Fachbeiträge & Kommentare zu Vorkaufsrecht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mehrheit von Vorkaufsberechtigten

Rz. 212 Das Gemeinschaftsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach § 472 BGB und bedarf nach bisher h.M. hierwegen keiner besonderen Eintragung nach § 47 GBO.[802] Hiergegen wird eingewandt,[803] die Regelung des § 47 GBO bezwecke nicht die Verlautbarung der Unteilbarkeit eines Rechtes sondern gerade umgekehrt die Verlautbarung der Verschiedenheit der Gestaltungsmöglichkeit...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH

Rz. 1262 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.115: Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH Satzung der Firma _________________________ GmbH mit dem Sitz in _________________________ § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstand des Untern...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Grundbucheintragung

Rz. 223 Aus dem Eintragungsvermerk selbst müssen sich ergeben die Bezeichnung "Vorkaufsrecht"; der Berechtigte, bei mehreren das Gemeinschaftsverhältnis, sofern es von § 472 BGB abweicht sowie die Bedingung oder Befristung des Vorkaufsrechts. Rz. 224 Bezugnahme auf Bewilligung ist zulässig zur näheren Bezeichnung des dinglichen Inhalts des Vorkaufsrechts, auch für alle aufgef...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Entstehung und Grundbucheintragung

Rz. 207 Das Vorkaufsrecht entsteht durch Einigung und Eintragung.[780] Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Vorkaufsrechtsbestellung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).[781] Ein Formmangel wird durch Einigung und Eintragung insoweit geheilt, als zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts eine Willensübereinstimmung über die Best...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Zulässige abweichende Vereinbarungen

Rz. 222 Als Inhalt des Vorkaufsrechts bedürfen abweichende Vereinbarungen der Eintragung (Bezugnahme genügt). [823] Beispiele zulässiger Vereinbarungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Einzelne Rechte

Rz. 20 Für die (siehe Rdn 1 ff.) zeitlich beschränkbaren Rechte gilt im Einzelnen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsfähigkeit

Rz. 233 Nach einer Meinung sind Gesetzliche Vorkaufsrechte nicht eintragungsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstehen und keiner Eintragung bedürfen; Begründung wie für Verfügungsbeschränkungen öffentlichen Rechts (siehe § 1 Einl. Rdn 92). Sie sind nach anderer Ansicht dann eintragungsfähig, wenn sie allen Anforderungen eines dinglichen Vorkaufsrechts (§§ 1094 ff. BGB) entspre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Der Vermerk wird nur auf Antrag eingetragen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (auch Wohnungs- und Teileigentümer[13]), sowie jeder am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigte (auch am einzelnen Wohnungseigentum[14]), sofern zur Aufhebung oder Änderung des subjektiv-dinglichen Rechtes nach § 876 S. 2 BGB seine Zustimmung erforderli...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Belastung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 991 Ähnliche Überlegungen wie für die Übertragung von Anteilen gelten auch für deren Belastung (z.B. die Verpfändung oder die Bestellung von Nießbrauchrechten). Auch insoweit sollte grds. in beiden Gesellschaftsverträgen eine parallele Regelung enthalten sein, damit die Anteile an beiden Gesellschaften gleichmäßig belastet oder lastenfrei sind. Ferner sollte auch im Hinbl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wesen und Rechtsgrundlagen

Rz. 204 Das dingliche Vorkaufsrecht gewährt dem Vorkaufsberechtigten das Recht, vom Verpflichteten das belastete Grundstück zu den gleichen Vertragsbedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Rechtsgrundlagen sind §§ 1094 ff., ergänzend §§ 463 ff. BGB. Rz. 205 Das dingliche Vorkaufsrecht ist eine dingliche Belastung des Grundstücks,[775...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Genehmigungsbedürftigkeit der Vorkaufsrechtsbestellung

Rz. 225 Genehmigungsbedürftig ist das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück einer allgemeinen Verfügungsbeschränkung unterliegt. Es kommt weder darauf an, ob der Kaufvertrag, der durch Ausübung begründet wird (§ 469 Abs. 2 BGB), genehmigungspflichtig ist[832] noch darauf, ob die Bewilligung einer Vormerkung genehmigungspflichtig ist, weil das dingliche Vorkaufsrecht anders als ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Belastungsobjekt

Rz. 217 Das Vorkaufsrecht ist eintragungsfähig am ganzen Grundstück, an einem Miteigentumsanteil (§ 1095 BGB), Wohnungseigentum, Erbbaurecht, Gebäudeeigentum, nicht aber am Gesamthandsanteil[813] oder am Dauerwohnrecht.[814] Rz. 218 Am realen Grundstücksanteil ist es nur eintragungsfähig bei Abschreibung und Verselbstständigung (siehe § 7 GBO Rdn 36)[815] oder als Belastung d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Begrenzung auf Erforderlichkeit

