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Speisen und Getränke, umsatzsteuerliche Behandlung / 6 Wann eine Infrastruktur zur Förderung der Bewirtung vorliegt

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Die Tabelle dient der Orientierung. Die hier aufgeführten Merkmale spielen nur dann eine Rolle, wenn der Lieferant der Speisen eine einheitliche Leistung zur Verfügung stellt, die den Verzehr der Lebensmittel erleichtern soll. Der Unternehmer stellt eine Infrastruktur (= ein Dienstleistungselement) zur Verfügung, wenn er Vorrichtungen bereitstellt, die den Verzehr an Ort und Stelle fördern sollen, z. B. Räumlichkeiten, Tische, Stühle oder Bänke, Bierzeltgarnituren. Auf die Qualität der Infrastruktur kommt es nicht an. Es liegt somit eine sonstige Leistung vor, wenn der Unternehmer eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung von Toiletten und Garderoben sind bei dieser Betrachtung einzubeziehen.

Eine Infrastruktur, die aus der Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung werden lässt, muss nicht den Kunden des Unternehmers vorbehalten sein. Das Dienstleistungselement bleibt auch dann bestehen, wenn Nicht-Kunden diese Infrastruktur zum Verzehr von Speisen nutzen können.

 
Wichtig

Bei sonstigen Leistungen zu 19 % Umsatzsteuer sind für alle Speisen 19 % Umsatzsteuer zu berechnen

Erbringt der Unternehmer 19 %ige sonstige Leistungen, dann muss er alle Speisen, die er zum Verzehr vor Ort ausgibt, mit 19 % der Umsatzsteuer unterwerfen. Ob sein Kunde die bereitgestellten Einrichtungen nutzt oder nicht, spielt keine Rolle.

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