EU-Kommission stellt Entwürfe des überarbeiteten ESRS Set 1 („Simplified ESRS“) zur Konsultation
Grundlage für den Konsultationsentwurf ist der fachliche Ratschlag zur Überarbeitung des ESRS Set 1, den EFRAG am 30.11.2025 an die EU-Kommission übergeben hatte.
Prozess der Vereinfachung von ESRS Set 1 („Simplified ESRS“)
Die Europäische Kommission hat als Teil des angekündigten Bürokratieabbaus mit der Omnibus-Initiative vom 26.2.2025 auch die Vereinfachung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) angekündigt. Beauftragt wurde die EFRAG, den bereits als delegierte Verordnung bekannt gemachten ESRS Set 1 umfassend zu überarbeiten. Am 3.12.2025 erfolgte die Veröffentlichung der am 30.11.2025 an die EU-Kommission übergebenen Entwürfe für die vereinfachten Standards. Diese wurden von der EU-Kommission noch weiter mit verschiedenen Stakeholdern diskutiert und in nochmals überarbeiteter Form zur Konsultation gestellt. Obwohl die Kommission die Ergebnisse noch prüfen und einarbeiten muss sowie die Änderung verabschieden, übersetzen und bekannt machen muss, wird am Ziel 2. Quartal 2026 festgehalten, was aber kaum realistisch erscheint. Es ist geplant die vereinfachten Standards für das Geschäftsjahr 2027 anwendungspflichtig werden zu lassen, für das Geschäftsjahr 2026 soll es eine freiwillige vorzeitige Anwendung geben dürfen, aber nur insgesamt. Dies ist insbesondere für die Unternehmen der 1. Welle der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – d.h. die bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen (in Deutschland erst nach der Umsetzung der CSRD in das HGB) – reichlich spät, da diese sich an die bereits bekannt gemachten ESRS zu halten haben, bis die geänderten ESRS bekannt gemacht werden.
ESRS simplified in der Praxis – Änderungen und Erleichterungen unter der Lupe Die überarbeiteten Standards verringern den Berichtsaufwand erheblich – durch strukturelle Vereinfachungen und inhaltliche Änderungen. Es stellt sich die Frage: Was gilt noch, was ändert sich – und was ist jetzt konkret zu tun, um Ressourcen gezielt einzusetzen und sich einen Handlungsvorsprung zu sichern? Ihre erfahrenen Referierenden des Teams Sustainability Services der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geben Ihnen strukturiert und praxistauglich Orientierung zu den regulatorischen Änderungen. Sie ordnen die Änderungen fachlich fundiert ein und zeigen Ihnen, was diese konkret für Ihre Berichterstattungspraxis bedeuten. |
Formal große Reduktion, wenig echte inhaltliche Reduktion?
Die Herausforderung bei der Vereinfachung der ESRS bestand darin, dass einerseits die Kommission eine erhebliche Erleichterung/Reduzierung der Angabevorgaben gefordert hat, andererseits aber die konkreten Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung insb. in den Art. 19a und 29a BilanzRL i.d.F. der mit Richtlinie EU/2026/470 geänderten CSRD fast unverändert gelassen hat. Somit hat bereits die EFRAG zwar formal große Reduktionen der ESRS mit beindruckenden Zahlen vorgelegt - alle 12 ESRS wurden grundlegend überarbeitet und die Anzahl der Datenpunkte (viele davon stehen weiterhin unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt) um 61 % gekürzt. Allerdings gibt es wenig echte inhaltliche Reduktion, da die Themenfelder durch die Verknüpfung mit den Vorgaben der CSRD, die lediglich in den ESRS ausgelegt werden, nicht geändert wurden.
Am deutlichsten wird dies bei der Liste der Nachhaltigkeitsthemen, die in den ESRS behandelt werden. Diese enthielt in der bekannt gemachten Fassung in ESRS 1.AR63 noch detaillierte Unter-Unter-Themen, die nun in der vorgeschlagenen Neufassung als Anhang A aufgelöst wurden – zumeist allerdings, indem dies Themen nun einfach bei den bereits bislang benannten Unterthemen integriert wurden. Neu hinzugekommen ist, dass nun auch bei E-ESRS G1 (5/2026) insbesondere auf verspätete Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einzugehen ist.