Rz. 74 Nicht hierher gehören Erklärungen, die zur Eintragung nach den maßgebenden grundbuchrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind. Was erforderlich ist, bestimmen §§ 19–28 GBO. Daher ist eine eingereichte Einigung als solche, abgesehen vom Fall des § 20 GBO, nicht formbedürftig. Dies gilt weiter auch für die Berichtigungsbewilligung bei nachgewiesener Unrichtigkeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 11 Die Bruchteilsgemeinschaft ist mit folgenden Maßgaben bei einzelnen Grundstücksrechten denkbar:mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 5. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 569 Während in Poolvereinbarungen in Form einer Innen-GbR häufig Klauseln aufgenommen werden, welche die freie Verfügung über die weiterhin persönlich gehaltenen, aber poolgebundenen Anteile an der Hauptgesellschaft beschränken (vgl. hierzu oben Rdn 520 ff.), gilt es in Bezug auf Poolgesellschaften mit eigenem Gesellschaftsvermögen die Verfügung über die Anteile an der H...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 1. Vorerwerbsrechte

Rz. 65 Vorerwerbsrechte räumen einem Partner das Recht ein, den Joint Venture-Anteil des anderen Partners zu übernehmen, falls dieser die Absicht hat, diesen Anteil auf einen Dritten zu übertragen. Der klassische und in den §§ 463 ff. BGB (dispositiv) geregelte Fall ist die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts. Übt der Begünstigte ein Vorkaufsrecht aus, kommt zwischen ihm und d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rückstandsfähigkeit des Rechts

Rz. 11 Rückstandsfähig sind zunächst folgende Rechte (siehe hierzu ausführlich § 23 GBO Rdn 15 ff.):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Belastungsbeschränkungen im Bau- und Bodenrecht

Rz. 111 Das BauGB wirkt mit Vorkaufrechten, Verfügungsverboten und Genehmigungsvorbehalten auf den privatrechtlichen Grundstücksverkehr ein (vgl. § 20 GBO Rdn 148 ff.). Vorkaufsrechte nach BauGB hindern Belastungen (auch mit rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten) nicht. Das gesetzliche Vorkaufsrecht geht rechtsgeschäftlichen vor und bringt sie zum Erlöschen (§ 28 Abs. 2 S. 5 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erlöschen dinglicher Rechte

Rz. 66 Dingliche Rechte können zudem außerhalb des Grundbuchs, d.h. ohne Löschung (Eintragung eines Löschungsvermerks im Grundbuch) erlöschen, z.B. in folgenden Fällen: Rz. 67mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auflassungsvormerkung

Rz. 15 Für den Anspruch auf Auflassung und Eigentumsverschaffung gilt: Der "Anspruch auf Auflassung" ist auf Erklärung der Auflassung gerichtet und mit der wirksamen Erklärung der Auflassung erfüllt.[36] Der "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) geht weiter und kann auch noch nach wirksamer Auflassung vorgemerkt werden und nach Eintragung des Eigen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 5. Komplementär- und Kommanditistenbeteiligung

Rz. 787 Bei der KG ist bei gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu Vorkaufs- und Vorerwerbsrechten sowie Andienungsverpflichtungen die Aufteilung in persönlich beschränkt und unbeschränkt haftende Gesellschafter besonders zu bedenken. Zunächst ist zu entscheiden, ob die entsprechenden Rechte bzw. Pflichten nur für Kommanditbeteiligungen gelten oder auch die Anteile der Komp...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Einzelfälle

Rz. 43 Anspruch auf Übereignung einer nicht vermessenen Fläche ist vormerkbar, wenn die Fläche so genau bezeichnet ist, dass sich ihre Größe und Lage in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Weise zweifelsfrei ergibt oder Flächenbestimmungsrecht nach §§ 315, 317 BGB besteht (im Einzelnen vgl. § 28 GBO Rdn 17).[135] Rz. 44 Wirksame Ansprüche sind auch vormerkungsfähig[136...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechte aus Abt. II

Rz. 12 Bei den anderen beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeit, Nießbrauch, Vorkaufsrecht) und Vormerkungen[8] muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob sie als Zweigrecht von der Löschung, der Rechts- oder Rangänderung des Stammrechts betroffen sind. Die Betroffenheit im grundbuchverfahrensrechtlichen Sinne ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie zu § 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verwandte Rechtsformen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen eingetragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare Rechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbeschadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf von einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von 4 Woch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Übersicht

