Fachbeiträge & Kommentare zu Zinssatz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.5 Höchstwertprinzip

Rz. 60 Der Wertansatz von Rückstellungen ist zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen. Fraglich ist, inwieweit das Höchstwertprinzip die Anpassung des ursprünglich angesetzten Betrags an zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen oder neu gewonnene Erkenntnisse begrenzt. Hält man dieses Prinzip auf Rückstellungen für anwendbar, sind Rückstellungen mit ihrem Zugangswert oder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Probleminhärenzen bei Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen bei bestehendem Unterschiedsbetrag

Rz. 16 Aus der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB sowie den entsprechenden, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens entstandenen Begründungen nicht klar hervorgehend und auch im Schrifttum bis dato nicht abschließend diskutiert,[1] ist die Berücksichtigung von zukünftigen Änderungen bzw. Schwankungen von Anzahl und Höhe der Pensionsverpflichtungen. Rz. 17 Unstrittig ist d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.3 Passivposten

Rz. 43 Die Berichtspflicht hinsichtlich der Passivposten bezieht sich v.a. auf Fremdwährungsverbindlichkeiten. Bei Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften sind Angaben notwendig, ob die Wertermittlung nach dem Teil- oder Vollkostenverfahren erfolgte. Auch bei schwebenden Finanzgeschäften sind Angaben über die Bewertungsmethode notwendig.[1] Rz. 44 Die Bewertung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Allgemeiner Ausschlussgrund: Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

Rz. 22 Gem. Abs. 2 ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies können insb. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art sein. Es handelt sich hierbei um den allgemeinen Grundsatz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. In der Vorsch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Finanzanlagen

Rz. 259 Zum Begriff der Finanzanlagen vgl. § 266 Rz 50. Rz. 260 Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten. Bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung eröffnet § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht. Seine Ausübung unterliegt dem Stetigkeitsgebot ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Inanspruchnahme eines organisierten Marktes (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 24 Ein befreiender Konzernabschluss eines übergeordneten MU kann nicht aufgestellt werden, wenn das zu befreiende MU einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG am Abschlussstichtag in Anspruch nimmt. Voraussetzung für die Versagung der befreienden Wirkung ist demnach, dass Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bilanzsumme (Abs. 4a)

Rz. 13 Die Bilanzsumme setzt sich gem. Abs. 4a wie folgt als Summe aller Aktiva entsprechend § 266 Abs. 2 HGB zusammen: Während aktive latente Steuern in die Ermittlung der Bilanzsumme einfließen, findet ein auf der Aktivseit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.2 Grundlegende Anforderungen

Rz. 33 Die in die Bewertungseinheit einbezogenen Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente müssen vergleichbaren Risiken ausgesetzt sein. Maßgeblich sind allein die abzusichernden Risiken. Das erfordert eine klare Bestimmbarkeit der Risiken, die abgesichert werden sollen, eine verlässliche Bewertbarkeit der Zeitwert- bzw. Zahlungsstromrisiken und den Nachweis einer hohen Korrela...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Angaben zu Organbezügen sowie Krediten und sonstigen Rechtsgeschäften mit Organmitgliedern (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 38 Im Konzernanhang sind Angaben über die Organbezüge, Kredite und sonstige Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern aufzunehmen. Getrennt nach Personengruppen (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des MU) sind die Gesamtbezüge des Gj zu nennen. Gleiches gilt für die Bezüge früherer Mitglieder der Organe und ihrer H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Anhangbefreiung für Kleinstkapitalgesellschaften

Rz. 45 KleinstKapG (§ 267a HGB), für die die monetären Schwellenwerte 2024 deutlich erhöht werden (§ 267a Rz 1), dürfen auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang unter der Voraussetzung von Bewertungseinschränkungen und Angaben unter der Bilanz verzichten. Rz. 46 So ist zunächst auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verzichten. Relevant ist dabei nur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.2 Bewertungsgrundlagen

Rz. 118 Hierunter werden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wertbestimmende Faktoren erfasst. Die Erläuterungspflicht umfasst demgemäß das Eingehen auf die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten und die Bestimmung maßgeblicher Faktoren (Parameter, Annahmen, Ausübung von Ermessensspielräumen). Die Erläuterungspflicht verlangt nicht eine Wiederholung der bereits...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Normzusammenhänge

