mehrere Betriebe führt, die unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind (BFH, Urteil v. 21.7.2009, X R 2/09, BStBl 2009 II S. 963, Rn. 15, 16). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn neben einem Gewerbebetrieb ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine freiberufliche Praxis besteht. Lediglich Veräußerungen und Betriebsaufgaben vor dem 1.1.1996 werden nicht angerechnet (BFH, Urteil v. 21.7.2009, X R 2/09, BStBl 2009 II S. 963, Rn. 10).
Selbst bei mehreren zeitlich eng zusammenhängenden Veräußerungen sieht der Gesetzgeber keine Aufteilung des Freibetrags vor. Stattdessen hat er die Veräußerung von Teilen eines Betriebs oder von Mitunternehmeranteilen ausdrücklich der Aufgabe eines gesamten Unternehmens gleichgestellt. Dies bestätigte ausdrücklich auch der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 3.5.2017, X R 12/14, BFH/NV 2017 S. 1485). Zudem hat er dem Unternehmer oder Freiberufler mit einem Wahlrecht die Entscheidung überlassen, für welchen der erzielten Veräußerungsgewinne er seinen Freibetrag nutzen möchte.
Praxis-Beispiel: Verkauf mehrerer begünstigter Objekte
Ein 67 Jahre alter Freiberufler betreibt eine Praxis und ist zusätzlich an zwei Kommanditgesellschaften als Kommanditist beteiligt. Im Jahr 2017 hat er sowohl seinen Kommanditanteil an der X-KG als auch an der Y-KG veräußert. Dabei erzielte er folgende Veräußerungsgewinne:
Veräußerungsgewinn | Anteil |
Veräußerungsgewinn Anteil X-KG | 30.000 EUR |
Veräußerungsgewinn Anteil Y-KG | 25.000 EUR |
insgesamt | 55.000 EUR |
Seine freiberufliche Praxis verkauft der Unternehmer im Jahr 2025 und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 120.000 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung 2018 beantragt er, den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der X-KG von 30.000 EUR steuerfrei zu belassen. Außerdem wünscht er, den dabei nicht ausgeschöpften Teil des Freibetrags von 15.000 EUR auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Y-KG zu übertragen. Entsprechend wäre von diesem Veräußerungsgewinn nur 10.000 EUR zur Einkommensteuer heranzuziehen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine solche Aufteilung jedoch unzulässig. Das heißt, der nicht ausgeschöpfte Veräußerungsbeitrag lässt sich daher nicht übertragen.
Praxis-Tipp: Wahlrecht optimal ausüben
Unternehmer und Freiberufler, die mehrere Betriebe veräußern wollen, sollten die Zuordnung des Veräußerungsfreibetrags vorab gut überdenken. Die Herausforderung wird im Beispiel-Fall besonders deutlich. Denn hier wirkt sich nicht nur nachteilig aus, dass der nicht ausgeschöpfte Freibetrag nicht übertragen werden kann und somit verloren ist. Vielmehr hätte der Verkäufer steuerlich profitiert, wenn er den Freibetrag für den Verkauf seiner Praxis beantragt hätte. Dann wäre sowohl der volle Betrag ausgeschöpft worden. Gleichzeitig hätte er den höchsten erzielten Gewinn vermindert.
Gerade bei kurz hintereinanderliegenden Betriebsaufgaben können Unternehmer und Freiberufler sich mitunter jedoch Folgendes zunutze machen: Ist ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, wenn sie ihre Fehlentscheidung bemerken, lässt sich dies korrigieren. In einem solchen Fall können sie ihren Antrag auf Gewährung des Freibetrags wieder zurücknehmen ( BFH, Urteil v. 27.10.2015, X R 44/13, BStBl 2016 II S. 278). Im Anschluss stellen sie diesen dann neu mit Zuordnung auf den „richtigen“ Veräußerungsvorgang.
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