Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzversorgung

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Zusatzversorgung des öffent... / 6 Freiwillige Versicherung

6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung g...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5.2 Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG

Seit dem 1.1.2018 können Beiträge – neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG – auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrags für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag) steuerfrei sein. Geringverdiener sind alle Arbeitnehmer, also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Altersteilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatl...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in der Anlage 2 zum ATV geregelt. Aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV gilt der in Satz 1 der Anlage 2 zum ATV enthaltene Ausnahmekatalog erst ab 1.1.2003. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Arbeitnehmer, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen, soldatenrecht...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge

Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente. Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen

Beiträge sind Aufwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse (die Zusatzversorgungskassen sind rechtlich wie Pensionskassen zu behandeln). In der Zusatzversorgung unterscheidet man Pflicht- und Zusatzbeiträge. Wird die betriebliche Altersversorgung alleine durch Beiträge finanziert, spricht man von...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.4 Funktionsweise des Punktemodells

Die Leistungen aus dem Punktemodell sind so bemessen, als ob eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Es wird demnach unterstellt, dass für jeden Versicherten ein Beitrag von 4 % seines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts entrichtet und am Kapitalmarkt angelegt worden wäre. Für jeden Beitrag wird dem Versicherten jähr...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.1 Schwerbehinderte

Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten, gehören zum Personenkreis der rentennahen Beschäftigten (§ 33 Abs. 2 Satz 4 ATV). Eine entsprechende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die B...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3.1 Mindestalter (17. Lebensjahr)

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S). Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.23 Rechtsschutz

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird im Wege einer privatrechtlichen Versicherung durchgeführt. Gegen die Entscheidungen der VBL über beantragte Leistungen und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- und dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Klage bei einem ordentlichen Ger...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1.3.2002

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen. Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteili...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1 Steuerfreie Umlagen

Seit dem 1.1.2008 werden Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG schrittweise steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag beläuft sich seit dem 1.1.2020 auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und steigt weiter ab 2025 auf 4 % an (2008: 1 %; 2014: 2 %; 2020: 3 %; 2025: 4 %). Auf die steuerfreien Teile der Umlage sind Beiträge, die bereits nach § 3 Nr. ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.2 Berechnung der Startgutschrift bei Altersteilzeitarbeit

Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur für Altersteilzeitfälle im Tarifgebiet West in Betracht kommt. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt die Regelung grundsätzlich nicht. Hier wird die Startgutschrift grundsätzlich nach den Regeln für die rentenfernen Jahrgänge ermittelt. Dies ist in der Re...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.3.2 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die VBL ist eine von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und dem Saarland) gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 26.2.1929 durch eine gemeinsame Verfügung des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen in Berlin gegründet. Seit 1952 hat sie ihren Sitz in Karlsruhe. Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungs...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4 Finanzierung der Pflichtversicherung

Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung ist es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten. Die finanzielle Situation ist jedoch bei den einzelnen Zusatzversorgungskassen sehr unterschiedlich. Der derzeitige Grad der Kapitaldeckung der vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften weicht bei den jeweiligen Kassen ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3.2 Wartezeiterfüllung bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die Wartezeit noch erfüllen kann. Die satzungsmäßige Wartezeit (§ 32 der Satzung) beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen (Umlagen und/oder Beiträge) erbracht wurden. Zudem werden auch Zeiten berücksichtigt, die bereits in früheren Beschäftigungsverhält...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.6 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

Im Hochschul- und Forschungsbereich ergibt es sich nicht selten, dass Beschäftigte im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten u. Ä. wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit nicht erfüllen können. Im Ergebnis bedeutete dies, dass diese Arbeitnehmer zwar zu versichern wären, sie aber aufgrund der Befristung in diesem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare A...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.5 Überleitung von Versicherungen

Die Überleitung von Versicherungen kommt in Betracht, wenn aufgrund eines Arbeitgeberwechsels eine andere Zusatzversorgungseinrichtung für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständig ist. Mit der Überleitung der Versicherung soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten in diesen Fällen keine Nachteile bezüglich ihrer Zusatzversorgung erleiden. Die Überleitung vo...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6.2 Eigenbeteiligung am Beitrag

Soweit eine Eigenbeteiligung am Pflicht- oder Zusatzbeitrag erfolgt, musste der von den Beschäftigten zu tragende Teil – nach der mittlerweile überholten Ansicht der Finanzverwaltung – individuell versteuert werden. Mit einer Entscheidung vom 9.12.2010, Az. VI R 57/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber festgestellt, dass die Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zum Aufb...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.1 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)

Grundlage für die Bemessung der Umlage und auch des Sanierungsgelds ist das ZVE. Das ZVE entspricht im Wesentlichen dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Es gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d. h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z. B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.1 Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten, §§ 30, 31 ATV

