Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Anhang I. Verbundverfahren / d) Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Rz. 84 Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowohl in der Ehesache als auch in den Folgesachen möglich, da nach §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[24] Beispiel: Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG Kiel anhängig. Nach Rechtshäng...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nicht mögliches gerichtliches Verfahren

Rz. 22 Beispiel: Der Anwalt soll für den Mandanten einen Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen entwerfen bzw. überprüfen.[15] Ein solcher Auftrag kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Dritten sein. Denkbar wäre nur eine Klage gegen den Anwalt auf Erfüllung dieses Auftrags. Doch dann wäre eine Anspruchsgrundlage gegeben: der Anwaltsvertrag, §...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Anrechnung in einer Folgesache

Rz. 119 Möglich ist auch, dass nur aus einer Folgesache anzurechnen ist. Beispiel: Der Anwalt hatte außergerichtlich über Zugewinn verhandelt. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Anspruch auf Zugewinnausgleich als Folgesache im Verbund anhängig gemacht. Das FamG setzt die Werte wie folgt fest: Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 2.700 EUR, Güterrecht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einzelfälle

Rz. 38 Bei der Frage, ob die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine oder mehrere Angelegenheiten darstellt, sind sämtliche drei Voraussetzungen (siehe Rdn 23) zu prüfen. Soweit die Rechtsprechung mehrere Angelegenheiten annimmt, kommt häufig nicht zum Ausdruck, ob es am einheitlichen Auftrag, dem gleichen Rahmen oder dem inneren Zusammenhang fehlt. Letztlich ist dies a...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 1. Überblick

Rz. 47 Wird im Verbundverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen – insbesondere über Ansprüche, die Gegenstand einer Folgesache sein könnten –, so fällt daraus eine Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) an, so dass das Gericht insoweit von Amts wegen (§ 55 FamGKG) einen Vergleichswert festsetzen muss. Dieser (Mehr-)Wert erhöht dann auch den Geg...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 3. Mehrvergleich Vermögensauseinandersetzung?

Rz. 50 Die bloße Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens löst dagegen keine Einigungsgebühr aus.[13] Eine Einigungsgebühr für das Aushandeln eines Vertrags steht dem Rechtsanwalt nämlich nur dann zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat, über die Streit oder Ungewissheit bestand.[14] Das ist aber bei einer einfachen Vermögensauseinande...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 7. Mehrwert bei bloßen Erklärungen zu nicht anhängigen Gegenständen?

Rz. 54 Nach OLG Schleswig[18] ist auch dann ein Mehrwert des Vergleichs festzusetzen, wenn im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs Erklärungen zu nicht anhängigen Folgesachen abgeben werden (hier Haushalt und Zugewinnausgleich), auch wenn über diese Positionen kein Streit mehr bestand.[19] Das dürfte allerdings unzutreffend sein. Ohne Einigung kann es keinen Mehrwert des ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / I. Umfang der Angelegenheit

Rz. 1 Das gesamte Verbundverfahren, also die Ehesache und die Folgesachen, ist gem. § 16 Nr. 4 eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass der Anwalt seine Gebühren nur einmal aus den nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Verfahrenswerten erhält (§ 15 Abs. 2). Rz. 2 Auch die Auslagen entstehen nur einmal; insbesondere entsteht im gesamten Verbundverfahren nur eine Post...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 1. Überblick

Rz. 145 Soweit gegen einen den Rechtszug beendenden Beschluss betreffend die Hauptsache im Verbundverfahren Beschwerde erhoben wird, gelten nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 entsprechend. Anzuwenden sind die Vorschriften, die für ein Berufungsverfahren gelten. Dabei ist unerheblich, ob über Ehe- und Folgesachen zusa...mehr

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ZErb 06/2021, Zum erweitert... / 1 Tatbestand

I. Die Antragstellerin war die Ehefrau des am 10.8.2017 verstorbenen N. Die Ehegatten heirateten am 25.9.1998 und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Testament existierte nicht. Am 19.9.2017 schlug die Antragstellerin die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann aus. Erbin wurde zunächst die Mutter des Ehemannes. Diese verstarb am 19.8.2017 und wu...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / cc) Antrag- und Widerantrag

