Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzversorgung

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.7 Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

Bis zum 31.12.2002 konnten Versicherte, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur unter bestimmten Voraussetzungen pflichtversichert bleiben; in der Regel endete die Pflichtversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit 1.1.2003 sind Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, weiterhin zu versichern, wenn ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem (bis 31.12.2001)

Nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlage­monaten erfüllten. Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den Faktoren gesamtversorgungsfähige Zeit und gesamtversorgun...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.4 Mindeststartgutschrift, § 9 Abs. 3 ATV

Für Beschäftigte, die am 1.1.2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, wird ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet. Diese Regelung gehört sachlich zum Übergangsrecht. Sie betrifft die Überführung der in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell. Für die Ermittlung der Versorgungspunkte ab dem 1.1.2002 ist sie ohne Bedeutung. Vorausgesetzt, die P...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.14 Nichtzahlung und Ruhen

Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente geleistet wird. Durch ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.3 Sonderregelung für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O nach § 39 ATV

§ 39 ATV wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 neu gefasst. Insbesondere wurde dabei geregelt, dass künftig im Bereich des Bundes und der Länder entweder eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV oder ein Beitrag von 8 % in die freiwillige Versicherung nach § 39 Abs. 1 TV zu entrichten ist. Neu ist ferner, dass auch für Beschäftigte, deren Startgu...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.22 Antrag und Ausschlussfristen

Die Leistungen aus der Pflichtversicherung werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Betriebsrente muss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als 2 Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegan...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.1.1 Ausnahmen

Die Entgeltbestandteile, die kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, sind in der Anlage 3 zum ATV aufgeführt. Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i. S. d. § 15 Abs. 2 ATV sind: 1. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, 2. Bestandteile des...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.2 Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Grundlage der Pflichtversicherung der Beschäftigten ist das die Pflicht zur Versicherung begründende Arbeitsverhältnis mit dem an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber. Die Pflicht zur Versicherung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis selbst entsteht aber erst mit der Anmeldung des versicher...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte

Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 ohne Berücksichtigung von Ruhens- oder Nichtauszahlungsregelungen festgestellt. Sofern aber bei der Gewährung der Rente schon nach dem bisher geltenden Recht Ruhensregelungen zu berücksichtigen...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 6.4 Freiwillige Versicherung nach § 26 ATV/ATV-K

Nach § 26 ATV/ATV-K wird den Pflichtversicherten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem AVmG bei der für sie zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Da sich die freiwillige Versicherung im Ber...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.2 Startgutschrift der rentenfernen Jahrgänge

Für die Pflichtversicherten, die am 31.12.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird die Höhe der Startgutschrift nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in der am Stichtag geltenden Fassung berechnet. Diese Vorschrift des Betriebsrentengesetzes war zum 1.1.2001 neu gefasst worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung z...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.3 Inhalt des Punktemodells

Die wesentlichen Inhalte des Punktemodells sind: Leistungsbemessung: Annahme, dass 4 % des Einkommens in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden Dynamisierungen: 3,25 % in der Anwartschaftsphase, 5,25 % in der Rentenphase Ermittlung der Überschüsse: soweit kapitalgedeckt, sind die tatsächlich erzielten Kapitalerträge maßgebend, anderenfalls die Durchschnittsverzinsung der...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.3 Steuerliche Behandlung der Umlage

Umlagen sind Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Beschäftigten i. S. d. Steuerrechts. Sie sind daher lohnsteuerpflichtiger Bezug. Grundlagen für die steuerrechtliche Behandlung der Umlage sind §§ 40b und 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG. Damit sind die Umlagen grundsätzlich vom Arbeitgeber bis zu einem Grenzbetrag pauschal zu versteuern; darüber hinaus m...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1.3 Arbeitgeberwechsel

Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber gilt der Grenzbetrag für die Steuerfreiheit der Umlage (2.538 EUR – Wert für 2022) für jeden Arbeitgeber; d. h., dass in jedem Arbeitsverhältnis der volle Betrag von 2.538 EUR für die Steuerfreiheit der Umlage zur Verfügung steht, sofern es sich um ein steuerrechtlich erstes Dienstverhältnis handelt. Im neuen Arbeitsverhältnis g...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.11 Bonuspunkte, § 19 ATV

Dem Punktemodell liegt gedanklich ein kapitalgedecktes Versorgungssystem zugrunde. Zugesagt werden die Leistungen, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % in ein vollständig kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Durch die Anwendung der Punktetabelle wird dabei eine Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschaftsphase und von 5,25 % in der Leistungsph...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.18 Beitragserstattung

Ein beitragsfrei Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, kann sich die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Erstattungsfähige Beiträge sind insbesondere die für die Zeit vor dem 1.1.1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an de...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV

Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, i...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge

Im Punktemodell erfolgt die Leistungsbemessung – abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten – ausschließlich auf der Basis des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Da sich die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet, wirkt sich der Beschäftigun...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.19 Zahlung und Abfindung

Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto des Berechtigten gezahlt. Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, kann die Zahlung der Rente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden. Eine Betriebsrente, die den Betrag von 1 % der monatlichen Bez...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.1.2 Grenzwert für die Bemessung der Umlage

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Im Monat der Zuwendung ist der Grenzbetrag zu verdoppeln. Zunächst galt für die beiden Abrechnungsverbände West und Ost einheitlich d...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.4 Entgeltumwandlung im kommunalen Bereich

Bereits am 18.3.2003 hatten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften mit Abschluss des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) die tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Entgeltumwandlung geschaffen. Die Beschäftigten haben somit ebenfalls die Möglichkeit, ihre betriebliche...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3 Persönliche Voraussetzungen

Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte das 17. Lebensjahr vollendet hat, vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit anger...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 5.1.2 Versicherungsrentenberechtigte

Auch die Rentenberechtigten, die am 31.12.2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a. F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung a. F.) bezogen hatten, erhielten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten wurden ebenfalls zum Stand 31.12.2001 festgestellt und als Besitzstands...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 6.5 Beiträge zur freiwilligen Versicherung, § 26 Abs. 2 ATV

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind vom Arbeitnehmer aus seinem versteuerten und verbeitragten Arbeitseinkommen aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diese Beiträge einzubehalten und an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen. Der Arbeitnehmer hat dazu dem Arbeitgeber eine schriftliche Ermächtigung zu erteilen. Die Höhe der Beiträge steht weitgehend im Belieben de...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.3 Startgutschrift der beitragsfrei Versicherten

Die Versicherung der Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2002 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden waren, wird seither als beitragsfreie Versicherung geführt. Nach bisherigem Recht führte die beitragsfreie Versicherung im Rentenfall zu einem Anspruch auf Versicherungsrente. Für die Startgutschrift wurde dementsprechend die am Stichtag vorhandene Anwartschaft nach den bisher...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.3 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Erwerbsminderungsrenten, § 9 Abs. 2 ATV

Zu den sozialen Komponenten zählen auch die zusätzlichen Versorgungspunkte bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, werden für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspun...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.6 Versorgungspunkte

Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte. Außerdem können sich Versorgungspunkte aus den Startgutschriften nach den Übergangsregelungen für Pflichtversicherte und beitragsfrei Versicherte ergeben. Die Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und fü...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.9 Altersteilzeit im Punktemodell

Zusatzversorgungsrechtlich werden die Beschäftigten für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. Wurde die Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, so ist das (halbe) Altersteilzeitentgelt vom Arbeitgeber mit 1,8 zu multiplizieren und wird dami...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2 Pauschal versteuerte Umlage

Soweit die Umlage nicht steuerfrei ist, ist sie zu versteuern. Dabei hat zunächst der Arbeitgeber die Umlage – bis zu einem Grenzbetrag – pauschal zu versteuern. Über den Grenzbetrag hinausgehende Umlagen sind vom Beschäftigten individuell zu versteuern, erhöhen also sein steuerpflichtiges Entgelt. Eine Pauschalversteuerung von Umlagen nach § 40b EStG kann nur im ersten Diens...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 2.4 Beitragsfreie Versicherung

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht, entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Der typische Fall des Entstehens der beitragsfreien Versicherung ist die Beendigung des der Pflichtversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses oder auch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung. Die beitragsfreie Versicherung endet, we...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.15 Erlöschen

Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist, für den eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung letztmals gezahlt worden ist oder der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Be...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.3 Entgeltumwandlung im Bereich des Bundes

Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben am 25.5.2011 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) abgeschlossen. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags wurde den Beschäftigten des Bundes die Möglichkeit eröffnet, eine ergänzende betriebl...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.1 Abrechnungsverband Ost

In dem seit 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West. Der Umlagesatz liegt bei 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Sanierungsgelder werden im Abrechnungsverband Ost nicht erhoben. Bis 31.1...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.7.1 Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (Flexirente) löst den Versicherungsfall nicht aus. Auch bei Erwerbsminderung tritt der Versicherungsfall ausschließlich bei Beginn der gesetzli...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.1.3 ZVE bei Altersteilzeit und geringfügiger Beschäftigung

Bei einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,8-Fache der Bezüge, die nach § 4 TV ATZ zur Hälfte zustehen. Alle sonstigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich geleistet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV). Dabei ist zu beachten, dass nur solche steuerpflichtigen Bezüge berücksichtig...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.4 Begründung der Pflichtversicherung durch Arbeitsvertrag