Rz. 7 Die Möglichkeiten des Aufgebotsverfahrens können wie folgt zusammengefasst werden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Siedlungsrechtliche Wiederkaufsrechte

1. Gesetzliche Grundlage (§§ 20, 21 RSG) Rz. 228mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Wiederkaufsrecht für den früheren Eigentümer (§ 21 RSG)

Rz. 232 In Wesen und Wirkungen entspricht es dem Wiederkaufsrecht nach § 20 RSG. Nach Inhalt und Dauer gilt § 21 RSG. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Grundbucheintragung.[848]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Voraussetzungen

Rz. 230 Die Voraussetzungen der Entstehung des Wiederkaufsrechts ergeben sich aus dem Gesetz. Als dingliches Recht entsteht es mit Eintragung, die auf Bewilligung des Siedlers (§ 19 GBO) und Antrag des Siedlers oder Siedlungsunternehmens (§ 13 GBO) im Rang nach etwaigen Siedlungskrediten[842] vorzunehmen ist.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastung des einzelnen WE-Rechtes

Rz. 79 Uneingeschränkt zulässig ist die Belastung mit Grundpfandrechten, Reallast, Nießbrauch, dinglichem Vorkaufsrecht;[332] schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist nur als "Inhalt des Sondereigentums" eintragungsfähig.[333] Die Belastung von noch nicht gebildetem WE kann nicht als vorläufige Belastung des Miteigentumsanteils ausgelegt werden.[334] Mit Dienstbarkeiten ist eine B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eine oder mehrere selbstständige Vormerkungen?

Rz. 41 Eine einzige Vormerkung genügt, wenn ein Anspruch identisch bleibt, auch wenn er mehreren Gläubigern gleichzeitig oder nacheinander zusteht, z.B., wenn der Anspruch mehreren in Gemeinschaftsverhältnis stehenden Berechtigten[125] oder zunächst beiden Ehegatten je zur Hälfte und nach Tod des einen dem anderen allein zusteht[126] oder ein Anspruch an mehrere Bedingungen ...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / 5. Andere Vorfeldvereinbarungen

Rz. 47 Im Gegensatz zum Letter of Intent haben der Vorvertrag, die Option und das Vorkaufsrecht die Gemeinsamkeit einer rechtlichen Bindung. Daher ist bei diesen Vereinbarungen auch die Einhaltung der Form des Hauptvertrages zwingend erforderlich.[45]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragungsfähige Vereinbarungen

Rz. 179 Zum sog. vertraglichen dinglicher Inhalt des Erbbaurechts gehören insbes. folgende Regelungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gliederung der Eintragungen

Rz. 2 In der folgenden Darstellung sind die Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs wie folgt gegliedert und dargestellt:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Eintragungen mit unerlaubtem Inhalt

Rz. 48 Zur inhaltlichen Unzulässigkeit eintragungsfähiger Rechte führt es ebenfalls, wenn diese mit einem gesetzlich nicht zugelassenen Inhalt eingetragen werden.[165] Die Zulässigkeit ist dabei nach den allgemeinen Vorgaben zu beurteilen, die das materielle Recht für jedes einzelne dingliche Recht aufstellt (siehe § 19 GBO Rdn 21 ff.). Rz. 49 Inhaltlich unzulässig sind bspw....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Altenteilen oder Leibgedingen (siehe § 49 GBO Rdn 13)[7] sowie für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts; bei Letzterem ergibt sich das Verhältnis der mehreren Berechtigten zueinander aus § 472 BGB (vgl. Rdn 11, 19, 23).[8] Rz. 5 Zur Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte eines d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 57 Die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung richten sich nach Grundbuchverfahrensrecht der GBO und bestimmten öffentlich-rechtlichen Normen (z.B. GrEStG, BauGB, GrdstVG, GVO). Sind sie nicht erfüllt, kann die Eintragung nicht vorgenommen und der darauf gerichtete Antrag muss zurückgewiesen werden. Gegenstand und Umfang der Prüfung und der Eintragungstätigkeit des Gr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Rz. 771 Die Gesellschafter sind in der konkreten Ausgestaltung der Regelung über die Abtretbarkeit des Gesellschaftsanteils weitestgehend frei. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verfügung über Gesellschaftsanteile erschweren oder erleichtern, z.B. indem Übertragungen in bestimmten Fällen von der Zustimmungspflicht generell freigestellt werden. Die für Verfügungen über den Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 19 Neben der selbstverständlichen Zulässigkeit der Gesamthandsberechtigung beim Grundstückseigentum, bei grundstücksgleichen Rechten und bei Grundpfandrechten sind zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Verkehrsbeschränkungen im Entwicklungsbereich

