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In Kürze zusammengefasst
Wer eine Immobilie kauft, vermietet oder besitzt, bewegt sich automatisch in einem komplexen Geflecht aus Gesetzen und Vorschriften. Vom Grundbucheintrag über den notariellen Kaufvertrag bis hin zu den Pflichten als Eigentümer oder Vermieter – die rechtlichen Spielregeln sind vielfältig. Was gilt beim Kauf einer vermieteten Wohnung? Welche Rechte sichert das Grundbuch, und warum ist der Notar beim Immobilienkauf gesetzlich vorgeschrieben? Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Immobilienrechts.
Inhaltsverzeichnis
„Immobilienrecht“ ist kein eigenes Rechtsgebiet, sondern ein Querschnitt verschiedener Rechtsgebiete, die an der Immobilie als „unbewegliche Sache“ anknüpfen.
Hier sind zwei Dimensionen zu unterscheiden:
Diese Ebene definiert, wer Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie ist, und in welcher Rechtsform. Man unterscheidet:
Diese Quoten stehen so im Grundbuch. Jeder hat einen Bruchteil am Ganzen, nicht an einer bestimmten Ecke des Grundstücks. Person C gehört also nicht z. B. das Erdgeschoss oder das linke Viertel des Hauses, sondern ein unsichtbarer rechnerischer Anteil am gesamten Objekt.
Es gibt eine zweite, davon zu trennende Ebene, die definiert, wie das Eigentum rechtlich in einzelne Einheiten aufgeteilt ist, damit Wohnungen, Büros etc. separat verkauft und belastet werden können.
Das Grundbuch ist das amtliche Register für Grundstücke. Es weist aus, wem ein Grundstück oder eine Wohnung nach der Rechtslage des Grundbuchs gehört und welche Rechte und Belastungen dort eingetragen sind, z. B. Wegerecht, Wohnrecht oder Grundschuld. Geführt wird es vom Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht.
Wer in das Grundbuch schaut, kann erkennen,
Damit dient es als Publizitäts- und Zuordnungsinstrument: Rechte werden nicht „heimlich“ vereinbart, sondern sind über das Register für jedermann mit berechtigtem Interesse einsehbar.
Ein Grundbuchblatt besteht aus:
Durch die Eintragung im Grundbuch und die dauerhafte Aufbewahrung der zugrunde liegenden Urkunden in der Grundakte, z. B. Kaufverträge, Grundschuldbestellungsurkunden und Teilungserklärungen, entsteht ein transparentes System, das Rechtspositionen an Grundstücken rechtssicher zuordnet und nach außen sichtbar macht.
Der Immobilienkauf- bzw. Bauträgervertrag ist auf die Übertragung von Grundstücks- bzw. Wohnungseigentum ausgerichtet. Dafür verlangt das Gesetz die notarielle Beurkundung. Ohne Beurkundung ist der Vertrag grundsätzlich formnichtig. Wird die Eigentumsübertragung aber trotzdem vollzogen (Auflassung und Eintragung im Grundbuch), kann dieser Formmangel geheilt werden.
Beim Bauträgervertrag kommt hinzu, dass eine Vielzahl von Rechtsgebieten betroffen ist. Diese Komplexität soll über das Beurkundungsverfahren „gefiltert“ und geordnet werden.
Der Notar:
Damit ist er das zentrale Organ, das die zivilrechtlich komplexe Vertragsmischung, die Formvorschriften und die geldwäscherechtlichen Pflichten bündelt.
Wer Eigentümer ist und sein Grundstück bzw. seine Wohnung anderen Personen zugänglich macht, muss dafür sorgen, dass von seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Typische Beispiele sind glatte Wege, lose Dachziegel, schlecht gesicherte Baustellen oder herabfallende Fassadenteile.
Diese „Verkehrssicherungspflicht“ bedeutet nicht, dass alles völlig risikofrei sein muss, aber:
In der Wohnungseigentumsanlage gilt:
Verkehrssicherung im Gemeinschaftseigentum wie Beleuchtung im Treppenhaus oder Räumen und Streuen im Winter ist Teil der „ordnungsmäßigen Verwaltung“. Hierzu werden Beschlüsse gefasst, z. B. die Beauftragung eines Winterdienstes.
Für Gemeinschaftseigentum, an dem einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Sondernutzungsrechte haben, wie etwa für Stellplätze und Gartenanteile, gilt:
Bauliche Veränderungen, z. B. Markisen, Balkonverglasung, Anbau:
Mietrecht regelt die Überlassung von Wohn- oder Gewerberaum gegen Zahlung der Miete. Vertragliche Regelungen werden dabei durch zwingende gesetzliche Vorschriften ergänzt und begrenzt.
Der Vermieter hat die Pflicht, die Mietsache:
Das betrifft auch die zum Gebrauch erforderlichen Gebäudeteile wie Treppenhaus, Fenster, Wohnungsabschlusstür und Wohnumfeld. Instandhaltung und Instandsetzung sind grundsätzlich Aufgaben des Vermieters.
Wird eine vermietete Wohnung verkauft, bleibt der Mietvertrag bestehen. Der Käufer tritt mit Eigentumsübergang in die Rechte und Pflichten ein, die sich ab diesem Zeitpunkt aus dem bestehenden Mietverhältnis ergeben. Die vertraglichen Bedingungen wie Miethöhe, Nebenkostenregelung und Kündigungsfristen gelten grundsätzlich unverändert fort. Ein neuer Vertrag erfordert eine Einigung mit dem Mieter.
Wer eine vermietete Wohnung kauft, kann grundsätzlich nach Eigentumsübergang eine Eigenbedarfskündigung erklären. Dabei müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und Beschränkungen, insbesondere Kündigungsfristen, ggf. Sperrfristen, eingehalten werden. Der Eigenbedarf muss konkret und nachvollziehbar begründet werden.
Wesentlich im Mietvertrag sind klare Regelungen zu:
Mieterhöhungen richten sich immer nach den gesetzlichen Grenzen und der vereinbarten Vertragsart – der bloße Eigentümerwechsel ändert daran nichts.
Eine Auflassungsvormerkung ist die im Grundbuch eingetragene Vormerkung. Sie sichert den Anspruch des Erwerbers auf Eigentumsübertragung zwischen notariellem Kaufvertrag und Eigentumseintragung und macht nachfolgende Verfügungen über das Grundstück insoweit ihm gegenüber unwirksam, als sie diesen Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Ein mündlicher Immobilienkaufvertrag ist grundsätzlich nichtig, weil der Grundstückskaufvertrag nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf und nur ausnahmsweise durch die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch nach Auflassung geheilt werden kann.
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Immobilie, z. B. Nutzung durch Mieter, während Eigentum die rechtliche Zuordnung mit umfassender Herrschafts- und Verfügungsbefugnis ist, die bei Grundstücken regelmäßig erst mit der Eintragung im Grundbuch übergeht.