Für Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 Buchst. a, b, Abs. 3 TVöD (einschließlich der Protokoll­erklärung zu Abs. 3) vom Geltungsbereich des TVöD und damit auch des ATV/ATV-K ausge­nommen sind, gilt die Pflicht zur Versicherung nicht. Dabei handelt es sich um leitende Angestellte und Chefärzte (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a TVöD), Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entg...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 5 Das Übergangsrecht

Aufgrund der Schließung des Gesamtversorgungssystems zum 31.12.2000 war auch zu klären, was ab dem 1.1.2002 mit den laufenden Renten und den bis dahin erworbenen Anwartschaften geschieht. Dabei war vorrangiges Ziel der Tarifvertragsparteien, das bisherige Recht nicht fortschreiben und pflegen zu müssen. Daher wurden alle Renten und Versorgungsanwartschaften aus dem alten Sys...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 5.2 Überleitung der Anwartschaften von Versicherten ins Punktesystem, § 32 bis § 34 ATV

Die im alten System erworbenen Anwartschaften wurden zunächst nach dem bisherigen Recht unter Anwendung der Übergangsregelungen des § 33 ATV (Pflichtversicherte) und des § 34 ATV (beitragsfrei Versicherte) ermittelt. Die so festgestellten Anwartschaften wurden in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto gutgeschrieben (Startgutschrift). Bei der Berechnung der St...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 6.2 Rechtliche Grundlagen der staatlichen Förderung nach dem AVmG

Die steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug bzw. durch Zulagen gilt für Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 EStG sind die Beiträge, die auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Dies ist der Bereich der privaten Altersvorsorge, der hier im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht zur Debatte ste...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 6.6 Freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell

Die freiwillige Versicherung wurde ursprünglich nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV in Anlehnung an das Punktemodell in der Pflichtversicherung ausgestaltet. Seither haben sich bei nahezu allen Zusatzversorgungseinrichtungen die Tarife geändert. Im Unterschied zur Pflichtversicherung gibt es in der freiwilligen Versicherung keine Wartezeit. Ferner kennt die freiwillige Versicherung k...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.6.2 Altersfaktor

Der Altersfaktor ist eine maßgebliche Größe bei der Berechnung der Versorgungspunkte. Er wurde unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze in der folgenden Punktetabelle definiert:mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.9.1 Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem 31.12.2002

Im Fall einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings werden hier nicht die Versorgungspunkte, sondern das zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend erhöht; d. h. es ist – soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Alters...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.7 Sanierungsgelder

Zusätzlich zur Umlage sind bei der VBL und einigen anderen Zusatzversorgungseinrichtungen von den Arbeitgebern steuerfreie Sanierungsgelder zu entrichten. Die Sanierungsgelder dienen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht. Be...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2.1 Höhe der pauschal versteuerten Umlage

Ein tarifgebundener Arbeitgeber im Bereich des ATV-K – sowie für Versicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL – hat die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV-K). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Abrechnungsverband West) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag vom monatlich 92...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.2 Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der bestimmt, dass Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspare...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.1 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Mutterschutzzeiten, § 9 Abs. 1 ATV

Zeiten eines Mutterschutzes (§ 3 Mutterschutzgesetz) sind Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten (Umlagemonate) und werden bei der Berechnung der Rentenhöhe so behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit (fiktiv) eine Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) erhalten. Damit werden diese Zeiten den Zeiten während einer Entgeltfortzah...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.1 Beteiligungsfähige Arbeitgeber

An der VBL sind als Träger der Anstalt vor allem der Bund und die Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlands und Hamburgs) beteiligt. Auch die neuen Bundesländer sind mit Wirkung zum 1.1.1997 der VBL beigetreten. Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV), der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.5 Neuregelung der Startgutschrift

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich auf eine Neuregelung der Startgutschriften geeinigt. Danach sollen die Startgutschriften für rentenferne Versicherte mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hierzu wird der bisherigen Berechnung der Startgutschriften eine 2. Ber...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.17 Betriebsrente für Hinterbliebene

Eine Betriebsrente für Hinterbliebene erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen. Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetz­lichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 3.7.2 Wartezeit

Voraussetzung für eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit. Die satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Monate, für die Umlagen bzw. – bei kapitalgedeckten Systemen – Beiträge geleistet wurden. Auf die Wartezeit wird jeder Monat angerechnet, für den Umlagen bzw. Beiträge für mindestens 1 Tag entrichtet worden sind. Auch Zeiten eines Mutte...mehr