Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendungsersatzanspruch?

1 Leitsatz Ein Verwaltungsbeirat, der für eine Fortbildung Aufwendungen ersetzt bekommen will, muss vor der Fortbildung die Verwaltung informieren und eine Entscheidung über die erforderlichen Aufwendungen herbeiführen. 2 Normenkette §§ 662, 670 BGB 3 Das Problem Der Verwaltungsbeirat K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Aufwendungsersatz aus §§ 662, 670 BGB....mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1 Leitsatz

Ein Verwaltungsbeirat, der für eine Fortbildung Aufwendungen ersetzt bekommen will, muss vor der Fortbildung die Verwaltung informieren und eine Entscheidung über die erforderlichen Aufwendungen herbeiführen.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 3 Das Problem

Der Verwaltungsbeirat K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Aufwendungsersatz aus §§ 662, 670 BGB. K hatte ein Kompaktseminar mit dem Titel "Hilfe, ich bin Verwaltungsbeirat" besucht. Dabei entstanden u. a. Reise- und Übernachtungskosten.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall macht ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Fortbildung Aufwendungsersatz geltend. Fraglich ist, ob die Fortbildung "erforderlich" war. Aufwendungsersatz Üben die Verwaltungsbeiräte ihr Amt ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung aus, können sie Ersatz ihrer Auslagen bzw. Aufwendungen verlangen, soweit diese im...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 6 Entscheidung

AG München, Urteil v. 26.3.2022, 1294 C 20147/21 WEGmehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2 Normenkette

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das AG meint, die Aufwendungen des K seien nicht erforderlich gewesen. Da der Auftraggeber über die Ausführung und somit auch über die dazu erforderlichen Aufwendungen zu entscheiden habe, sei seine Weisung der "primäre Maßstab für die Erforderlichkeit". K habe aber die Verwaltung nicht darüber informiert, dass er eine Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hote...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Pflichtverletzung: Folgen f... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine Pflichtverletzung eines Verwalters einen wichtigen Grund für seine Abberufung darstellt. Diese Frage stellt sich nicht mehr, da die Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2020 den Verwalter auch ohne wichtigen Grund abberufen können – auch solche Verwalter, die vor dem 1.12.2020 bestellt wurden (§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG)....mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 2.2.2 Verwaltervertrag

Der Verwaltervertrag ist nach derzeit h. M. kein Ort, die Rechte des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG klarzustellen. Eine Vertragsregelung, die dem Verwalter etwa das Hausgeldinkasso erlaubt, ist nämlich weder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, noch stellt sie einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG dar.[1] Es ist zwar nicht...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.4 Umfang

Eine Ermächtigung gestattet, ist nichts anderes bestimmt, dem Verwalter die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h.: die Zusendung von Mahnschreiben; die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden; die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1]; die Erhebung einer Klage gegen den Schul...mehr

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Liquiditätskrise (WEG) / 2 Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage

In der Verwalterpraxis wurde und wird ggf. auch noch bei Liquiditätsengpässen von Verwaltern gern in die Erhaltungsrücklage "gegriffen".[1] Dieser Weg ist ebenso bewährt wie – ist er nicht vorbereitet – nach der Rechtsprechung unzulässig.[2] Die von einem Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf die Erhaltungsrücklage gezahlten Mittel sind nach h. M. nämlich bereit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 49 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als modifizierte Bodenwertsteuer birgt verfassungsrechtliche Risiken. Eine allein am Bodenwert ausgerichtete Grundsteuer löst sich von der herkömmlichen Ausgestaltung der Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude umfasst. Dies löst Bedenken aus, ob der Typusbegriff der Grundsteuer im Sinne d...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage S (Einkünfte aus sel... / 1 Abgrenzung des Gewerbebetriebs zur selbstständigen Arbeit

Rz. 1022 § 18 EStG bestimmt, wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht. Wer nicht hierunter fällt, bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu der Einkunftsart "Selbstständige Tätigkeit" gehören insbesondere die Berufsbilder Freiberufler und sonstige selbstständig Tätige. Rz. 1023 Typisch für Freiberufler ist die selbstständige Ausübung einer wissenschaftlichen, künstleris...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Unternehmensstiftung (Abs. 3)

