Fachbeiträge & Kommentare zu Vorkaufsrecht

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Erwerb infolge Ausscheidens eines Gesellschafters (Abs. 7)

Rz. 170 § 7 Abs. 7 ErbStG regelt – in Parallele zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 u. 3 ErbStG (vgl. § 3 ErbStG Rdn 78) – seit dem 1.1.1974 das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters und unterwirft eine dadurch möglicherweise bei den verbleibenden Gesellschaftern eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer. Auf einen Bereicherungswillen des ausscheidenden Gesellschafters kommt ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vermächtnis

Rz. 44 Der Erblasser kann einen Erben nach § 2147 S. 2 BGB oder einen Vermächtnisnehmer nach § 2186 BGB mit einem Vermächtnis beschweren. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe werden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser auch bei einer Mehrheit von Erben einem Erben einen oder mehrere Gegenstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlasshaftung nach Abs. 3

Rz. 64 Der Nachlass haftet bis zur Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Mit "Nachlass" muss man wohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gesamte aktive und passive Vermögen eines Verstorbenen verstehen. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet eine Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung. Die Vorschrift enthält d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.3 Verfügungsbeschränkung

Rz. 655 Der Vorab-Abschlag erfordert eine Beschränkung der Verfügung über die Gesellschaftsanteile auf bestimmte Personen. Eine Beschränkung des Stimmrechts wird dagegen (anders als bei Poolvereinbarungen, s. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG) nicht verlangt. Rz. 656 Nach dem Gesetzeswortlaut muss die "Verfügung" über die Anteile beschränkt werden.[1] Dies ist in mehrfacher Hins...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Außergewöhnliche Belastungen

Rz. 14 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Sind die Kosten eines Zivilprozesses nicht als WK abziehbar, können sie grundsätzlich nicht als > Außergewöhnliche Belastungen (AgB) berücksichtigt werden, weil sie nicht zwangsläufig entstehen (vgl BFH 67, 379 = BStBl 1958 III, 419; BFH 147, 171 = BStBl 1986 II, 745; BFH 198, 94 = BStBl 2002 II, 382; BFH 206, 16 = BStBl 2004 II, 726; BFH/NV...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4.4 Grundstückserwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3. Altern. ErbStG)

Rz. 23 Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den Erblasser an einen anderen, der von ihm nicht als Erbe eingesetzt wird.[1] Allerdings kann auch ein Miterbe hinsichtlich der Zuwendung eines bestimmten Gegenstands Vermächtnisnehmer sein. Ein Vermächtnis setzt stets eine Verfügung von Todes wegen[2] voraus. Der dadurch Bedachte (Vermä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.1 Grundstücksbegriff

Rz. 75 Was unter Grundstücken i. S. d. GrEStG zu verstehen ist, ist von Bedeutung für die Frage, in welchem Umfang ein Umsatz unter das GrEStG fällt und aus diesem Grund gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Der Hauptanwendungsfall von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist das Rechtsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, nämlich der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgesc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Freigebige Zuwendung und Schenkung i. S. d. BGB

Rz. 10 Als Zuwendung versteht man jedwede Bereicherung des Vermögens einer anderen Person. Dabei muss sich der Zuwendende der Mehrung fremden Vermögens bewusst sein.[1] Nur die Gruppe der Zuwendungsgeschäfte lässt sich in entgeltliche und unentgeltliche unterscheiden.[2] Personenrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Eheschließung) sind keine Zuwendungsgeschäfte, sie lassen sich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Vergleich des § 50a LGrStG BW mit § 25 Abs. 5 GrStG

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ZErb 08/2022, Die Abgründe ... / I. Synopse

Das Verfahren kann im Idealfall stolperfrei durchlaufen: A und B stehen in Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft zu je ½, A beantragt die Versteigerung, das Grundstück ist unbelastet und das Haus unbewohnt, der Gutachter wird hineingelassen und ermittelt einen Wert, der vom Gericht so auch festgesetzt wird, im Versteigerungstermin werden mehr als 5/10 dieses Werts bar geb...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 2. Zuwendung an Minderjährige