Für die Empfänger von am 1.1.2002 laufenden Renten wurde geregelt, dass die Renten in der zuletzt geltenden Höhe als Besitzstandsrenten weitergewährt werden. 5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 oh...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4 Sonderfälle bei der Ermittlung der Startgutschrift

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12.3.2003 wurden in § 33 Abs. 2, 3 und 3a ATV für bestimmte Fallgruppen ergänzende Regelungen zum Übergangsrecht eingeführt. 5.2.4.1 Schwerbehinderte Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpun...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3 Allgemeine Voraussetzungen der Pflichtversicherung

Der Pflichtversicherung unterliegen alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis mit bei einem an der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber stehen, dem Geltungsbereich des ATV/ATV-K unterliegen und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen. 2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.5 Leistungen aus dem Punktemodell

Aus der Pflichtversicherung werden im Punktemodell folgende Rentenleistungen gewährt: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten. Die Betriebsrente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich um 0,3 % für jeden Mon...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.7 Voraussetzungen für die Rentengewährung

Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsrente sind der Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erfüllung der Wartezeit, ein schriftlicher Antrag. 3.7.1 Versicherungsfall Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug ei...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.5 Sonstige Arbeitgeber

An der VBL beteiligte Arbeitgeber, die nicht an den ATV gebunden sind (z. B. im kirchlichen Bereich), können die Entgeltumwandlung für ihre Beschäftigten ebenfalls bei der VBL durchführen, soweit die tarif- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.12 Anpassung der Betriebsrente

Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres um 1,0 % angepasst. Bei Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente wird der Betrag angepasst, der ohne diese Regelungen zustehen würde. Der Zahlbetrag wird danach unter Berücksichtigung der Ruhens- und Nichtzahlungsregelungen neu festgestellt.mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.2 Beteiligungsvereinbarung

Die Beteiligung kommt durch den Abschluss einer schriftlichen Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der VBL zustande. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber insbesondere, alle seine Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Beteiligungsvereinbarung kann von der Erfüllung weiterer Auflagen ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2 Beteiligung an der VBL

Grundlegende Voraussetzung der Versicherung eines Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Wer Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung sein kann, ist in der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung bestimmt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen fü...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.2 Zusätzliche Versorgungspunkte während der Elternzeit, § 9 Abs. 1 ATV

Bei Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nach der Geburt ruht, wird für jeden vollen Monat ohne Arbeitsentgelt und für jedes anspruchsberechtigte Kind ein Einkommen von 500 EUR unterstellt. Die sich aus diesem fiktiven Entgelt unter Berücksichtigung des Altersfaktors ergebenden Versorgungspunkt...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Alle Umlagen, die der Beschäftigte individuell versteuert, sind dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt hinzuzurechnen. Darüber hinaus muss das Entgelt, aus dem die Umlagen steuerfrei gestellt oder pauschal versteuert wurden – jedoch maximal 100 ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.4 Gegenwert

Wichtig Der aus der Beteiligung ausscheidende Arbeitgeber bzw. sein Rechtsnachfolger hat für die aus seiner Beteiligung hervorgegangenen derzeitigen und künftigen Rentenlasten an die VBL einen sog. Gegenwert zu zahlen. Wesen des Umlageverfahrens ist es, dass die eingezahlten Umlagen zur Finanzierung der gegenwärtig zu leistenden Renten verwendet werden. Ein Deckungskapital zu...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6.1 Eigenbeteiligung an der Umlage

Soweit die Eigenbeteiligung an der Umlage erfolgt, ist der Anteil, den die Beschäftigten selbst getragen haben, individuell zu versteuern. Entspricht die Eigenbeteiligung an der Umlage nicht dem ATV/ATV-K, so erfolgt keine getrennte Meldung. In der Meldung zur Zusatzversorgung erscheint der gesamte Umlagenbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in einer Summe und wird m...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.1 Allgemeines

Seit 1.1.2002 haben die Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist in § 1a BetrAVG geregelt. Seit dem 1.1.2018 sind Beiträge zur Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (Wert 2022: 6.768 EUR). Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltumwandlung abgeschloss...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.6 Entgeltumwandlung im Rahmen der freiwilligen Versicherung

Damit das Mitglied der Zusatzversorgungseinrichtung bzw. der beteiligte Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung durchführen kann, ist zunächst der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung erforderlich. Darüber hinaus bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem einzel...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.10 Soziale Komponenten im Punktemodell, § 9 ATV

Das Punktemodell berücksichtigt auch soziale Komponenten. Dies bedeutet, dass bei bestimmten Sachverhalten dem Pflichtversicherten Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass entsprechende Beiträge entrichtet wurden. Die Leistungen daraus sind aus den Gesamterträgen, letztlich also durch die Beiträge der übrigen Pflichtversicherten zu finanzieren. Soziale Komponenten w...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.6.1 Berechnung der Versorgungspunkte