Rz. 2 Relevant ist die Regelung des § 327a HGB nur für kapitalmarktorientierte KapG, die ausschl. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG begeben. Organisierter Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ist "… ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.10 Strukturierte Finanzinstrumente

Rz. 80 Strukturierte Finanzinstrumente (Compound Instruments) haben in der Praxis weite Verbreitung gefunden. Hierbei handelt es sich um Finanzinstrumente, die aus einem Basisinstrument, i. d. R. eine Forderung oder Schuldverschreibung, und einem oder mehreren Derivaten (insbes. Optionen) vertraglich zu einer Einheit zusammengesetzt sind. Aufgrund des eingebetteten Derivats ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Geeignete Sicherungsinstrumente

Rz. 19 Als Sicherungsinstrumente i. S. d. § 254 HGB qualifizieren sich nur Finanzinstrumente. In Betracht kommen originäre und derivative Finanzinstrumente. Originäre Finanzinstrumente sind solche, die keinen derivativen Charakter aufweisen. Zu ihnen rechnen Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankguthaben und Wertpapiere. Ausgeschlossen sind erhaltene und geleistete Anzahlungen...mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.4.6 Darlehenskonditionen

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1.1 Einkommensorientierte Förderung (EOF)

Zielsetzung Bayerns soziale Wohnraumförderung setzt auf ein ausgewogenes, auf einkommensschwächere Haushalte zugeschnittenes Modell: Die einkommensorientierte Förderung (EOF) zielt darauf ab, dauerhaft bezahlbaren Wohnraum zu schaffen – mit einer Kombination aus zinsgünstigen Darlehen, Förderzuschüssen und Mietentlastung. Zielsetzung & Mechanik Anspruchsberechtigte Die Förderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz.

Gesetzestext Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 246 gewährt keinen eigenständigen Zinsanspruch, sondern bestimmt lediglich den Inhalt einer bereits anderweitig durch Gesetz oder Vertrag begründeten Zinsschuld. Die Vorschrift findet nur d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 5. Zinssatz unter Zugrundelegung des Ratings der Unternehmensgruppe

„...oder 2. soweit der seitens des Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz für eine grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. ...” Rz. 2739 [Autor/Stand] Wirkung des § 1 Abs. 3d Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz (Abs 2 S 2).

Rn 9 Der Sollzinssatz (§ 489 V) ermäßigt sich auch bei unechten Abschnittsfinanzierungen für die gesamte Vertragslaufzeit (BGH WM 04, 2306, 2309), nicht nur für die Zinsfestschreibungszeit, auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246), wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven Jahreszinses o die Angabe des Gesamtbetrags unterblieben ist. Es genügt, dass eine dieser Angaben fehlt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 6. Öffnungsklausel (Abs. 3d Satz 2)

„... 2 Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen. ...” Rz. 2743 [Autor/Stand] Öffnungsklausel. Nach der Grundregel des § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 Satz 1Buchst. b stellt der Zinssatz gem. Unternehmensgruppenrating die Höc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Anwendung des § 1 bei Teilwertabschreibungen auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Rz. 180 [Autor/Stand] Problemkreis. Bis einschließlich 2007 war die Korrektur von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.[2] Um das für Eigenkapital geltende Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen, wurden im Rahmen der konzerninternen Finanzierung vermehrt Darlehen anstelle von Eigenkapital ausgereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bewertung nach dem Kapitalwert.

Rn 12 Der Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG ist der Wert des Anrechts, der bei einem Arbeitsplatzwechsel vom bisherigen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden kann. Dem entspricht beim VA der Transfer des Anrechts – in Höhe des Ausgleichswerts, dh der Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 II 2) – von der ausgleichspflichtigen auf die ausgleichsberechtigte Person. Im Arbeitsrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sanktionen bei Verstoß gg § 505 I 2 (Abs 1).

Rn 4 Sanktionsfolge eines Verstoßes gg § 505 I 2 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; MüKo/Weber Rz 5) zunächst einmal eine Reduzierung der vertraglichen Zinsen ab Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. Ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich automatisch auf den Marktüblichen Zinssatz von laufzeitkongr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzinsung (Abs 2).

