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In Kürze zusammengefasst
Eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen, bedeutet mehr als das bloße Addieren von Rechnungen. Welche Kosten dürfen umgelegt werden? Nach welchem Schlüssel werden sie verteilt? Und was passiert, wenn die Abrechnung zu spät zugestellt wird? Dieser Artikel zeigt, was eine ordnungsgemäße Abrechnung ausmacht, welche Fristen gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten – mit praxisnahem Rechenbeispiel.
Inhaltsverzeichnis
Nebenkostenabrechnung heißt: Die geleisteten Vorauszahlungen eines Mieters bzw. einer Mieterin werden den tatsächlich angefallenen Betriebskosten eines Jahres gegenübergestellt. Am Ende steht ein klarer Saldo – Nachzahlung oder Guthaben. Rechtlich gesehen handelt es sich also um eine Rechenschaft über die Verwendung der Vorschüsse.
Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind. Gibt es eine Bruttomiete oder eine Betriebskostenpauschale, wird in der Regel nicht abgerechnet.
Die Erstellung der Abrechnung ist Aufgabe des Vermieters. In der Praxis macht dies jedoch oft die Hausverwaltung als Bevollmächtigte des Vermieters.
Wichtig bei der Erstellung:
Betriebskostenvorauszahlungen sind jährlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens 12 Monate umfassen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Wird die Frist überschritten, ist eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen. Das gilt für Wohnraummietverhältnisse.
Beispiel:
Fallen dem Mieter Fehler in der Abrechnung auf, so hat er nach Zugang 12 Monate Zeit, um Einwände zu erheben. Typische Gründe für einen Einwand sind z. B.: Der Vermieter rechnet Kosten ab, für die es keine Umlagevereinbarung gibt oder die laut Mietvertrag bereits über eine Pauschale abgegolten sind.
Abgerechnet werden dürfen nur Betriebskosten, für die eine wirksame Umlage- und Vorauszahlungsvereinbarung besteht, andernfalls sind diese Positionen angreifbar. Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten der Nutzung und Bewirtschaftung des Gebäudes und Grundstücks.
Eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung enthält mindestens:
Nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören z. B.:
Ordnungsgemäß ist die Nebenkostenabrechnung dann, wenn sie übersichtlich ist und ein durchschnittlicher Mieter ohne Spezialwissen erkennen kann, welche Kosten angefallen sind, wie diese zustande kamen und wie sie verteilt wurden. Zur weiteren Prüfung darf der Mieter die zugrunde liegenden Belege einsehen.
Zur äußeren Form gibt es kaum starre Vorgaben. Sowohl Papier als auch PDF ist zulässig. Auch handschriftliche Ergänzungen sind unproblematisch, solange sie die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen. Mehrere zusammenhängende Rechnungen derselben Betriebskostenart dürfen zusammengefasst werden; Sammelpositionen ohne Aufschlüsselung und nachvollziehbare Zusammensetzung sind problematisch.
Eine Vorlage kann helfen, die Mindestanforderungen einzuhalten und die Abrechnung konsistent zu gestalten. Sie sollte verschiedene Felder vorsehen für
Empfehlenswert ist eine tabellarische, klar gegliederte Struktur, damit jeder Mieter die Kostenpositionen und seinen Anteil problemlos nachvollziehen kann.
Nebenkosten werden immer nach einem klar definierten Verteilerschlüssel (Umlageschlüssel) auf die einzelnen Mieter verteilt. Dieser Maßstab muss in der Abrechnung benannt sein.
Ohne besondere Vereinbarung gilt gesetzlich meist der Flächenschlüssel, also die Wohnfläche. Kosten, die vom individuellen Verbrauch abhängen, wie Heizung oder Wasser, sind verbrauchsabhängig zu verteilen.
Typische Umlageschlüssel sind außerdem grundsätzlich:
Ein einmal vereinbarter Schlüssel ist bindend und kann nur mit dem Einverständnis beider Seiten angepasst werden. Ausnahmen sind z. B. geänderte gesetzliche Vorgaben oder Unzumutbarkeit.
Die Wasserkosten eines Hauses betragen im Abrechnungsjahr 3.600 €. Alle Wohnungen sind mit Kaltwasser-Zählern ausgestattet. Die Summe aller abgelesenen Verbrauchseinheiten (nach m3) im Haus beträgt 600 m3. Die Wohnung des Mieters Papadopoulos hat laut Zähler 45 m3 verbraucht.

Der auf die Wohnung von Herrn Papadopoulus entfallende Anteil der Wasserkosten beläuft sich demnach auf 270 €. Der Verteilerschlüssel ist hier: „Verbrauch nach m3 gemäß Wasserzähler“.
Nebenkostenabrechnungen sind in der Praxis häufig fehlerhaft. Wichtig ist dann die Unterscheidung zwischen formellen und inhaltlichen Fehlern, weil hiervon die Rechtsfolgen und Handlungsmöglichkeiten der Parteien abhängen.
Typische inhaltliche Fehler sind beispielsweise:
Formelle Fehler betreffen den Aufbau der Abrechnung:
Bei inhaltlichen Fehlern ist die Nebenkostenabrechnung vom Aufbau her in Ordnung, kann aber sachlich falsch sein. Die Nachforderungen werden zunächst fällig, der Mieter kann jedoch einzelne Positionen und den Schlüssel bestreiten. Ist etwa ein Verteilerschlüssel fehlerhaft, kann der Mieter die betreffende Position zurückweisen und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bei formellen Fehlern hingegen ist die Abrechnung als solche nicht ordnungsgemäß und gilt so, als sei gar nicht abgerechnet worden. Der Vermieter verliert dann nach Fristablauf seine Nachforderungsansprüche, muss aber eine korrekte Abrechnung nachreichen. In dieser Situation darf der Mieter seine laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt.
Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur bei fehlender oder formell fehlerhafter Abrechnung, nicht bei inhaltlichen Fehlern. Inhaltliche Fehler werden über Einwendungen, Korrekturen oder ggf. Aufrechnungen geklärt.
Ja. Vermieter und Mieter können eine Betriebskostenpauschale bzw. Pauschalmiete vereinbaren. Bei einer Pauschale findet keine jährliche Betriebskostenabrechnung statt, sondern die Kosten sind mit dem vereinbarten Betrag vollständig abgegolten. Eine Pflicht zur jährlichen Abrechnung besteht nur, wenn im Mietvertrag eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wurde.
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze pro Quadratmeter. Umlagefähig sind nur die vertraglich vereinbarten und tatsächlich angefallenen Betriebskosten, die nach einem zulässigen Verteilerschlüssel abgerechnet werden. Ob Nebenkosten zu hoch sind, richtet sich also danach, ob Art, Höhe, Belege und Verteilung der Kosten plausibel und ortsüblich sind.
Geht die Abrechnung erst nach Ablauf der 12-Monatsfrist zu, sind Nachforderungen aus dieser Abrechnung grundsätzlich ausgeschlossen. Grundsätzlich nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, kann eine Nachforderung in Betracht kommen. Ein etwaiges Guthaben aus dieser Abrechnung bleibt bestehen.
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Bei einem Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2025 muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter demnach bis spätestens 31.12.2026 zugehen.