Besondere Probleme können sich bei Zuwendungen an Minderjährige ergeben. Das beschränkt geschäftsfähige Kind kann selbst handeln bzw. die Eltern können das erwerbende geschäftsunfähige Kind bei allen Vorgängen, die dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil i.S.d. § 107 BGB bringen, vertreten. Das gilt auch bei Rechtsgeschäften, die der Erfüllung einer entstandenen und fäl...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / V. Vorkaufsrecht

Rz. 27 Das dingliche Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, bei Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer von diesem die Übereignung des Grundstücks zu verlangen, § 1094 BGB. Das Vorkaufsrecht kann für einen Verkaufsfall, für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden, § 1097 BGB. Das Zwangsversteigerungsverfahren und insbesondere die Zuschlagsertei...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / IV. Vorkaufsrecht

Rz. 92 Nach den §§ 306 bis 309 ZGB konnte auch im Beitrittsgebiet der Grundstückseigentümer ein dingliches Vorkaufsrecht einräumen. Die nähere Ausgestaltung des Rechts entspricht im Wesentlichen den Vorschriften des BGB. Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB blieb das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht mit seinem Inhalt und Rang nach wie vor bestehen. Rz. 93 Seit 1.10.1994...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / A. Anmeldung

Rz. 1 Wie bei der Erstellung des geringsten Gebots werden auch in der Erlösverteilung einige Ansprüche von Amts wegen berücksichtigt, andere nur auf Anmeldung. Von Amts wegen werden in den Teilungsplan die Ansprüche aufgenommen, die sich zzt. der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ergeben. Hierzu gehören auch die laufenden wiederkehrenden Leistunge...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / I. Erbbaurecht

Rz. 75 Zwar wurden die Vorschriften über die Errichtung eines Erbbaurechts am 1.1.1976 aufgehoben, jedoch bleiben die getroffenen Vereinbarungen bestehender Erbbaurechte erhalten; auch nach dem Beitritt hat sich hieran nichts geändert.[63] Rz. 76 Die Laufzeit des Erbbaurechts richtet sich nach § 112 SachenRBerG. Die Rechte aus § 5 Abs. 2 EGZGB (z.B. Vorkaufsrecht des Erbbaube...mehr

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§ 6 Antragstellung / IV. Rechtsschutzinteresse

Rz. 38 Wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist auch stets das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an der Vollstreckung in das grundgesetzlich geschützte Eigentum zu prüfen.[39] Rz. 39 Das Rechtsschutzinteresse an einer Zwangsversteigerung fehlt z.B. dann, wenn dieses Verfahren zweckentfremdet und missbraucht wird, um einen sonst wegen eines Vorkaufsrechts gesc...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 11. Einzelfallregelungen

Rz. 32 Je nach dem speziellen Charakter der Anlage bedarf es im Einzelfall ergänzender Regelungen, wie sie im Muster nur angedeutet sind. Bei mehreren Beteiligten bzw. Erwerbsinteressenten sind ausführliche Vorbesprechungen i.d.R. unerlässlich, um diesen die Möglichkeit zur Konkretisierung ihrer individuellen Wünsche zu geben (Checkliste vgl. Rdn 38).[20] Häufig werden auch ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / III. Checkliste

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Norwegen / 6. Vorkaufsrecht

Rz. 87 Im Falle einer Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer AS durch einen Gesellschafter und in allen anderen Fällen einer Übertragung von Geschäftsanteilen,[208] jedoch nicht im Falle einer Übertragung der Geschäftsanteile im Wege der Verschmelzung oder Spaltung des Gesellschafters,[209] haben die anderen Gesellschafter ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den veräußerte...mehr

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Türkei / d) Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Kaufrecht, Vertragsstrafe

Rz. 152 In der Satzung können den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht (önalım hakkı, şuf’a hakkı), Rückkaufsrecht (geri alım hakkı), Kaufrecht (alım hakkı) oder Andienungsrecht (önerilmeye muhatap olma) eingeräumt oder Vertragsstrafen (sözleşme cezası) vereinbart werden (Art. 577 HGB).mehr

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Österreich / h) Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter

Rz. 138 Diese sind vom Gesetz nicht vorgesehen und bedürfen daher einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Meist wird ein Vorkaufsrecht in Form eines Aufgriffsrechts vereinbart (siehe Rdn 134). Der Unterschied zwischen Vorkaufsrecht und Aufgriffsrecht besteht im Wesentlichen darin, dass beim Aufgriffsrecht der Kaufpreis bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt bzw. bestim...mehr

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Slowenien / b) Vorkaufsrechte

Rz. 71 Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so haben die Gesellschafter unter gleichen Bedingungen ein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten (Art. 481 Abs. 4 ZGD-1). Trotz der Tatsache, dass das Vorkaufsrecht den Gesellschaftern per Gesetz eingeräumt wird, kann dieses im Gesellschaftervertrag anders geregelt (oder sogar ausgeschlossen) werden.mehr

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England und Wales1 England ... / e) Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter

Rz. 337 Weder das Gesetz noch Table A enthalten Vorkaufsrechte für Mitgesellschafter oder die Gesellschaft im Fall des Anteilsverkaufs. Regelmäßig sehen aber die Articles englischer Ltd.s in der Praxis Vorkaufsrechte vor (sog. pre-emption rights). Diese können sowohl der Gesellschaft als auch den Mitgesellschaftern zustehen. Auch Vorkaufsrechte werden dadurch durchgesetzt, d...mehr

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Deutschland / d) Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter

Rz. 157 Gesetzliche Vorkaufsrechte bei Geschäftsanteilsabtretungen bestehen nicht. Die Satzung kann jedoch derartige Regelungen vorsehen.mehr

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Ukraine / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 99 Der Gesellschafter einer GmbH ist berechtigt, den Gesellschaftern oder Dritten seinen Geschäftsanteil oder einen Teil davon gegen Entgelt oder unentgeltlich zu veräußern, Art. 21 Abs. 1 GmbHG. Rz. 100 Die Satzung der Gesellschaft kann festlegen, dass die Veräußerung eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon und dessen Verpfändung nur mit Zustimmung anderer Gesellsc...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 74 Die materiellen Aktien oder Aktienzertifikate werden durch einen entsprechenden Vermerk (Indossament) auf der Aktie oder dem Aktienzertifikat zu Eigentum übertragen. Das Indossament beinhaltet die genauen Personaldaten der erwerbenden Person, es bestätigt den Übergang des Eigentumsrechts der Aktie. Als Hauptinformation hat es zu enthalten: den Vornamen, den Namen, die...mehr

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Österreich / d) Aufgriffsrechte, Abtretungsverpflichtungen, Vorkaufsrechte

Rz. 134 Auch diese müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden und stellen im Ergebnis Übertragungsbeschränkungen dar. Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter werden in der Praxis sehr oft vereinbart. Dabei wird für den Fall der beabsichtigten Veräußerung oder Kündigung (siehe Rdn 239) des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter vereinbart, dass der Geschäft...mehr

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Weißrussland / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 40 Gesellschafter einer GmbH können ihren Anteil oder einen Teil ihres Anteils einem oder mehreren anderen Gesellschaftern der GmbH, der GmbH selbst oder auch Dritten übertragen (§§ 97, 99, 101 WGesG). Es ist nur eine Übertragung voll eingezahlter Anteile möglich (§ 97 WGesG) und die anderen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht proportional zu ihrem Anteil am Stammkapi...mehr

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China / c) Zustimmungspflicht

Rz. 120 Die Abtretung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der übrigen Gesellschafter, falls der Geschäftsanteil an eine Person übertragen wird, die nicht Gesellschafter ist. Wenn die übrigen Gesellschafter die Zustimmung verweigern, sind sie verpflichtet, den abzutretenden Gesellschaftsanteil zu erwerben. Jede Weigerung zum Erwerb wird als Zustimmung zur Abtretung ...mehr

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Russland / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 76 Ein Gesellschafter ist berechtigt, seinen Anteil am Stammkapital der Gesellschaft bzw. einen Teil davon an einen oder mehrere Gesellschafter bzw. an Dritte zu verkaufen oder auf sonstige Weise abzutreten. Der Verkauf oder die sonstige rechtsgeschäftliche Übertragung eines ganzen Geschäftsanteils ist erst nach vollständiger Leistung der entsprechenden Einlage zulässig ...mehr