Rn 13 Die gestundete Ausgleichsforderung hat der Schuldner zu verzinsen, wobei das Gericht den Zinssatz nach billigem Ermessen bestimmt (IV). Eine Bindung an den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 – 4 %) besteht nicht; dieser stellt aber die unterste dem Gläubiger zuzumutende Grenze dar (aA MüKo/Koch Rz 21). Die Verzinsung sollte den Sätzen des Kapitalmarktes für solche Anlagen an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sichmehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) Anpassungen

Rz. 825 [Autor/Stand] Anpassungsrechnungen. Die OECD-Leitlinien weisen darauf hin, dass im Rahmen einer Vergleichsanalyse zur Ermittlung fremdüblicher Verrechnungspreise Anpassungsrechnungen bezüglich der Finanzdaten der Vergleichsunternehmen durchzuführen sind, soweit dies zu einer höheren Vergleichbarkeit führt.[2] Auf eine Anpassung kann nach Auffassung der OECD-Leitlinie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Benachteiligungsverbot.

Rn 7 Die Regelung in IV enthält im Ergebnis ein Verbot für Vereinbarungen, Änderungen beim Zinssatz oder beim Wechselkurs so zu berechnen, dass sie zu einer Benachteiligung des Zahlungsdienstnutzers führen. Da Zinssätze und Wechselkurse allein bei der Berechnung nicht benachteiligen können, ist auf die Vereinbarung zur Berechnung abzustellen. Die Vereinbarung zur Berechnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 494 Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. 2Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1146 BGB – Verzugszinsen.

Gesetzestext Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück. Rn 1 Da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, kann er auch nicht mit einer Zahlungspflicht in Verzug kommen. § 1146 behandelt den Eigentümer aber ebenso wie einen Geldschuldner und lässt das Grundstück f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 507 (halbzwingend, § 512 1) enthält besondere Bestimmungen für Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III). Zum Teilzahlungsgeschäft bei Maklerleistungen BGHZ 194, 150 Rz 12; WM 14, 159 Rz 20. Grds sind die in § 506 I aufgeführten Vorschriften (§§ 358–360 u §§ 491a – 502 mit Ausnahme des § 492 IV) anwendbar. Dazu gehört auch Art 247 EGBGB über vorvertragliche Informationen. I 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Höhe der Abfindung (Abs 1 S 1).

Rn 1 Die Höhe der Abfindung richtet sich gem § 24 I 1 im konkreten Fall nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts. Das Gesetz lässt offen, auf welchen genauen Zeitpunkt die Zeitwertermittlung zu beziehen ist; er soll vom FamG bestimmt werden (BTDrs 16/10144, 66). Grds ist vom Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung auszugehen (BGH FamRZ 16, 1576 Rz 20). Im Fall einer mündlichen Erö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 43 Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 668 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes.

Gesetzestext Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Rn 1 § 668 sanktioniert vertragswidriges Verhalten des Beauftragten. Der Auftraggeber kann Verzinsung verlangen, wenn der Beauftragte Geld unberechtigt für sich verwendet hat. Ähnlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht angegebene Kosten; Konditionenanpassungen (Abs 4).

Rn 12 Kosten, die der Darlehensgeber entgegen § 492 II nicht angegeben hat (Art 247 § 6 I Nr 1, § 3 I Nr 10 EGBGB), werden vom Verbraucher nicht geschuldet; dieses Sanktionensystem ist abschließend (München OLGR 96, 245). Kosten, die im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Restschuldversicherung; Vermittlungskosten), bleiben von IV unbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sanktionen.

Rn 11 Fehlt die Angabe des Gesamtbetrags (Teilzahlungspreises; Rn 7) o des effektiven Jahreszinses, ist nach II 3 der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246) zu verzinsen. Haben die Parteien einen Zins vereinbart, der unter dem gesetzlichen liegt, bleibt dieser maßgebend. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt ›im Zweifel‹ der Marktpreis (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 291 stellt eine selbständige, neben § 288 tretende Anspruchsgrundlage dar. Prozesszinsen sind kein Unterfall des Verzugszinses, vielmehr wird der Schuldner deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH NJW 06, 2472, 2474 f [BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05]; BAG AP ZPO § 322 Nr 42 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Basiszinssatz nach § 247 ist die zentrale Bezugsgröße für Zinsen (S 1. u 2. VO zur Ersetzung von Zinssätzen v 5.4. u 13.5.02, BGBl I 1250 und 1582; Petershagen NJW 02, 1455); im Gegensatz zu § 246 (starre 4 %; s § 246 Rn 9) handelt es sich um einen dynamisierten Zinssatz, der nur dann anzuwenden ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift, eine rechtsgeschäftliche Vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz (Abs 1, Abs 5 S 2 u 3).

