Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.6 Rentenhöhe

Rz. 53 Die Höhe einer Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten ( § 54 Abs. 1 ) des verstorbenen Versicherten zu berechnen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2). Der Rentenberechnung liegen somit – anders als beim Versorgungsausgleich – auch die vor der Eheschließung und die nach der Ehescheidung vom Versicherten er...mehr

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AGS 5/2016, Antrag und Wide... / 3 Anmerkung

I. Die Werte von Antrag und Widerantrag werden nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG grundsätzlich zusammengerechnet; insoweit bestätigt diese Regelung die allgemeine Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Eine dem § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG entsprechende Einschränkung enthält § 39 Abs. 1 FamGKG allerdings nicht; gleichwohl dürfte das Additionsverbot auch hier gelten, wenn sich der Antr...mehr

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Jansen, SGB X § 49 Rücknahm... / 2.1 Verwaltungsakt mit Drittwirkung

Rz. 5 Die Regelung gilt nur für VA mit Drittwirkung. Das Gesetz spricht von einem begünstigenden VA, der von einem Dritten angefochten worden ist, so dass hierfür der Begriff der Drittwirkung verwandt wird. Damit wird zugleich auch die Auswirkung des konkreten VA – über beteiligte Behörde und Adressaten des VA hinaus – auf einen (oder mehrere) Dritten gekennzeichnet. (Doppel...mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente... / 2.3 Anspruch auf Erziehungsrente

Rz. 10 Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für geschiedene Ehegatten, die von der Ausschlussregelung des Satzes 1 erfasst werden und nur deshalb keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 243 haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 zu prüfen sind. Die Erziehungsrente (§ 47) ist eine Rente aus eigener Versicherung und keine ab...mehr

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§ 1 Einleitung / II. Schiedsfähigkeit

Rz. 47 Wie auch sonst, können die Beteiligten sich auch in familienrechtlichen Streitigkeiten durch eine Schiedsvereinbarung auf ein Schiedsverfahren einigen. Sie können jedoch auch von vornherein schon im Ehe- oder Partnerschaftsvertrag eine Schiedsklausel aufnehmen und sich dadurch für den Fall späterer Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichts unterwerfen. Rz. 48 Gru...mehr

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FF 4/2016 / Versorgungsausgleich

Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung i.S.v. § 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen (BGH, Beschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 213...mehr

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AGS 4/2016, Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

Leitsatz Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Versorgungsausgleichsverfahren sind nur Anrechte zu berücksichtigen, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren. Dies ist auch der Fall, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stat...mehr

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AGS 4/2016, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Das FamG hat den Gegenstandswert des Verfahrens erster Instanz auf 17.626,55 EUR festgesetzt. Die Einzelwerte sind für die Ehesache mit 9.293,64 EUR, für den Versorgungsausgleich mit 6.476,18 EUR und für die elterliche Sorge mit 1.858,73 EUR bemessen worden. Das Einkommen der Eheleute nach Abzug von zwei Kinderfreibeträgen hat das FamG mit 3.097,88 EUR errechnet, woraus sich f...mehr

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AGS 4/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Das maßgebliche Nettoeinkommen der Eheleute hat das FamG für den Zeitraum von drei Monaten mit 9.293,64 EUR für die Ehesache berechnet. Es hat dabei für die beiden Kinder Freibeträge von 500,00 EUR abgezogen, diese jedoch, ohne dies in der Begründung auszuweisen, im Ergebnis allerdings richtig und mit der Rspr. des Senats im Einklang stehend, bei der Bemessung des Gegenstand...mehr

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AGS 4/2016, Verfahrenswert ... / 3 Anmerkung

Ob ein Ausgleich stattfindet oder nicht, ist für die Bewertung eines Anrechts nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht entscheidend. Es kommt allein darauf an, ob ein Anrecht besteht. In dem Umfang, in dem die Anrechte bekannt sind, hat die Bewertung der jeweiligen Anrechte deshalb unabhängig von dem materiellen Geschehensverlauf zu erfolgen.[1] Eine Anwartschaft i.S.d. VersAusglG ...mehr

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AGS 4/2016, Verfahrenswert ... / Leitsatz

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Versorgungsausgleichsverfahren sind nur Anrechte zu berücksichtigen, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren. Dies ist auch der Fall, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet....mehr

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FF 4/2016, Verzicht auf kün... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2013. [2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 7.1.2005. Die Ehe blieb kinderlos. Ende Dezember 2011 trennten sich die Beteiligten. Durch Beschl. v. 13.2.2013, bezüglich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 7.5.2013, wurde ihre Ehe geschieden. [3] Die Beteil...mehr