"(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer ..." Rz. 171 [Autor/Stand] Allgemeines. § 15 Abs. 3 erweitert fiktiv den Begriff der Familienstiftung in zwei Richtungen, die nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun haben: Zum einen in die Richtung bestimmter Stiftungen, die unternehmensbezogen gegründet wurden (vgl. Rz. 172 ff.).[2] Zum andere...mehr

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Verwaltungsbeirat: Eignung I

1 Leitsatz Die Wohnungseigentümer können einen werdenden Wohnungseigentümer (Miteigentümer) zum Verwaltungsbeirat bestellen. 2 Normenkette § 29 WEG 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer wählen A und B zu Verwaltungsbeiräten. A und B sind ein Ehepaar. Sie haben ihr Wohnungseigentum von Wohnungseigentümer K gekauft, sind aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mittl...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung II

1 Leitsatz Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet hat, steht seiner Wiederwahl nicht entgegen. 2 Normenkette § 29 Abs. 1 WEG 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer bestimmen Wohnungseigentümer A zum Verwaltungsbeirat. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Wahl vor. Er hält A für ungeeignet. Er eri...mehr

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Verwaltungsbeirat: Eignung I / 1 Leitsatz

Die Wohnungseigentümer können einen werdenden Wohnungseigentümer (Miteigentümer) zum Verwaltungsbeirat bestellen.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung II / 1 Leitsatz

Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet hat, steht seiner Wiederwahl nicht entgegen.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung I / 5 Hinweis

Problemüberblick In der Entscheidung geht es um die Frage, welche Personen als Verwaltungsbeirat geeignet sind. Allgemeine Eignung Nach bislang h. M. ist notwendig, aber ausreichend, dass der Bestellte die dem Verwaltungsbeirat auferlegten Pflichten im Wesentlichen erfüllen könne. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeir...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung I / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer wählen A und B zu Verwaltungsbeiräten. A und B sind ein Ehepaar. Sie haben ihr Wohnungseigentum von Wohnungseigentümer K gekauft, sind aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mittlerweile sind sie vom Kaufvertrag zurückgetreten. K meint, es sei unzulässig, Personen zu Verwaltungsbeiräten zu bestellen, die Miteigentümer desselben Wohnun...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung II / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine zur Wahl anstehende Person ungeeignet ist, weil sie bei der ihr obliegenden Kontrolle der Jahresabrechnung Fehler gemacht hat. Eignung Das AG meint, eine Person, die Fehler gemacht habe, sei als Verwaltungsbeirat dennoch nicht ungeeignet. Dem ist zuzustimmen, wenn sich der Fehler nicht wiederholt und es ein "kleiner" war. D...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung II / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Wahl des A entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein – wie hier – unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet habe, stehe seiner Wiederwahl nicht entgegen. Dies ergebe sich schon aus der Haftungsbegrenzung des § 29 Abs. 3 WEG, nach welcher der Verwaltungsbeirat nur für Vorsat...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung II / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestimmen Wohnungseigentümer A zum Verwaltungsbeirat. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Wahl vor. Er hält A für ungeeignet. Er erinnert daran, dass A Fehler der Jahresabrechnung nicht beanstandet hatte.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung I / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! A und B seien als Verwaltungsbeiräte geeignet. Zwar seien sie keine Wohnungseigentümer. Es genüge aber, dass sie werdende Wohnungseigentümer seien. Dem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass A und B vom Kaufvertrag zurückgetreten seien. Ob der Rücktritt wirksam sei, sei ungeklärt und nicht entscheidend. Zwar werde regelmäßig vertreten, dass es für d...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung II / 6 Entscheidung

AG Schwerin, Urteil v. 15.10.2021, 13 C 349/16 WEGmehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung I / 2 Normenkette

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Verwaltungsbeirat: Eignung II / 2 Normenkette

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Verwaltungsbeirat: Eignung I / 6 Entscheidung

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versammlung: Einberufung du... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Fall beleuchtet im Kern die Frage, wie die Wohnungseigentümer die Ladung zu einer Versammlung organisieren können, wenn es keinen Verwalter gibt. Einberufungsverlangen Ein Einberufungsverlangen nach § 24 Abs. 2 WEG hilft nicht, da es dem Verlangenden kein Recht zur Einberufung gibt. Einberufung durch Verwaltungsbeiräte oder ermächtigte Wohnungseigentümer Eine...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Modernisierung und Neuorgan... / 2.2 Bausteine der Vereinsführung