Rn 3 Erforderlich ist ein Gelddarlehen (§ 488), das einen festen o für verschiedene Teilzeiträume mehrere feste, nicht lediglich bestimmbare Zinssätze o Zinskorridore (Staud/Mülbert Rz 23; Wiehe/Kleißendorf BKR 16, 234, 236) vorsieht, was auch nach Vertragsschluss vereinbart werden kann. Für den Sollzinssatz (= Vertragszinssatz) enthält V eine Legaldefinition. Ein fester Sol...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Ableitung eines angemessenen Kapitalisierungszinssatzes

Rz. 1280 [Autor/Stand] Allgemeine Grundsätze zur Bestimmung eines Kapitalisierungszinssatzes. Zur Ermittlung des Einigungsbereichs ist zu klären, mit welchem Zinssatz die aus dem Transferpaket zu erwartenden Gewinne zu diskontieren sind.[2] Der Gesetzgeber hat diese Frage in § 1 Abs. 3b nicht geregelt. Eine Aussage dazu findet sich jedoch in § 4 FVerlV 2022 (bisher: § 5 Satz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift.

Rn 3 Trotz der bei Anwendung des § 17 für die Ausgleichsberechtigten drohenden Transferverluste hat das BVerfG die Vorschrift nicht für verfassungswidrig erklärt (FamRZ 20, 1078). Bei verfassungskonformer Anwendung könnten eine Benachteiligung der Ausgleichsberechtigten vermieden und zugleich die berechtigten Interessen der betrieblichen Versorgungsträger gewahrt werden. Es ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Sollzinssatz (Art 247 § 3 I Nr 5 EGBGB).

Rn 19 Der Sollzinssatz (§ 489 V) ist als Nominalzinssatz anzugeben, der sich auf das jeweils zu verzinsende Kapital bezieht; verschleiernde Bezeichnungen (zB Darlehensgebühr, Teilzahlungszuschlag, Teilzahlungsgebühr) sind unzulässig. Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, sind gem Art 247 § 3 IV EGBGB ferner die Voraussetzungen für eine Änderung des Zinssatzes anzugeben (Stu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Regelungsgegenstand, Begriff und Voraussetzungen

Rz. 1001 [Autor/Stand] "Bandbreite von Werten". § 1 Abs. 3a Satz 1 regelt, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes "regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten" führt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies zum Ausdruck bringen, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes "grundsätzlich nicht dazu führt, dass ein Wert ermittelt wird".[2] Zutreffend – und u...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Vorbemerkungen

Rz. 2721 [Autor/Stand] Gestaltungspotenzial von Finanzierungsbeziehungen. Finanzierungsbeziehungen bergen ein besonderes Potenzial für (verrechnungspreisbezogene) steuerliche Gestaltungen. Dies liegt in der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen sowie dem Umstand begründet, dass (vermeintlich) nur "auf dem Papier" Vereinbarungen mit z.T. erheblichen Gewinnauswirku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet. (2) 1Der Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Langfristige Darlehen (Abs 1 Nr 2).

Rn 10 Nr 2 erfasst langfristige Darlehen u bringt zugleich die Grenze der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers (10 1/2 Jahre; BGHZ 146, 5, 12) zum Ausdruck. Bei Prolongationsvereinbarungen, die sich auf die Zeit der Rückzahlung o den Zinssatz beziehen, tritt der Vereinbarungszeitpunkt an die Stelle des Auszahlungszeitpunkts. Die einseitige Ausübung eines R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Behandlung des Verzugsschadens (Abs 2).

Rn 10 Die für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht geltende (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF) Regelung begrenzt die Verzinsung des zu ersetzenden Verzugsschadens auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246). Zu diesem Zweck dürfen abstrakt o konkret berechnete Verzugszinsen nach II 1 u 2 nicht auf dem Darlehenskonto verbucht werden, sondern sind auf einem kostenlos zu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Auffassung der Rechtsprechung

Rz. 1050 [Autor/Stand] "Alte" Zinsurteile zur Zinsmargenteilung. Nach den "alten" sog. Zinsurteilen des BFH waren die banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze für angemessene Zinsen zu beachten, wobei sich "im Zweifel" Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner die Spanne zwischen bankenüblichen Haben- und Schuldzinsen teilen soll...mehr