Wie sind Bewirtungskosten bei einem Verein abzugsfähig?

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zu Bewirtungskosten bei einem Verein.

Die Frage: Wie ist bei einem Verein eine geschäftlich veranlasste Bewirtungsrechnung abzugsfähig und wie wird richtig gebucht?

Wie sind geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen im Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins zu buchen? Gilt auch hier eine 70/30-Regelung? Wenn ja, wie wird sie gebucht?

Gemeinnütziger Verein: Bewirtungskosten bei einem Zweckbetrieb

Beim Abzug von Bewirtungsaufwendungen sehen weder die Abgabenordnung noch das KStG/EStG für Zweckbetriebe eines gemeinnützigen Vereins Ausnahme- bzw. Sonderregelungen vor. Das heißt, dass die geschäftlichen Bewirtungskosten nur zu 70% als abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind. 30% sind nicht abziehbar.

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4650/6640

Bewirtungskosten

70,00




4654/6644

Nicht abziehbare Bewirtungskosten

30,00

1200/1800

Bank

100,00

Hinweis: Unterliegen die Umsätze des Zweckbetriebs der Umsatzsteuer (ggf. mit 7%) kann aus den Bewirtungskosten die Vorsteuer uneingeschränkt zu 100% geltend gemacht werden.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Top-Thema: Bewirtungskosten – ein Überblick

Schlagworte zum Thema:  Bewirtungskosten