Um nun die Vereinsführung genauer zu betrachten, zeigt die folgende Abbildung "Bausteine" für die Vereinsführung, sie sind entsprechend den Bedürfnissen des einzelnen Vereins gezielt einzusetzen. Egal, welche Baustein-Kombination sich ergibt, das Zusammenspiel der beteiligten Menschen muss ebenso in den Blick genommen werden, damit der Vereinserfolg möglich wird. Der Schlüss...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Kreislaufwirtschaft als glo... / 9.3 Business Re-Engineering

Beschreitet das Unternehmen den Weg der Kreislaufwirtschaft, muss es u. U. die bestehenden Geschäftsmodelle radikal verändern. Die Ausrichtung des Unternehmens auf die Zukunft hat strukturelle Veränderungen zur Folge. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Mitarbeitende müssen sich den Herausforderungen stellen und kreativ werden bzw. agieren. Eine Methodik könnte sein, dass d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.4 Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 34 Abbildung 5 zeigt eine umfassende Darstellung des Ablaufs der Wahl und der Bestellung des Abschlussprüfers bei einer AG, der im Aktiengesetz im Einzelnen geregelt ist (AP = Abschlussprüfer, AR = Aufsichtsrat, BW = Börsenwert, GK = Grundkapital, HV = Hauptversammlung, VSt = Vorstand). Typisch für die aktienrechtliche Verfassung sind das grundsätzliche Vorschlags- und W...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter: Aufwendungs- und... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es einerseits um die Frage, ob eine Verwaltung befugt ist, den Willen der Wohnungseigentümer zu ignorieren. Andererseits und vorrangig geht es um das Problem, ob eine Verwaltung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ersatz verlangen kann, wenn sie eigenmächtig gehandelt hat. Dies bejaht der BGH. Bindung an Beschlüsse Fassen die Wohnungseigent...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltung: Pflicht zur Aus... / 5 Hinweis

Problemüberblick Eigentlich ist der Fall einfach zu lösen. Selbst wenn eine Auskunft geschuldet war, hätte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese erteilen müssen. Im aktuellen Recht ist der Verwalter nur noch Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies übersieht das AG. Man kann aber fragen, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Auskunft schuldet. Ausk...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsmittelstreitwert: Zur... / 3 Das Problem

Der Bauträger B errichtet eine Wohnungseigentumsanlage und veräußert sämtliche Wohnungseigentumsrechte. Nach Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage wird das gemeinschaftliche Eigentum am 15.11.2011 unter Vorbehalt verschiedener Mängel abgenommen. Am 18.10.2012 beschließen die Wohnungseigentümer, gegen B Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Ferner bestimmen sie, Re...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Buchführungs- und Aufzeichn... / Zusammenfassung

Für gemeinnützige Vereine gibt es in der Rechnungslegung keine speziellen Sondervorschriften, wenn man von der getrennten Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben nach den vier Teilbereichen eines Vereines absieht. Es wird unterschieden zwischen ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, steuerbegünstigtem Zweckbetrieb, steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vereine s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge

Riedel 3. Auflage 2021 1128 Seiten, 119 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-112-4 Christopher Riedel hat – vier Jahre nach Erscheinen der Vorauflage – die 3. Auflage seines "Praxishandbuch Unternehmensnachfolge" vorgelegt. Zusammen mit 24 weiteren Autoren handelt der Herausgeber alle Themenbereiche der Unternehmensnachfolge ab. Das Werk knüpft dabei an die gelungenen Vorauflagen a...mehr

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§ 11 Der Verwaltungsbeirat / C. Organisation, Entschädigung, Haftung

Rz. 18 Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Mitgliedern, ist gem. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Das Gesetz lässt offen, wer den Beiratsmitgliedern ihre Funktionen zuweist. Es kann bereits bei der Wahl festgelegt werden, wer Vorsitzender, Stellvertreter oder "einfaches Beiratsmitglied" soll. Zulässig und üblich ist es aber, d...mehr

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§ 11 Der Verwaltungsbeirat

A. Bestellung und Abberufung Rz. 1 Die Wohnungseigentümer können die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen (§ 29 Abs. 1 WEG), müssen aber nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bezeichnet der Begriff "Verwaltungsbeirat" das Organ (Gremium) als Ganzes. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden aber auch die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats als "Verwaltungsbeirat...mehr