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Mexiko / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 89 Geschäftsanteile werden durch Abtretung übertragen. Rz. 90 Nach Art. 58 HS 2 LGSM dürfen die Geschäftsanteile der S.de R.L. im Gegensatz zur S.A. nicht durch frei verkehrsfähige Aktien verbrieft werden, sondern setzen eine persönliche Inhaberschaft des Gesellschafters voraus. Die Übertragung eines Geschäftsanteils ist gemäß Art. 58 HS 3 LGSM ausschließlich zu den im LG...mehr

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Serbien / b) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 63 Darüber hinaus kann ein Gesellschafter über seinen Geschäftsanteil rechtsgeschäftlich nur unter Beachtung der Bestimmungen betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht (Art. 161 ZPD) verfügen. Sofern der Gründungakt kein abweichendes Verfahren vorschreibt, ist jede rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils nur unter Beachtung des in Art. 162 ZPD beschriebenen...mehr

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Ukraine / III. Vollstreckung in den Vermögensteil

Rz. 111 Die Eintreibung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters erfolgt auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels über die Eintreibung von Geldern vom Gesellschafter oder auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels zur Eintreibung des Geschäftsanteils des Bürgen für das Vermögen, das zur Sicherung der Verpflichtungen einer anderen Person verpfändet ist, Art. 22 Abs. 1...mehr

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Serbien / II. Fakultativer Inhalt des Gründungsaktes

Rz. 25 Die fakultativen Bestandteile des Gründungsaktes betreffen zum einen die dispositiven Regelungen des ZPD (z.B. betreffend das Vorkaufsrecht der Gesellschafter im Falle der Anteilsübertragung eines Gesellschafters oder jene betreffend das Andienungsrecht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Geschäftsanteile im Falle bestimmter Beschlussgegenstände der Gesellschaft...mehr

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Liechtenstein / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 67 Gesellschaftsanteile sind zu Lebzeiten grundsätzlich frei übertragbar, wenn und soweit diese öffentlich beurkundet werden. Bei Geschäftsanteilen, die auf den Namen lauten, erfolgt die Übertragung zudem durch Indossament. Das Indossament ist Wirksamkeitserfordernis bei Geschäftsanteilen, die auf den Namen lauten. Wenn keine formgültige Indossierung vorliegt, ist die Üb...mehr

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Estland / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 79 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung, sofern es sich nicht um einen im estnischen Register für Wertpapiere registrierten Geschäftsanteil handelt (in dem Fall reicht eine in der Bank vorzunehmende schriftliche Übertragung aus). Die notarielle Beurkundung bei der Übertragung eines Geschäftsanteils ist notwendig für die Wirksamkeit...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Der Mitbestimmungsgedanke in der Arbeitnehmer-GmbH

Rz. 283 Anfänglich gab es für die Arbeitnehmeraktiengesellschaften (S.A.L.) keinerlei gesetzliche Regelung.[113] Die erste Gesetzesnorm, die speziell diese Art von Gesellschaften regelte, war das Gesetz 15/1986 vom 25. April über Arbeitnehmeraktiengesellschaften; sie erkannte lediglich die Rechtsfigur der Arbeitnehmeraktiengesellschaft an. Erst elf Jahre danach erfolgte mit ...mehr

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Brasilien / 1. Beschlusserfordernisse

Rz. 27 Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmte unternehmerische Entscheidungen von einem Gesellschafterbeschluss abhängig machen und gesellschaftsrechtliche Vorgaben des CC – soweit nicht zwingend – abändern, Art. 1071 CC. Ein Beispiel ist die Vereinbarung bestimmter Erfordernisse für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Gesellschafter oder Dritte, Art. 1057 CC (Vinkul...mehr

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Russland / IV. Eigene Anteile