Für die Ermittlung der Versorgungspunkte wird zunächst 1/12 des individuellen Jahresentgelts durch das Referenzentgelt von 1.000 EUR (§ 8 ATV) geteilt. Der so ermittelte Wert wird sodann mit dem Altersfaktor aus einer Punktetabelle gewichtet. Das Ergebnis ist die Anzahl der Versorgungspunkte für das betreffende Kalenderjahr. Die Versorgungspunkte berechnen sich somit nach fol...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.8 Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen

Die Leistungen aus einer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung sind voll zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Versteuerung, § 22 Nr. 5 EStG). Die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Zuge des Koalitionsbeschlusses zur Grundrente am 10.11.20...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1.1 Verteil- oder Aufzehrmodell

Die Steuerfreiheit der Umlage kann im Rahmen der Lohnabrechnung sowohl im Wege eines Verteilmodells als auch als sog. Aufzehrmodell berücksichtigt werden. a) Beim Verteilmodell wird der steuerfreie Betrag in gleichen Monatsraten auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt. Damit sind jeden Monat grundsätzlich die ersten (2.538 : 12 =) 211,50 EUR (Wert für 2022) der Umlage...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2.2 Rechtsprechung zur Versteuerung der Umlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vorgelagerte Besteuerung der Umlagezahlungen rechtmäßig ist.[1] Der BFH hat in seinem Urteil bestätigt, dass die bisher geübte Praxis rechtens ist. Das bedeutet, dass Arbeitgeber weiterhin zur Übernahme der Pauschalversteuerung (gem. § 16 Abs. 2 ATV-K, § 40b EStG) in Höhe von monatlich 89,48 EUR bzw. 92,03 EUR oder 146 EUR ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.13 Neuberechnung der Betriebsrente

Die Betriebsrente wird nur dann neu berechnet, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Dies ist z. B. beim Eintritt des Versicherungsfalls wegen Altersrente der Fall, wenn der Berechtigte zuvor während einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusatzversorgungspfli...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.2 Abrechnungsverband West

Im Abrechnungsverband West liegen die Verhältnisse anders. Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei Weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht; dies bleibt ein langfristiges Ziel. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst b...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.21 Versicherungsnachweise

Die Pflichtversicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über die bisher erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. Die Nachweise werden von der Zusatzversorgungseinrichtung erstellt und dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Beschäftigten können den...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.3 Rechtliche Rahmenbedingungen nach dem BetrAVG

Wie § 26 ATV feststellt, erfolgt die freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Die in § 26 enthaltene Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 Be...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.3 Beendigung der Beteiligung

Die Beteiligung an der VBL endet im Fall der Auflösung oder des Erlöschens des Arbeitgebers. Im Übrigen kann die Beteiligung durch Kündigung beendet werden. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der VBL steht das Recht zur Kündigung der Beteiligung – unter Einhaltung der gleichen Frist – dann zu, ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.6.3 Berechnung der monatlichen Rente

Die jährlich ermittelten Versorgungspunkte werden einem für den Beschäftigten geführten Versicherungskonto gutgeschrieben. Die Höhe der Betriebsrente errechnet sich aus der Summe aller bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte, vervielfältigt mit dem sog. Messbetrag. Der Messbetrag dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld. Der Messbetrag ist versicherungsma...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.9.2 Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem 31.12.2009

Durch den Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.2.2010 wurde die Altersteilzeit neu geregelt. Der TV FlexAZ findet nur auf die ab dem 1.1.2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Er berührt nicht die vor dem 1.1.2010 nach dem TV ATZ begonnenen Altersteilzeitbeschäftigungen. Auch bei der ab dem 1.1.2010 v...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.4 Rechtmäßigkeit der Startgutschrift

Gegen die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurden zahlreiche Widersprüche und Klagen erhoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell grundsätzlich gebilligt, aber einzelne Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklär...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.7 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

Die Entgeltumwandlung vermindert das beitragspflichtige Entgelt in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt zu einer entsprechenden Verringerung der Leistungen aus der Sozialversicherung. Auch andere Sozialleistungen, die von der Höhe des Entgelts abhängig sind (z. B. Krankengeldzuschuss, Mutterschaftsgeld), können sich geringfügig...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1.2 Steuerfreiheit bei Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres

Der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG für die Steuerfreiheit der Umlage ist ein Jahresbetrag (2.538 EUR im Jahr 2022), der lediglich im Verteilmodell wie ein Monatsbetrag behandelt – also aufgeteilt – wird: 2.538 EUR : 12 = 211,50 EUR. Das bedeutet, dass beim Ausscheiden eines Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. zum 31.5.2022) nicht nur 5 × 211,50 EUR als Steuerfrei...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.3 "Faktisch" rentennahe Beschäftigte

Nach § 33a ATV werden auch Pflichtversicherte, deren Startgutschrift nach der Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist und die in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einführung des neuen Zusatzversorgungssystems (also vor dem 1.1.2007) voll erwerbsgemindert wurden (sog. faktisch rentennahe Beschäftigte), durch eine zusätzliche Startgutschrift so geste...mehr