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§ 11 Der Verwaltungsbeirat / A. Bestellung und Abberufung

Rz. 1 Die Wohnungseigentümer können die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen (§ 29 Abs. 1 WEG), müssen aber nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bezeichnet der Begriff "Verwaltungsbeirat" das Organ (Gremium) als Ganzes. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden aber auch die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats als "Verwaltungsbeirat" bezeichnet. Die übliche Ku...mehr

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§ 11 Der Verwaltungsbeirat / B. Aufgaben und Befugnisse

Rz. 9 Der gesetzliche Aufgabenkreis des Verwaltungsbeirats ist klein:mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 3. Die Einberufung bei Weigerung oder Fehlen des Verwalters

Rz. 9 Fehlt ein Verwalter oder verweigert er die Einberufung, obwohl er aus einem der oben genannten Gründe dazu verpflichtet wäre, bestehen folgende Möglichkeiten zur Einberufung: Rz. 10 Verwaltungsbeirat. Gem. § 24 Abs. 3 WEG kann [10] der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter eine Versammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder die Einberufung ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Amtsniederlegung durch den Verwalter

Rz. 187 Nach h.M. kann ein Verwalter jederzeit die Amtsniederlegung erklären und dadurch sein Verwalteramt beenden.[282] Die Amtsniederlegung ist nach h.M. immer wirksam, also auch dann, wenn kein (wichtiger) Grund dafür vorliegt. Sachlich begründet oder dogmatisch eingeordnet wird das "Rechtsinstitut" der Amtsniederlegung nicht; man beschränkt sich i.d.R. auf die Feststellu...mehr

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§ 14 Anhang / A. Verwaltervertrag

Rz. 1 Muster 14.1: Verwaltervertrag Muster 14.1: Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Heinestraße 12, 75234 Musterstadt im Folgenden: – Gemeinschaft – und X-Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Xaver Xentis, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt im Folgenden: – Verwalter – wird folgender Verwaltervertrag abgeschlossen: § 1 Bestellung und Laufzeit...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Einholung von Angeboten und Vorauswahl

Rz. 26 In einer Gemeinschaft mit einem amtierenden Verwalter ist die Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann erforderlich, wenn schon bekannt ist, dass der amtierende Verwalter sich nicht um die Fortführung der Verwaltung bewirbt oder wenn sich die Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Wahl eines anderen Verwalters eröffnen wollen. Weil die Einholung von Angeboten...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Übersicht

Rz. 1 Gem. § 28 Abs. 2 WEG muss der Verwalter einmal im Jahr für das Vorjahr eine Jahresabrechnung (Abrechnung über den Wirtschaftsplan) aufstellen, auf deren Grundlage die Gemeinschaft über Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse (Guthaben) beschließt (zum Verwalterwechsel (→ § 8 Rdn 124). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, weshalb die Textform genügt (→ § 7 Rd...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Entlastung

Rz. 333 Die Tagesordnungspunkte "Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates" sind auf Eigentümerversammlungen allgemein üblich, so dass darüber meistens routinemäßig Beschluss gefasst wird. Dies geschieht aber meistens aus Rechtsunkenntnis aufseiten der Wohnungseigentümer. Zum einen ist wenig bekannt, dass die Erteilung der Entlastung im Wohnungseigentumsgesetz (a...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 3. Erläuterung häufiger Vertragsklauseln

Rz. 113 Vorbemerkung: In diesem Abschnitt werden gebräuchliche Klauseln erörtert, insbesondere vor dem Hintergrund der Frage nach ihrer Wirksamkeit. Sondervergütungsregelungen werden gesondert behandelt (→ § 10 Rdn 139). In der Rspr. wurde bislang meistens nicht zwischen der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) einer Klausel (insbesondere nach AGB-Recht, also gem. § 307 Abs. 1 BGB) u...mehr

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§ 10 Der Verwalter / c) Inhalt und Wirkung des Bestellungsbeschlusses

Rz. 40 Ein ordnungsmäßiger Bestellungsbeschluss muss als Mindestinhalt ("essentialia negotii") die Person des Verwalters, die Laufzeit der Bestellung und die Höhe der Vergütung enthalten. Wenn ein Verwalter "isoliert" bestellt wird, ohne weitere Regelungen zu treffen, ist der Beschluss zwar nicht unwirksam, entspricht aber nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, außer wenn noch in...mehr