Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsversteigerung

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. Der Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 2 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 10 In § 9 Abs. 1 GrStG wird das Stichtagsprinzip für die Grundsteuer normiert. Hiernach richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kj. Es ist gedanklich "quasi ein Foto" von den – tatsächlichen – Verhältnissen zu Beginn des Kj. zu machen. Die Grundsteuer wird jährlich nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Absatz 1

Rz. 3 Der Grundstückseigentümer kann sich wegen einer dinglichen Schuld aus einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld in einer vollstreckbaren Urkunde nicht nur selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfen, sondern er kann die Unterwerfungserklärung in der Weise abgeben, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert in Absatz 1 die Zwangsvollstreckung, mit der ein Recht am Grundstück geltend gemacht wird, in den Fällen, in denen das Grundstück nach einer Verzichtserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 928 BGB) keinem Rechtsträger zugeordnet ist und trifft in Absatz 2 mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung des Absatz 1 eine gleicharti...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO ermöglicht es, Entscheidungen, die im Verfahren der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Verhandlung ergehen können, vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Bestimmung lediglich und ausschließlich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert die Fortsetzung einer aus einer Nachlassverbindlichkeit herrührenden Zwangsvollstreckung. Die Hauptbedeutung der Vorschrift, die eine gewisse Erleichterung gegenüber § 750 ZPO bedeutet, liegt darin, dass der Titel nicht gegen den/die Erben umgeschrieben (§ 727 ZPO) zu werden braucht (vgl. AG Bremen, JurBüro 2015, 209), sondern ohne weiteres der (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift soll eine Zwangsvollstreckung verhindern, die wegen § 2115 BGB nur zu einem bedingten Erwerb führen könnte, weil sie dem Nacherben gegenüber – wenn sie dessen Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 BGB) – unwirksam wäre (BGHZ 110, 176). Sie gilt für die Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, jedoch nur wegen Geldforderungen. Die relative Unwi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Möglichkeiten der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind in der ZPO abschließend geregelt (BGH, NJW-RR 2016, 319). Die Vorschriften der §§ 775 und 776 ZPO unterscheiden zwischen Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der einen Seite und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme auf der anderen Seite. Die Vorschrift des § 775 ZPO ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Das die Veräußerung hindernde Recht

Rz. 21 Die Formulierung des Gesetzes ist auf allgemeine Kritik gestoßen, weil die Rechtsordnung ein die Veräußerung hinderndes Recht in dem strengen Wortsinn nicht kennt (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 17). Abgeleitet aus dem Sinn und Zweck der § 771 ZPO ist ein solches Recht dann anzunehmen, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Gegenstand der Zwangsvo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Solange ein relatives Veräußerungsverbot, d. h. ein zum Schutz bestimmter Personen bestimmtes Veräußerungsverbot vorliegt, soll (nicht: darf) die Veräußerung des gepfändeten Gegenstands bzw. die Überweisung der Forderung oder eines sonstigen Vermögensrechts nicht erfolgen, weil nämlich der Erwerber an dem Gegenstand nur ein unsicheres Recht erlangen und deshalb ein ang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 13 Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand begonnen hat. Bei Sachen beginnt die Zwangsvollstreckung durch Pfändung, bei Pfändung von Forderungen und anderen Rechten mit Erlass (nicht erst mit der Zustellung) des Pfändungsbeschlusses oder der Vorpfändung nach § 845 ZPO. Bei Immobilien durch Unterzeichnung der Eintra...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Zuständigkeit

Rz. 11 Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO ist es das künftige zur Pfändung zuständige Gericht; bei der Sachpfändung das Gericht des Pfändungsorts, auch noch nach Wegschaf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Erlass eines Beschlusses ohne Anhörung des Schuldners

Rz. 20 Hat das Vollstreckungsgericht einen Beschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen, ohne zuvor den Schuldner zu hören, und will dieser, der allein beschwert ist, gegen diesen Beschluss vorgehen, bringt er seine Argumente erstmals zur Sprache, weshalb die Erinnerung (§ 766 ZPO) der richtige Rechtsbehelf ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192;FamRZ 1984, 727; OLG Hamm, R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Nach § 768 ZPO können nur die vom Gesetz für dieses Verfahren zugelassenen Einwendungen geltend gemacht werden (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 3, 4). Das sind der Eintritt der Bedingung (§ 726 Abs. 1 ZPO), die Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 1 ZPO), die Nacherbfolge (§ 728 Abs. 1 ZPO), die Wirkung eines im Prozess des Testamentsvollstreckers ergangenen Urteils gegenüber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 "Mit den guten Sitten nicht vereinbar"