Rz. 32 Die Werte von Antrag- und Widerantrag sind auch im Verbund nach §§ 39 Abs. 1 S. 1, 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zu addieren.[10]mehr

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AGS 06/2021, Umfang der Ang... / II. Nur eine Angelegenheit

1. Keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Grundsätze in tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers betreffend den Gesamtschuldnerausgleich in derselben Angelegenheit erfolgte wie seine Tätigkeit bezüglich der übrigen finanziellen Auswirkungen der Trennung und der Scheidung. Re...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 1. Erreichen der Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung durch Rechtswahl

Rechtlich unproblematisch kann bei, jetzt immer auch für sog. "Altehen" erreichbarer, Anwendbarkeit der EU-Güterrechtsverordnung (oben II.1.), eine Rechtswahl getroffen werden, ggf. eben mit Rückwirkung (Art. 23 Abs. 3 EU-GüterrechtsVO). Damit ist z.B. die rückwirkende Rechtswahl des deutschen Güterrechts mit dem Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1373 ff. BGB m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kappungsgrenze für Erstberatung

Rz. 118 Abs. 1 S. 3 letzter Hs. reduziert die übliche Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch um weitere 60 EUR. Die einem Verbraucher in Rechnung zu stellende Erstberatungsgebühr darf daher jeweils 190 EUR nicht überschreiten. Damit ist keine Regel-, sondern eine Höchstgebühr für eine erstmalige anwaltliche Beratung bestimmt. Auch dieser Betrag muss mit den Kriterien des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Aussöhnung

Rz. 15 Allen Tatbeständen von Anm. S. 1 zu VV 1001, 1003, 1004 ist gemeinsam, dass eine Aussöhnung der Eheleute stattgefunden haben muss. Bei einer Aussöhnung muss der beiderseitige ernstliche Wille, die Ehe wieder aufzunehmen oder fortzusetzen, erkennbar sein.[10] Dieser Vorgang ist nicht rechtlicher, sondern ausschließlich tatsächlicher Natur. Eine Aussöhnung der Eheleute ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Mandatsbeendigung

Rz. 80 Auslegungsprobleme ergeben sich auch bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit, wenn in der Vereinbarung nicht geregelt ist, welche Vergütung oder Teilvergütung dem Anwalt für diesen Fall zustehen soll. Ursache für eine vorzeitige Beendigung des Auftrags wird zumeist die Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder die Entziehung des Mandats durch den Mandanten s...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 3. Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft, die im deutschen Recht auch als Wahlgüterstand nicht mehr vorgesehen ist, hat gegenüber der Zugewinngemeinschaft bei ihrer Beendigung den Vorteil, dass im Zivilrecht das zwischen den Eheleuten zuvor gebildete Gesamtgut, bestehend hier – anders als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft – nur aus ab Eheschließung erworbenem Vermögen, bei Beendi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Ruhen des Verfahrens (Abs. 1 S. 2, 3. Var.)

Rz. 96 Ruht das Verfahren länger als drei Monate, tritt ebenfalls die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ein. Diese Bestimmung wird häufig übersehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Anwalt einen fälligen Vergütungsanspruch zu verschaffen, wenn die Sache nicht mehr weiter betrieben wird. Die Kehrseite hiervon ist jedoch, dass damit auch der Verjährungsablauf der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Aussöhnung und Einigung

Rz. 31 Unklar ist die gesetzliche Regelung, wenn sich die Eheleute in der Ehesache aussöhnen und dabei gleichzeitig eine Einigung über weitere Gegenstände treffen.[38] Rz. 32 Beispiel: Im Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.000 EUR) söhnen sich die Eheleute im Termin aus und vergleichen sich nach Verhandlung dahingehend, dass ab sofort Güte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Antrag (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 52 [Autor/Stand] Nur auf Antrag wird der Nacherbe entsprechend seinem Verhältnis zum Erblasser besteuert (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Darunter ist das Verwandtschaftsverhältnis zu verstehen. Der Antrag wirkt sich daher nur auf die Steuerklasse aus und auf die Besteuerungsmerkmale, die damit zusammenhängen.[2] Dies sind inbesondere alle sachlichen Steuerbefreiungen, die an...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 2. Unterschiede zwischen Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts und ihr vergleichbaren Güterständen des ausländischen Güterrechts