Fair Presentation und vereinfachte Wesentlichkeitseinschätzung
Die vereinfachten ESRS durch die EFRAG legen den Fokus auf nützliche Informationen durch stärkere Relevanzfilter und das der Finanzberichterstattung entliehene Konzept der fair presentation, um die um die Compliance-Belastung zu reduzieren. Die Wesentlichkeitseinschätzung wurde vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Nützlichkeit der Informationen zu erhöhen. Konkret sind nach E-ESRS 1.23 (5/2026) Informationen dann wesentlich, wenn das Weglassen, die falsche Darstellung oder die Verschleierung dieser Informationen voraussichtlich Auswirkungen haben könnte auf:
- Entscheidungen, die Hauptnutzer von Finanzberichten für allgemeine Zwecke auf der Grundlage dieser Berichte, einschließlich des Jahresabschlusses und des Nachhaltigkeitsberichts, in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen treffen; oder
- wenn sie für Entscheidungen, einschließlich fundierter Bewertungen, erforderlich sind, die andere Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen auf Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung hinsichtlich der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und deren Management treffen.
Weitere Änderungen an Set 1
Der Druck auf Daten aus der Wertschöpfungskette wurde verringert, indem die Präferenz für direkte Daten entfernt wurde, es können somit auch Schätzungen und indirekte Daten verwendet werden. Dies stellt nicht zuletzt die Verbindung zu dem VSME ESRS (nun VS genannt) her, da dieser – wenn er von der EU als Empfehlung bekannt gemacht wird – eine Beschränkung der Informationsnachfrage in der Wertschöpfungskette bewirken soll. Diese Änderungen wurden nur möglich, da hier die CSRD grundlegend geändert wurde.
Zudem wurden Proportionalitätsmechanismen eingeführt und gezielten Übergangsfristen für schwierige Offenlegungen geschaffen. Künftig soll eine flexiblere, prinzipienbasierte Berichterstattung zu Richtlinien, Maßnahmen und Zielen mit einem stärkeren Fokus auf das Management von Nachhaltigkeitsfragen zur Anwendung finden.
Mit der Überarbeitung wird – im Rahmen des innerhalb der CSRD Möglichen – eine Verbesserung der Interoperabilität mit dem ISSB durch Angleichung gemeinsamer Offenlegungen und verbesserte GHG-Grenzen vorgeschlagen. Es wird eine klare Abgrenzung zwischen eigenen Betrieben und der Wertschöpfungskette, mit einer Vereinfachung der Berichtsarchitektur vorgeschlagen. Zudem bekommt das Prinzip „unverhältnismäßige Kosten oder Aufwand“ über den IFRS-Anwendungsbereich hinaus größere Bedeutung, was die EFRAG allerdings nur als Klarstellung verstanden wissen will.
Änderungen der EU-Kommission
Die Unterschiede der Fassung der EFRAG von 11/2025 und der aktuellen von 5/2026 der EU-Kommission, erfolgten mit dem vorrangigen Ziel, die Anwendung der Standards zu erleichtern, indem bestimmte Bestimmungen präzisiert und den Unternehmen gewisse zusätzliche Flexibilitäten eingeräumt werden. Die wichtigsten diesbezüglichen Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsbeurteilung: Der vorgeschlagene Text stellt klar, dass von dem Unternehmen nicht erwartet wird, den spezifischen Informationsbedarf jedes einzelnen Adressaten zu erfüllen. Er betont, dass das Ziel der Standards darin besteht, die Berichterstattung von Informationen sicherzustellen, die für die Adressaten entscheidungsrelevant sind. Der Text führt eine klare Definition des Begriffs „fundierte Beurteilung“ ein. Er legt fest, dass Unternehmen keine Informationen berichten „dürfen“, die nicht wesentlich sind, außer unter bestimmten klar definierten Umständen, anstatt festzulegen, dass das Unternehmen „nicht verpflichtet ist“, Informationen zu berichten, die nicht wesentlich sind. Schließlich wird in einer neuen Bestimmung betont, dass der „Top-down“-Ansatz bei der Wesentlichkeitsbeurteilung es dem Unternehmen ermöglicht, unnötigen Aufwand zu vermeiden und generell darauf zu verzichten, die Wesentlichkeit jeder einzelnen Auswirkung, jedes Risikos oder jeder Chance zu bewerten.
- Wahrheitsgetreue Darstellung: Der vorgeschlagene Text stellt klar, dass die wahrheitsgetreue Darstellung für die gesamte Nachhaltigkeitserklärung gilt und nicht für jeden einzelnen Datenpunkt. Er stellt zudem deutlicher fest, dass die Anwendung der ESRS zu einer wahrheitsgetreuen Darstellung führt. Die Änderungen in Bezug auf Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsbeurteilung werden auch die Anwendung des Grundsatzes der wahrheitsgetreuen Darstellung erleichtern.