Rz. 9 Wegen der ganz besonderen Umstände muss die Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Ist eine derartige Beeinträchtigung zu befürchten, so ist eine bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als "Generalklausel des Schuldnerschutzes" gilt § 765a ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Vollstreckung in Immobilien, zur Erwirkung von Handlungen (BAG, NZA 2020, 1169) und Unterlassungen (LG München I, MDR 2000, 354) sowie für die Vermögensauskunftsverfahren; für das Insolvenzeröffnungsverfahren (AG Hamburg, NZI 2017, 819, wenn eine insolvenztyp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Parteibezeichnung

Rz. 6 "Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind" (Abs. 1 Satz 1; vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1274; BGH, ZfIR 2018, 795). Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungskl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zustellung der Vollstreckungsklausel und der Urkunden, aufgrund deren sie erteilt wurde (Absatz 2)

Rz. 16 Die Regelung bedeutet eine Ausnahme von § 750 Abs. 1 ZPO (LAG Berlin-Brandenburg, PfIR 2017, 642). Während die "einfache" vom Urkundsbeamten erteilte Vollstreckungsklausel nicht zugestellt werden muss, müssen titelergänzende (§ 726 Abs. 1 ZPO) und titelübertragende Klauseln, gleichgültig, ob die Übertragung auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite stattfindet (§§ 72...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 4 Sachlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten übertragen ist (Vollstreckungs- oder Prozessgericht; einschließlich den Grundbuchämtern und Schiffsregisterbehörden). Zum Aufgabenbereich gehören (§ 30 GVGA): die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Immobiliarvollstreckung bei Nießbrauch

Rz. 7 Auf Antrag (auch eines persönlichen Gläubigers) kann die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, an dem ein Nießbrauch bestellt ist, ohne Duldungstitel gegen den Nießbraucher angeordnet werden. Geht der Nießbrauch dem Recht des betreibenden Gläubigers vor, so ist er als dingliches Recht in das geringste Gebot aufzunehmen und vom Ersteher zu übernehmen (§§ 44, 52 ZVG); d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsnachfolge

Rz. 2 Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder im sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an (VGH München, BayVBl 2018, 139). Es kommt Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge in Betracht (Schuschke/Walker, § 727 Rn. 3), gleichgültig aus welc...mehr

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FoVo 02/2022, Sonderkündigu... / 2 II. Die Entscheidung kurz zusammengefasst

BGH folgt dem LG Der BGH sieht zunächst keine Zulässigkeitshindernisse und auch keine Beschränkung der Revision. Das LG habe im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kündigung der Kläger wegen Eigenbedarfs (§ 57a ZVG, §§ 573d Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) wirksam ist und diesen daher gegen den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Eigentumswohnung zus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff

Rn. 603 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Unter Veräußerung von freiberuflichem Vermögen ist dessen entgeltliche Übertragung auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen, die einhergehen muss mit der gleichzeitigen Beendigung der selbstständigen Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsort. Ob und wie der Übernehmer das Vermögen für Erwerbszwecke einsetzt, ist unerheblich. Die Veräußerung ...mehr

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FoVo 02/2022, Sonderkündigu... / 1 Der Fall

Ausgeschlossene Eigenbedarfskündigung Der Beklagte ist seit Mai 2005 Mieter einer Eigentumswohnung in München. In § 15.5 des mit dem damaligen Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrags ist unter anderem folgende Vereinbarung enthalten: "Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist ausgeschlossen." Zwangsversteigerung mit Zuschlag und anschließender Kündigung Die Kläger erwa...mehr

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FoVo 02/2022, Sonderkündigu... / 3 Der Praxistipp

Unterschiede zur freihändigen Verwertung sehen In der Zwangsversteigerung wird nicht selten der Versuch unternommen, eine bessere wirtschaftliche Verwertung dadurch zu erreichen, dass der Schuldner einer freihändigen Verwertung zustimmt. Häufig lassen sich so höhere Erlöse erzielen. Dies ist insbesondere dann anzustreben, wenn ein Versteigerungserlös nicht erkennbar ausreicht...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.2.1 Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht

Eine schuldrechtliche Vereinbarung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Wesentlich ist, dass sämtliche Wohnungseigentümer dem Vereinbarungsgegenstand zustimmen. Wirkung gegenüber Sondernachfolgern belasteter Wohnungseigentümer Die schuldrechtliche Vereinbarung wirkt lediglich unter den aktuellen Wohnungseigentümern. Sie wirkt zwar auch gegenüber Gesamtrechtsnachfolgern...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Sicherungsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Absatz 1 Satz 1 Buchst. b)

Rz. 7 Die Sicherungsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866 Abs. 1, 867 ZPO) bzw. einer Schiffshypothek (§ 870a Abs. 1 ZPO) auf Antrag des Gläubigers. Die Zwangsversteigerung oder -verwaltung aus der Sicherungshypothek ist unzulässig, da diese zur Befriedigung führen. Sie darf deshalb erst dann angeordnet werden, ...mehr

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Zahlungsverjährung (AO-StB ... / b) Unterbrechungshandlungen

Die Zahlungsverjährung wird durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Hierunter fällt die schriftliche Zahlungsaufforderung, die schriftliche Mahnung (§ 259 AO), wobei auch ein Postnachnahmeauftrag als Mahnung gilt (§ 259 S. 2 AO) sowie jedes andere wirksam bekannt gegebene Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung an den Steuerpflichtigen (BFH v. 27.4.19...mehr

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Grund und Boden im Abschlus... / 3.2.3.6 Erwerb von Grund und Boden bei Zwangsversteigerungen

Rz. 127 Bei einem durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstück gehören zu den Anschaffungskosten das Meistgebot, die nicht ausgebotenen eigenen Grundpfandrechte des Ersteigerers, Verpflichtungen, die der Erwerber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des Zuschlagsbeschlusses übernimmt und Nebenkosten, wi...mehr

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Grund und Boden im Abschlus... / 3.2.3.12 Aufteilung des Gesamtkaufpreises

Rz. 157 Grundsätzliches Wer ein bebautes Grundstück erwirbt, muss den Kaufpreis aufteilen in Anschaffungskosten für den Grund und Boden und Anschaffungskosten des Gebäudes. Bei der Erstbewertung erfolgt die Aufteilung des Gesamtkaufpreises grundsätzlich nach dem Kaufvertrag. Stellt die vertraglich geregelte Aufteilungsregel einen Gestaltungsmissbrauch dar, ist sie wirtschaftl...mehr

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§ 7 Bürgerliche Rechtsstrei... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 In Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG werden die Gebühren für alle Tätigkeiten des RA in gerichtlichen Verfahren geregelt, außer in den Verfahren in Strafsachen und Bußgeldsachen und in bestimmten sonstigen Verfahren (diese Gebühren sind in den Teilen 4 bis 6 VV RVG festgelegt). Teil 3 gilt also insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschlie...mehr

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§ 7 Bürgerliche Rechtsstrei... / C. Die Gebühren für besondere Verfahren

Rz. 62 In Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG werden die Gebühren für alle Tätigkeiten des RA in gerichtlichen Verfahren, insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, geregelt. Dies betrifft also in erster Linie den Zivilprozess im ersten Rechtszug (Abschnitt 1) und in den Rechtsmittelinstanzen (Abschnitt 2). Weiterhin werden in Teil 3 in Abschnitt 3 des ...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / B. Allgemeine Hinweise (§ 23 RVG)

Rz. 2 Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde (siehe § 1 Rdn 13 ff.: "Pauschgebühren"), hat in der Regel der Arbeitsaufwand des RA keinen Einfluss auf die Höhe der ihm zuwachsenden Gebühren, da diese, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet werden, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, welchen das RVG als Gegenstandswert bezeichnet (§ 2 ...mehr

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Aufgabenteil / 20. Gebühren in der Zwangsvollstreckung (→ § 8 Rdn 2 ff.)

