Aktuelle Entwicklungen - Anerkennung des Arbeitszimmers

BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen haben konkretisiert, wann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Nachfolgend sind alle wichtigen Entwicklungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmer zusammengefasst.

Grundlagen der gesetzlichen Regelung für die Anerkennung von eines häuslichen Arbeitszimmers

Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers findet sich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, diese gilt nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Grundsätzlich sind hiernach die Kosten eines Arbeitszimmers

  • nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen,
  • es sei denn, dieses Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Dann sind die Kosten in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Bildet das Arbeitszimmer hingegen im Einzelfall nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit und

  • steht für die Tätigkeit allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,
  • sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250,00 EUR pro Jahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.

Diese Rechtslage, die seit 2007 gilt, hat in der Vergangenheit verständlicher Weise eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. Die Begrenzung auf einen pauschalen Betrag von 1.250,00 EUR hat der BFH hierbei nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 58/11, BStBl. II 2013, S. 642). Bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, steht der Höchstbetrag nur einmal zur Verfügung (BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 15/15, BStBl. II 2017, S. 956).

Für die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung anerkannt wird, ist das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :19) von zentraler Bedeutung. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten deshalb zunächst bei Zweifelsfragen einen Blick in das BMF-Schreiben werfen, da in diesem die Ansicht der Finanzverwaltung zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dargelegt ist. Das neue Schreiben ist hierbei an sofort auf alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungsjahr 2007 anzuwenden.

Neuerungen gegenüber dem vorherigen Schreiben ergeben sich insbesondere aufgrund von Urteilen des BFH, die in den letzten Jahren ergangen sind. Sehr informativ ist auch ein Schreiben der OFD Niedersachsen vom 27.3.2017 (S 2354-118-St 215), in dem insbesondere die Prüfreihenfolge, also die Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei der Ermittlung der Frage, wie ein geltend gemachtes Arbeitszimmer einzustufen ist, dargestellt wird.