- Aggregations- und Disaggregationsgrad: Der vorgeschlagene Text räumt dem Unternehmen einen größeren Ermessensspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit ein, bei der Durchführung der Wesentlichkeitsbeurteilung spezifische geografische Kontexte zu berücksichtigen. Er stellt zudem klar, dass der Disaggregationsgrad für die Wesentlichkeitsbeurteilung nicht bedeutet, dass Informationen auf demselben Disaggregationsgrad ausgewiesen werden müssen.
- Auslassung von Informationen: Der vorgeschlagene Text enthält neue Bestimmungen, die aus der Omnibus-I-Richtlinie abgeleitet sind und es Unternehmen ermöglichen, unter bestimmten Umständen bestimmte Informationen wegzulassen, einschließlich Informationen, die der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ernsthaft schaden könnten.
- Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen: Der vorgeschlagene Text stellt fest, dass die Berichterstattung über voraussichtliche finanzielle Auswirkungen wahrscheinlich Schätzungen beinhaltet und dass diese in Zukunft angesichts neuer Informationen aktualisiert werden können, ohne dass dies einen „Fehler“ in der Berichterstattung darstellt. Er stellt zudem klar, dass die Bestimmungen, die es Unternehmen ermöglichen, unter bestimmten Umständen bestimmte Informationen wegzulassen, einschließlich Informationen, die der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ernsthaft schaden könnten, auch für die Berichterstattung über voraussichtliche finanzielle Auswirkungen gelten.
- Treibhausgasemissionen: Der vorgeschlagene Text passt sich stärker an globale Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an, indem er den Unternehmen die Flexibilität einräumt, bei der Festlegung des anzuwendenden Berichtsrahmens entweder den Ansatz der finanziellen Kontrolle oder den Ansatz der operativen Kontrolle zu verwenden.
- Klimatransitionspläne: Der vorgeschlagene Text verpflichtet Unternehmen, die Klimatransitionspläne mit Zielen vorlegen, die nicht mit dem 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind, dies transparent darzulegen.
- Mikroplastik: Der vorgeschlagene Text beschränkt die Offenlegungspflicht auf primäres Mikroplastik. Aus Gründen der Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit verlangt er von den Unternehmen nicht, Kennzahlen zu sekundärem Mikroplastik zu berichten.
- Emission von Schadstoffen: Es wird festgelegt, dass die Entscheidung darüber, welche Schadstoffe für Berichtszwecke wesentlich sind, nach einer betriebswirtschaftlichen Bewertung getroffen werden sollte, die die Tätigkeiten und den Tätigkeitsbereich des Unternehmens berücksichtigt.
- Besonders besorgniserregende Stoffe: Eine neue Übergangsregelung von einem Jahr für die Berichterstattung über besonders besorgniserregende Stoffe für Unternehmen, die Verwender von Erzeugnissen sind, die solche Stoffe enthalten.
- Kohärenz mit der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit („CSDDD“ – Richtlinie (EU) 2024/1760): Der Text enthält eine Reihe technischer Änderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, um eine bessere Angleichung an die CSDDD zu gewährleisten.
- Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten und Diskriminierung: Der Text stellt klar, dass nur „begründete“ Fälle zu melden sind und dass nicht alle Fälle zwangsläufig begründete Fälle sind. Er bezieht sich zudem auf „laufende“ gerichtliche und außergerichtliche Verfahren und nicht auf Verfahren, die „eingeleitet“ wurden.
- Vermögensverwaltungsaktivitäten: Der vorgeschlagene Text enthält neue Bestimmungen, um das Risiko zu vermeiden, dass Unternehmen, die Vermögensverwaltungsaktivitäten ausüben, verpflichtet sind, Informationen zu melden, die für die von ihnen verwalteten Anlagen nicht relevant sind.
Insgesamt erfolgt somit eine weitere Vereinfachung, was aus Sicht der Unternehmen grundsätzlich zu begrüßen ist. Fraglich bleibt, ob der Markt mit diesen Informationen auskommt oder ob doch noch darüber hinaus gehende Informationen erfragt werden müssen. Hier liegt es insbesondere an der EU-Kommission, die Berichterstattungsanforderungen auch stärker mit der Regulierung der Banken und Versicherungen abzustimmen.
Die Konsultation mit Dateien zur Begründung der Änderung 5/2026 und der mit 185 Seiten kompakten Änderungsfassung finden sich unter: European Commission: Revised European sustainability reporting standards
Der Zugang zur Projektseite der EFRAG mit den Entwürfen für die geänderten Standards mit Stand 11/2025 sowie Links auf weitere Informationen (inkl. der Änderungsfassungen) findet sich unter: Draft Simplified ESRS
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