Aufgabenteil Gruppe 20 Hinweis: Alle Aufträge zur Zwangsvollstreckung werden mit der Post versandt, falls in einzelnen Aufgaben nicht anders angegeben.mehr

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Hausgeld (WEMoG) / 3 Verfallsregelung

Viele Eigentümergemeinschaften sind bestrebt, die Zahlungsmoral ihrer Mitglieder dadurch zu stärken, indem Verfallsklauseln vorsehen, dass bei Verzug mit bestimmten Hausgeldzahlungen sofort das ganze auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wird.[1] Regeln die Wohnungseigentümer etwa konkret für eine bestimmte Wirtschaftsperiode im Zusammen...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.5 WEG-Reform 2007 und 2020

Infolge der Entscheidung des BGH zur Nichtigkeit sog. "Zitterbeschlüsse"[1] wurde Reformbedarf laut, der in einer ersten Gesetzesinitiative 2004 mündete. Dieser erste Regierungsentwurf erwies sich als wenig brauchbar. Ein neuer Diskussionsentwurf ebnete dann den Weg zu einer umfassenden Reform des WEG im Jahr 2007. Wiederum grundlegend geändert wurde das Wohnungseigentumsges...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / I. Muster

Rz. 1 Muster 12.1: Dauerwohnrecht Muster 12.1: Dauerwohnrecht Verhandelt zu _________________________ am _________________________ (siehe Rdn 2) _________________________ Der Verkäufer behält sich an dem verkauften Grundstück ein Dauerwohnrecht (siehe Rdn 3) des in der Anlage niedergelegten Inhalts vor. Die Anlage wurde vom Notar vorgelesen. Die Vertragsteile sind über die Begr...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / 5. Rangstelle

Rz. 6 Im Gegensatz zum Erbbaurecht erfordert das Dauerwohnrecht nicht die erste Rangstelle, fällt also aus, wenn aus einem vor- oder gleichrangigen Recht die Zwangsversteigerung betrieben wird. Nach § 39 WEG kann aber als Inhalt des Dauerwohnrechtes vereinbart werden, dass es im Falle der Zwangsversteigerung abweichend von § 44 ZVG bestehen bleibt.mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 7. Rangstelle

Rz. 41 Die erste Rangstelle ist notwendig, weil sonst durch jede Zwangsversteigerung aufgrund eines vorrangigen Rechts die Dienstbarkeit insgesamt erlöschen würde.mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / I. Muster

Rz. 21 Muster 6.5: Haftung für Lasten Muster 6.5: Haftung für Lasten Wechselt der Inhaber eines Wohnungseigentums, so haftet der bisherige Wohnungseigentümer für alle Kosten, die fällig werden, bevor er dem Verwalter den Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden angezeigt hat. Andererseits haftet der neue Wohnungseigentümer für Leistungsrückstände des Voreigentümers, und zw...mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / IV. Teilungsversteigerung

Rz. 97 Die Berechnung der jeweiligen Gebühr ist abhängig von der einzelnen Vertretung in den verschiedenen Zwangsvollstreckungsstufen. Eine 0,4 Gebühr als Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG entsteht für die Vertretung eines Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die Gebühr entsteht mit der Stellung des Antrags auf ...mehr

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B / Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung [Rdn 809]

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§ 1 Grundlagen und Einführung / d) Dingliche Ermächtigungen

Rz. 104 Sachenrechtliche Verschiebungen zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum sowie umgekehrt folgen den allgemeinen Regelungen. Die Umsetzung[183] auch noch so konkret geplanter und/oder geringfügiger Änderungen bedarf daher der Mitwirkung aller Eigentümer unter Zustimmung dinglich Berechtigter.[184] Diesbezügliche Vollmachten sind grundsätzlich widerruflich, werden of...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Belastungen

Rz. 5 Im Falle der Aufteilung nach § 8 WEG werden grundsätzlich sämtliche Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches auf die neu zu bildenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher übertragen, bei Rechten in Abt. III zur Gesamthaft. Dabei gibt es entgegen Kesseler [2] keine Notwendigkeit der Zustimmung von Gläubigern (ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung d...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 57. Grundbuchanträge

Rz. 58 Nach den allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 13 ff. GBO) bedarf es zur Eintragung eines Antrages und einer Bewilligung; ergänzend ist gem. § 7 Abs. 4 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. Enthält die Urkunde rein schuldrechtliche Bestimmungen, müssen diese von der Antragstellung...mehr