Rz. 38 Vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen kann der Gesellschafter seine Anteile an andere Gesellschafter sowie an fremde Dritte verkaufen. Im Falle der Anteilsabtretung an Dritte haben die anderen Gesellschafter und – sofern dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist – die Gesellschaft ein unabdingbares, unabtretbares Vorkaufsrecht, so dass diese über die...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / e) Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 69 Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. Die Mitgesellschafter haben ein anteilsmäßiges, gesetzliches Vorkaufsrecht. Bei unterschiedlichen Auffassungen über den Kaufpreis der Anteile entscheidet ein von der Registrierungsbehörde ernannter Gutachter über den Wert der zu verkaufenden Anteile.mehr

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Rumänien / b) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 74 Mit Ausnahme der Vinkulierung sieht das Gesetz keine Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Geschäftsanteilen vor. Die Gesellschafter können im Gründungsakt vereinbaren, dass den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zusteht, falls ein Gesellschafter Geschäftsanteile an einen Dritten zu veräußern beabsichtigt. Durch den Gründungsakt kann auch vereinbart...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 75 Die Anteile an einer Sp. z o.o. sind grundsätzlich frei veräußerlich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile oder eines Teils davon wie auch die Verpfändung des Anteils von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken. In der Praxis finden sich oftmals Genehmigungsvorbehalte der Gesellschaft, ihres...mehr

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Estland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 76 Die Gesellschaft verfügt über ein Verzeichnis der Gesellschafter (osanike nimekiri, § 182 HGB), das Namen, Adressen und Personenkennziffern bzw. bei dessen Fehlen den Geburtstag, bei juristischen Personen die Registernummer, und die Nennwerte ihrer Geschäftsanteile enthält. Rz. 77 Das Verzeichnis der Gesellschafter, das auf Anfrage dem Register vorzulegen ist, wird vom...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 101 Die Geschäftsanteile sind veräußerlich. Die Mitgesellschafter haben ein anteilsmäßiges, gesetzliches Vorkaufsrecht. Dieses ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung des beabsichtigten Verkaufs durch den Geschäftsführer auszuüben. Rz. 102 Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der Schriftform, Beurkundung in den VAE und Eintragung im Handelsregister als Wirk...mehr

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Lettland / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 48 Anteile, deren Einlagen vollständig bezahlt sind, können nach dem Gesetz frei veräußert und belastet werden (abdingbar). Ein Gesellschafter darf Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschafter, die in einem Gesellschafterbeschluss zum Ausdruck gebracht wurde, verschenken, umtauschen oder anders veräußern (Kauf ausgenommen).[8] Rz. 49 Bei Kauf steht den übrigen Gesellscha...mehr

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Griechenland / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 102 Die Geschäftsanteile sind frei vererblich. Ihre Vererblichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 G. 3190/1955). Jedoch kann durch den Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung das Recht eingeräumt werden, den Verkauf an andere Personen zu ermöglichen. Der Preis wird vom Vorsitzenden des zuständigen Landger...mehr

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Brasilien / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 71 Unter Lebenden können Geschäftsanteile der Limitada bei Stillschweigen des Gesellschaftsvertrags ohne Einschränkungen an andere Gesellschafter abgetreten werden, Art. 1057 CC. Eine Abtretung an Dritte ist nur möglich, wenn hiergegen von Gesellschaftern, die mehr als ¼ des Gesellschaftskapitals halten, kein Widerspruch erhoben wird. Anderslautende Regelungen im Gesells...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / II. Die close corporation im System des Kapitalgesellschaftsrechts

Rz. 7 Kennzeichnend für die close corporation ist insbesondere, dass diese nur eine kleine Anzahl von Gesellschaftern hat, von denen wiederum die meisten aktiv an der Geschäftsführung teilnehmen, sowie dass deren Gesellschaftsanteile nicht öffentlich am Kapitalmarkt angeboten und gehandelt werden. Typische Erscheinungsformen von close corporations sind Ein-Mann- und Mehrpers...mehr

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Schweden / 2. Nebenvereinbarungen

Rz. 29 Nebenvereinbarungen (insbesondere Stimmrechtsbegrenzungen, Sonderrechte für einige Aktionäre, Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, über die Dividendenpolitik der Gesellschaft, das Vorkaufsrecht und Optionen), die von den Gesellschaftern außerhalb der Satzung getroffen werden, u.a. gerade weil sie Dritten gegenüber geheim gehalten werden sollen, ...mehr