Die deutsche Zugewinngemeinschaft nach § 1373 ff. BGB zeichnet sich dadurch aus, dass eine Ausgleichsforderung nicht kontinuierlich oder durch einfache privatschriftliche Vereinbarung, sondern nur durch formelle Beendigung des Güterstandes und Wechsel zu einem anderen Güterstand erreichbar ist. Darüber hinaus kann in Deutschland die höchstmögliche Zugewinnausgleichsforderung...mehr

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FF 06/2021, Strukturiertes ... / III. Konsequenzen für das Familienrecht

In der familiengerichtlichen Praxis gibt es einige typische und häufig wiederkehrende Verfahrenssituationen, die einen großen Teil der täglichen Arbeit ausmachen. Das sind im Wesentlichen der Scheidungsantrag, die Anträge auf Zahlung von Unterhalt und die Anträge auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs. In diesen Bereichen, in denen auch Anwaltszwang besteht, erscheint ein "Bas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen (Gegenstandswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. In Abs. 1 wird in Ergänzung hierzu angeordnet, dass die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit (§ 15) zusammenzurechnen sind. Das muss letztlich auch so sein, da nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beendigung der Angelegenheit (Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

Rz. 29 Die Vergütung wird nach Abs. 1 S. 1, 2. Alt. auch dann fällig, wenn die gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 beendet ist. Mitunter wird dieser Zeitpunkt mit der Erledigung des Auftrags zusammenfallen. Dies muss jedoch nicht sein. Ein einheitlicher Auftrag kann durchaus mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne umfassen. Beispiel: Der Anwalt e...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.2 Treuhand und Ertragsteuerrecht

Die steuerlich wirksame Zurechnung von Treugütern an den Treugeber hat nach der Rechtsprechung die Konsequenz, dass die aus dem Treugut resultierenden Einkünfte ebenfalls dem Treugeber als zugeflossen gelten und von ihm versteuert werden müssen.[1] Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / I. Verhältnis des so ermittelten Anspruchs zum Zugewinnausgleich

Man ermittelt einen Anspruch zwischen (späteren) Ehegatten. Solche Ansprüche sind grundsätzlich, wie auch alle anderen Ansprüche und Verbindlichkeiten, in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Der hier ermittelte Ausgleichsanspruch hat jedoch "ergänzenden" – gemeint: den Zugewinnausgleich ergänzenden – Charakter. Zur Ermittlung seiner Höhe zieht man bereits die Zuge...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuwendung und Zugewinnausgleich

A. Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Verlöbnis – Ehe Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Ehe, meist in dieser Reihenfolge und gelegentlich sogar noch ergänzt um eine Verlobungszeit, sind Phasen des unterschiedlich engen Zusammenseins von Menschen. In all diesen Phasen kann es zu wirtschaftlichen Verflechtungen der Paare untereinander kommen. Meist, indem ein Partner...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / cc) Zugewinnausgleich

Schon nach dem Gesetz ist eine Regelungsbefugnis unkritisch, weil dort in Form der Gütertrennung eine Alternative ausdrücklich vorgesehen ist (§§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Dementsprechend wird von der Rechtsprechung dieser Bereich als einer vertraglichen Regelung am weitesten zugänglich angesehen.[20] Grund ist der Umstand, dass der vermögensrechtliche Teilhabeans...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / 2. Relevanz des fiktiven Zugewinnausgleichs

In seiner früheren Entscheidung zur vorehelichen Zuwendung führt der BGH aus, es liege kein Grund vor, die Klägerin gegenüber dem gedachten Fall besserzustellen, dass die fraglichen Leistungen erst nach der Eheschließung erbracht worden sind. In diesem Falle unterlägen die dadurch geschaffenen Werte dem Zugewinnausgleich mit der damit einhergehenden grundsätzlich hälftigen B...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / 1. BGH NJW 1992, 427

F begehrt von M, mit dem sie später im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich für Aufwendungen aus der Verlobungszeit betreffend Baumaterialien und Handwerkerrechnungen sowie für 5.200 vorehelich geleistete Arbeitsstunden, die der im Alleineigentum des M stehenden Immobilie zugutegekommen sind. Erbracht wurde all das binnen maximal 2 Jahren ...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / III. Ehevertragliche Vereinbarungsmöglichkeiten

