Elektromagnetische Felder: DGUV Vorschrift 15 außer Kraft
Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische Felder“ (DGUV Vorschrift 15) gilt nicht mehr. Der neue Rechtsrahmen für den Arbeitsschutz bei elektromagnetischen Feldern besteht nun nur noch aus der staatlichen „Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern“ (EMFV) und deren Konkretisierung durch die drei Technischen Regeln: TREMF-NF, TREMF-HF, TREMF-MR. Aufgrund der Anpassung dieser Regelwerke an die EU-Richtlinie 2013/35/EU gab es darüber hinaus eine Reihe wichtiger Änderungen in der EMFV.
Positive Aufnahme durch Wirtschaft
In den hauptsächlich betroffenen Branchen, wie Betreiber von Chemieparks, Raffinerien und Industrien mit explosionsgeschützten Bereichen, wurde die neue Regelungspraxis bislang überwiegend positiv aufgenommen. In der Tat könnten die Novellierungen die betriebliche Sicherheit verbessern, Haftungsrisiken mindern, Regressansprüchen vorbeugen und unter anderem aufgrund der neuen Dokumentationspflichten sogar Wettbewerbsvorteile schaffen. Insbesondere hofft die Wirtschaft aber auf eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwands, weil parallele, teils unterschiedliche Vorschriften durch die Neuordnung beseitigt wurden.
Gefährdungsbeurteilung
Die Novellierung legt ein besonderes Augenmerk auf die Organisation elektrischer Arbeiten im betrieblichen Alltag. Industrieunternehmen sind von nun an verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen besonders detailliert und strukturiert zu erstellen sowie regelmäßig zu aktualisieren. Die Gefährdungsbeurteilung unterteilt sich dabei in die Analyse direkter Wirkungen, zum Beispiel Nervenstimulation und Wärme, und indirekte Auswirkungen wie die Beeinflussung von Implantaten oder Zündvorgänge.
Sicheres Arbeiten
Eine zentrale Neuerung besteht darin, dass Arbeitgeber das Gefährdungspotenzial elektromagnetischer Felder für verschiedene Arbeitsplätze neu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen dokumentieren müssen. Relevant wird dies insbesondere in explosionsgefährdeten Bereichen nach IEC 60079, wo bereits geringste Zündquellen erhebliche Risiken darstellen. Arbeitsplätze in der Nähe von Hochspannungsanlagen, Frequenzumrichtern, großen Antrieben oder Funkanlagen sind dabei speziell im Fokus. Gleichzeitig ist nun die Umsetzung eines vereinfachten Expositionskonzepts möglich. Dies erleichtert es, Arbeitsplätze ohne signifikante Gefährdung, beispielsweise Büroarbeitsplätze, schneller zu bewerten. Die Anwendung der aktualisierten Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen ist verbindlich. Bei Überschreiten der Auslöseschwellen sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen (Maßnahmenplan). Die neuen Regelungen berücksichtigen vermehrt neue Arbeitsmittel und technische Innovationen, darunter Schweißanlagen mit Puls-Technologie, induktive Heizeinrichtungen und körpernahe Geräte wie Exoskelette.
Sachkunde und Qualifizierung
Die EMFV schreibt nun vor, dass die Beurteilung und Messung von elektromagnetischen Feldern nur durch „fachkundige Personen“ erfolgen dürfen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass diese Personen über spezifische Fachkenntnisse verfügen. Dies betrifft insbesondere elektrotechnisch unterwiesene Personen, Fachkräfte für Explosionsschutz und Prüfpersonal. Sachkundenachweise gemäß aktueller Normung – etwa nach DIN VDE 0105-100 – sind zwingend zu führen und vorzuhalten.
Dokumentationspflichten
Weiterhin werden auch die Dokumentations- und Nachweispflichten verschärft. Neben der umfassenden und grundlegenden Gefährdungsbeurteilung muss jede weitere Veränderung im Umfeld elektromagnetischer Felder, etwa durch Neuinstallationen, Umbauten oder geänderte Betriebsweisen, dokumentiert werden. Spezifische Dokumentationspflichten gelten nun auch für Arbeitsplätze mit hoher Exposition, beispielsweise Schweißarbeiten. Aufgrund des Ausbaus von 5G, insbesondere Millimeterwellen, müssen Dokumentationen prospektive Einschätzungen und neue Forschungsergebnisse berücksichtigen, sofern diese verfügbar sind. Die Dokumentation muss schließlich auch Maßnahmen für Beschäftigte mit aktiven und passiven Körperhilfsmitteln, wie beispielsweise Herzschrittmachern, oder schwangere Beschäftigte noch detaillierter als bislang erläutern.
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