Betriebsveranstaltungen: Sicherung des Vorsteuerabzugs

Mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen hat sich der BFH in einem Urteil auseinandergesetzt.   

Praxis-Hinweis: Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen   

Die Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21) bestätigt die bisherige Auffassung der Verwaltung und Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen. Die Behandlung im Bereich der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer unterscheidet sich deshalb zukünftig:

  • Während bei der Lohnsteuer durch die Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nunmehr ein Freibetrag von 110 EUR normiert ist, also eine Lohnversteuerung nur für den Betrag erfolgt, der über diesem Betrag liegt,
  • bleibt es bei der Umsatzsteuer bei einer Freigrenze. Ein auch nur geringfügiges Überschreiten führt dazu, dass der Vorsteuerabzug vollständig entfällt.

Ob dieses Ergebnis des BFH zwingend ist, erscheint fraglich, zumal Freigrenzen immer problematisch sind. Unternehmen müssen mit dem Urteil gleichwohl leben und es beachten. Letztlich ist der Gesetzgeber aufgerufen, den Gleichklang zwischen der lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung wieder ausdrücklich zu normieren.   

Finanzamt lehnte vollen Vorsteuerabzug ab

Strittig war der Vorsteuerabzug der Klägerin für eine im Jahr 2015 durchgeführte betriebliche Weihnachtsfeier. Sie führte diese als Kochevent für 32 Personen durch. Die gezahlte Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend. Hierbei führte sie aus, dass zwar die Grenze von 110 EUR pro Mitarbeiter überstiegen sei, aber trotzdem ein Abzug zulässig sei. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab und verwies hierzu auf entsprechende BMF-Schreiben. Demnach kann gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer inkl. Umsatzsteuer mehr als 110 EUR betragen. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Die Klägerin wandte sich deshalb im Wege der Revision an den BFH.

BFH: Stärkung der Mitarbeitermotivation sowie Verbesserung des Betriebsklimas gilt als privat veranlasst

Der BFH bestätigte allerdings die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück. Für den Vorsteuerabzug muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang des Eingangsumsatz mit einem Ausgangsumsatz bestehen. Bei einer Betriebsveranstaltung kann ein Vorsteuerabzug nur dann erfolgen, wenn die bezogene Leistung nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient. Eine Feier, bei der die Mitarbeiter im Rahmen eins Kochevents zusammen das Essen kochen, dient u. a. der Mitarbeitermotivation sowie dem Betriebsklima und ist deshalb auch privat veranlasst.

Auch liegt keine Aufmerksamkeit vor. Von einer solchen ist auszugehen, wenn Geschenke von geringem Wert übergeben werden. Bislang wurde hierbei in Übereinstimmung mit dem Lohnsteuerrecht eine Freigrenze von 110 EUR angenommen. An dieser Freigrenze wird festgehalten, obwohl für den Bereich des Ertragsteuerrechts der Gesetzgeber nunmehr einen Freibetrag von 110 EUR normiert hat. Dies legt bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung nahe.


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsveranstaltung, Vorsteuerabzug