Die durchzuführenden "Klimmzüge", um zu einem Ausgleichsanspruch zu gelangen, sind nicht ohne. Die Unwägbarkeiten – für Mandant und Anwalt – bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind enorm. Es empfehlen sich daher vorsorgende vertragliche Vereinbarungen, etwa:mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / D. Fazit

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / IV. Störung/Entfallen der Geschäftsgrundlage

Die beschriebene Geschäftsgrundlage entfällt, wenn die nichteheliche oder eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, die Lebensgemeinschaft also gescheitert ist. Dieses Scheitern lässt den Anspruch entstehen und markiert den Zeitpunkt, der für seine Berechnung maßgeblich ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert, wenn sich die Ehegatten endgültig getrennt ...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / C. Weitere Rechtsfragen zur vorehelichen Zuwendung

I. Verhältnis des so ermittelten Anspruchs zum Zugewinnausgleich Man ermittelt einen Anspruch zwischen (späteren) Ehegatten. Solche Ansprüche sind grundsätzlich, wie auch alle anderen Ansprüche und Verbindlichkeiten, in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Der hier ermittelte Ausgleichsanspruch hat jedoch "ergänzenden" – gemeint: den Zugewinnausgleich ergänzenden – ...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / I. Problembeschreibung

Die Problematik soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden, wobei zunächst aus Vereinfachungsgründen auf Indexierungen verzichtet wird: Praxis-Beispiel F lebt mit M zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie erwirbt in dieser Zeit aus ihrem Vermögen eine renovierungsbedürftige Immobilie im Wert von 300.000 EUR zu Alleineigentum. M zahlt die Renovier...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / 3. Vereinfachte Berechnungsmethode der Literatur

In der Literatur wird ein alternatives, einfacheres Berechnungsmodell für die Berücksichtigung der vorehelichen Zuwendung vorgeschlagen, das die voreheliche Zuwendung in die Zugewinnausgleichsberechnung integriert. Der BGH stelle die voreheliche und die innereheliche Zuwendung gleich. Dann sei es nur konsequent, beide Arten der Zuwendung auch innerhalb der Zugewinnausgleichs...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / III. Weitere Rechtsprechung zur vorehelichen Zuwendung

Die BGH-Rechtsprechung wurde sodann von Obergerichten aufgegriffen, wobei eine einheitliche Linie nicht erkennbar wird, zumal viele veröffentlichte Entscheidungen das VKH-Bewilligungsverfahren betreffen und eine konkrete Berechnung des Anspruchs fast nie erfolgt.[7] Anders war es nur im Fall des OLG Köln:[8] M hatte der F einen Tag vor Eheschließung 175.000 DM zugewendet, di...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / V. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag

Die Schwelle der "Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag", hier zu verstehen als "Unzumutbarkeit der Beibehaltung der aktuellen Vermögensverteilung" ist nach h.M. bei Zuwendungen innerhalb (also nicht: vor) der jeweiligen Partnerschaftsform unterschiedlich streng ausgestaltet: Bei Zuwendungen innerhalb des gesetzlichen Güterstands wird diese bejaht, wenn bes...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / B. Lösung über § 313 BGB – Voraussetzungen und Folgen

Der vom BGH angenommene Wegfall der Geschäftsgrundlage einer gemeinschaftsbezogenen, unbenannten, ehebedingten, ehebezogenen[9] Zuwendung nach § 313 BGB wird geprüft wie folgt: Anwendungsbereich/Abgrenzungen Zuwendung Geschäftsgrundlage Störung/Entfallen der Geschäftsgrundlage Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag Rechtsfolge I. Anwendungsbereich/Abgrenzungen Eine ...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / II. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur vorehelichen Zuwendung

Der BGH hat sich mit der Problematik der vorehelichen Investitionen bei später gescheiterter Ehe bislang zweimal beschäftigt[6]: 1. BGH NJW 1992, 427 F begehrt von M, mit dem sie später im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich für Aufwendungen aus der Verlobungszeit betreffend Baumaterialien und Handwerkerrechnungen sowie für 5.200 vorehelich...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / III. Geschäftsgrundlage