Rz. 165 Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne des §§ 165 ff. BauGB überplant die Kommune ein bestimmt bezeichnetes Gebiet umfassend. Sie erwirbt dazu grundsätzlich alle Grundstücke in dem betroffenen Gebiet, schafft die der Planung entsprechende Infrastruktur und privatisiert die für öffentliche Zwecke nicht benötigten Grundstücke wieder mit der Maßgabe, dass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Wiederkaufsrecht für das Siedlungsunternehmen (§ 20 RSG)

Rz. 231 Gesetzlicher Inhalt (§ 20 Abs. 1 RSG): Ausgeschlossen ist das Recht bei Verkauf an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an Ehegatten oder nahe Verwandte i.S. §§ 20, 4 Abs. 2 RSG. Vom Wiederkaufsrecht betroffener Grundbesitz ist nicht nur das hinzuerworbene Grundstück, sondern die ganze, durch den Neuerwerb gestaltete Siedlerstelle.[843] Die Zeitdauer muss verein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regel

Rz. 165 Die nach § 29 GBO benötigten Urkunden können vorgelegt werden in Urschrift, Ausfertigung (§ 47 BeurkG) [408] oder beglaubigter Abschrift.[409] Eine Ausfertigung/beglaubigte Abschrift im Auszug genügt, wenn sie nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zulässig ist und die Auflassung oder sonst eintragungsrelevante Erklärung enthält.[410] Jedoch kann die Vorlage d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Fehlende Feststellung der Person des Berechtigten

Rz. 18 Eine Amtslöschung kommt ebenfalls in Betracht, wenn die Person des Berechtigten nicht mehr feststellbar ist. Ob dies der Fall ist, muss sehr sorgfältig geprüft werden. Dabei sind der Sprachgebrauch zur Zeit der Eintragung und die damaligen Verhältnisse zu berücksichtigen. So kann z.B. die Person des Berechtigten bei einer Eintragung "die Herrschaft hat das Vorkaufsrec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 27 § 432 BGB setzt eine rechtlich, nicht unbedingt auch tatsächlich unteilbare Leistung voraus: Ist eine Leistung tatsächlich ihrer Natur nach nicht teilbar, so ist sie es natürlich auch rechtlich nicht; eine tatsächlich an sich teilbare Leistung (z.B. Geldleistung) kann jedoch rechtlich unteilbar sein, wenn sie gemeinschafts- und zweckgebunden ist, so z.B. bei Mietzinsf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Problemstellungen

Rz. 1 Die Löschung beschränkter dinglicher Rechte wird auch dadurch erschwert, dass der Berechtigte oder sein Aufenthalt oder Sterbeort unbekannt sind. Die Nachweise zum Erlöschen des Rechtes oder die Bewilligung des Berechtigten können dann nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten beigebracht werden.[1] Für derartige Fälle sieht das BGB das Aufgebotsverfahren zum Aussch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlage (§§ 20, 21 RSG)

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vormerkungen

Rz. 79 Ihre Eintragungsfähigkeit und Rechtsnatur richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastung eines Miteigentumsanteils

Rz. 25 Der Anteil eines Miteigentümers kann belastet werden mit einem Nießbrauch (§ 1066 Abs. 1 BGB), einem Vorkaufsrecht (§ 1095 BGB), einer Reallast (§ 1106 BGB) und einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§§ 1114, 1192, 1199 BGB). In diesen Fällen ist § 7 GBO nicht anwendbar.[40] Zur Form der Eintragung siehe § 10 GBV Rdn 3; § 11 GBV Rdn 3. Zur Eintragung einer Benutzun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Belastung eines Grundstückes bei Ausübungsbeschränkungen

Rz. 36 Soll eine Belastung zwar das ganze Grundstück ergreifen, die Ausübung des Rechts jedoch auf einen (realen) Grundstücksteil beschränkt bleiben, so ist § 7 GBO gleichfalls nicht anwendbar.[50] Eine Belastung in dieser Form ist möglich Der Teil des Grundstücks, der der Ausübung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Privilegierte Rechte

Rz. 2 § 37 GBO gewährt den Nachweisvorzug nur für Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. In erweiternder Auslegung können auch Vormerkungen auf Eintragung solcher Rechte darunter gefasst werden. Darüber hinaus scheidet eine Ausdehnung auf weitere dingliche Rechte (insbesondere eine Reallast trotz § 1107 BGB oder ein übertragbares Vorkaufsrecht) sowie auf Rechte an den genan...mehr