Die Geschäftsgrundlage bei vorehelichen Zuwendungen besteht nach BGH[21] darin, "die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu bilden" sowie im "Bestand der künftigen Ehe". Nach der damaligen Auffassung kam eine solche Geschäftsgrundlage aber ausschließlich unter Verlobten in Betracht, denn diese "stehen...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / II. Zuwendung

Eine Zuwendung setzt voraus, dass beim Zuwendenden eine Vermögensminderung eintritt, beim Zuwendungsempfänger eine Vermögensmehrung. [13] In den hier behandelten Fällen liegt typischerweise eine Zuwendung vor, da es stets um Investitionen ins fremde Eigentum geht, insbesondere Geldzahlungen, von denen vermögensmäßig nur der Partner profitiert: ein Partner trägt vorehelich alle...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / I. Anwendungsbereich/Abgrenzungen

Eine ehebezogene Zuwendung liegt nicht vor, wenn sich ein spezieller Rechtsgrund für eine Zuwendung ermitteln lässt. In der Regel sind Zuwendungen von Vermögenswerten jedenfalls unter Ehegatten keine "eheneutralen" (z.B. Schenkung, Darlehen), sondern "ehebedingte" Zuwendungen.[10] Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis dürfte auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten.[...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / A. Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Verlöbnis – Ehe

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Ehe, meist in dieser Reihenfolge und gelegentlich sogar noch ergänzt um eine Verlobungszeit, sind Phasen des unterschiedlich engen Zusammenseins von Menschen. In all diesen Phasen kann es zu wirtschaftlichen Verflechtungen der Paare untereinander kommen. Meist, indem ein Partner Geld oder Arbeit in allein dem anderen Partner zuste...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / 2. BGH NJW 2012, 3374

M begehrt von F, mit der er später in Gütertrennung verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich (auch) für Aufwendungen aus der Zeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insbesondere betreffend von ihm zurückgeführte Raten gemeinsamer Darlehen, die dem Erwerb und der Errichtung einer im Alleineigentum der F stehenden Immobilie dienen. Erbracht wurden diese Leistungen a...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / VI. Rechtsfolge

Vorrangige Rechtsfolge des § 313 Abs. 2 BGB ist es, die Anpassung des Vertrags verlangen zu können. Das bedeutet hier in aller Regel Ausgleich in Geld. [46] Die Kriterien zur Beurteilung der Unzumutbarkeit sind auch zur Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen. Je unzumutbarer also die Beibehaltung der aktuellen Vermögensverteilung ist, desto höher fällt der Au...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / II. Relevanz des Bereicherungsrechts und von § 1380 BGB?

Theoretisch könnten voreheliche Zuwendungen auch über die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ausgeglichen werden. Dies setzt aber die positive Feststellung einer entsprechenden Zweckvereinbarung i.S.e. Willensübereinstimmung voraus bezogen auf den Fortbestand der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies ist aber meist nicht möglich.[61] Abgesehen da...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / V. Voreheliche "Schwiegereltern"zuwendungen

Denkbar ist auch, dass die voreheliche Zuwendung nicht von einem Partner an den anderen erfolgt, sondern von den Eltern eines Partners an einen oder beide Partner. Zur Vereinfachung soll hierfür der – nicht ganz korrekte – Begriff der Schwiegerelternzuwendung verwendet werden. Schon die juristische Vita der "echten“ Schwiegerelternschenkung ist höchst wechselhaft.[74] Nach ak...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / IV. Voreheliche Zuwendung und § 2325 BGB

Angenommen, ein Witwer W lernt wieder eine Frau F kennen, der er zügig eine stattliche Zuwendung macht. Viele Jahre später heiratet man. Die Ehe endet durch Tod oder wird geschieden und W stirbt kurze Zeit später. Nachlass ist keiner mehr vorhanden. Stehen den Kindern aus erster Ehe Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB zu? Der BGH stellt ehebedingte Zuwendungen der...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / 1. Höhe des Ausgleichsanspruchs – allgemeine Grundsätze

Besonderes Gewicht haben von den oben unter B) 5) genannten Kriterien folgende[47]:mehr