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Jansen, SGB IV § 47 Gruppen... / 2.5 Rentenbezug (Abs. 5)

Rz. 14 Rentenbezieher bilden in der Regelung des § 47 keine eigene Gruppe. Während Abs. 1 Nr. 3 allein an den Erhalt der Versicherungsnummer und/oder den Rentenbezug anknüpfen, wird in den Abs. 2 und 3 für die Rentner der verschiedenen Versicherungszweige zur Voraussetzung ihrer jeweiligen Gruppenzugehörigkeit gemacht, dass sie unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versich...mehr

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FF 3/2016, FF 3/2016 / Versorgungsausgleich

a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen. b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG zu b...mehr

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FF 3/2016, Regelungen zum Versorgungsausgleich

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den Regelungen zum Versorgungsausgleich geschiedener Ehepartner. In der Sitzung (…) beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Mi...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

1. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfah...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 6.305,00 EUR (3.789,00 EUR für die Ehesache, zuzüglich 1.000,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich und jeweils 758,00 EUR für die Folgesachen Sorgerecht und Umgangsrecht) festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahre...mehr

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FF 3/2016, Abänderung eines... / 2 Gründe:

I. Die Beteiligten waren seit 1974 bis zur rechtskräftigen Scheidung im September 2001 verheiratet und lebten seit Februar 2000 getrennt. Die Antragsgegnerin war während der Ehezeit, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, überwiegend nicht erwerbstätig. Sie ist gelernte Arzthelferin, hat nach der Trennung jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Der Antragsteller za...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 1 Aus den Gründen

1. Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG richtet sich der Verfahrenswert in Ehesachen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist dabei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten in Ansatz zu ...mehr

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FF 3/2016, Abänderung eines... / Leitsatz

1. War ein Vergleich der tatsächlichen mit der fiktiven Einkommenssituation im vorangehenden Abänderungsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Unterhaltspflichtige seinerzeit den Krankenvorsorgeunterhalt nicht in Abrede gestellt hatte, so kann die Alttatsache im jetzigen Abänderungsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn dieses aus anderen Gründen eröffnet ist. 2...mehr

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FF 3/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Meh...mehr

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FF 2/2016, FF 2/2016 / Versorgungsausgleich

a) Die nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (Anschluss OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584). b) Legt der Versorgungsträger der Berechnung...mehr

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FF 2/2016, Unterhaltsbegrenzung, Versorgungsausgleich und Ehe für alle

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Weimar (26.–28.11.2015) Diesmal war die Herbsttagung ganz besonders gut besucht: Mehr als 400 Teilnehmer waren nach Weimar gekommen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen, mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. Ehe für alle – ein...mehr

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AGkompakt 2/2016, Die Fälli... / c) Beendigung des Rechtzugs

Fälligkeit bei Beendigung des Rechtszugs Mit der Beendigung des Rechtszugs ist das Ende des prozessualen Rechtszugs gemeint, nicht das des gebührenrechtlichen (OLG Naumburg JurBüro 1998, 81). Die Beendigung des Gebührenrechtszugs, nämlich der Angelegenheit, ist bereits in § 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG geregelt (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 81). Der Rechtszug endet mit einer g...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.11 Beitragserstattung und Versorgungsausgleich

Rz. 22 Abs. 4 bestimmt, dass der Betrag der Beitragserstattung bei dem Ausgleichsverpflichteten entsprechend gekürzt und bei dem Ausgleichsberechtigten entsprechend erhöht wird. Somit wird der Erstattungsbetrag wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs entweder erhöht oder gemindert. Ein Erstattungsbetrag ergibt sich auch dann, wenn neben dem Betrag aus einem Versorgu...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das RÜG v. 25.1.1991 (BGBl. I S. 1606) in Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3. Das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) änderte die Vorschrift erneut. Für die Zeit ab 28.9.1996 wurde die Wartefrist nach Abs. 2 Satz 1...mehr

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FF 1/2016, FF 1/2016 / Versorgungsausgleich

a) Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, Heft 1, m. Anm. Holzwarth)mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Ehegatte, Versorgungsausgleich [Rdn 797]

Rdn 798 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692. Rdn 799 1. Grds. findet mit der Scheidung der Versorgungsausgleich statt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanrechte je hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden (§ 1 VersAusglG). Rdn 800 2. Als Ehezeit gilt für den Versorgungsausgleich die Zeit zwischen dem ...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / E. Beratung nach Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Hat das Gericht über den Ausgleich der Beamtenversorgung bzw. den Versorgungsausgleich insgesamt entschieden, obliegt dem Berater primär die Prüfung, ob Rechtsmittel einzulegen sind. Ansonsten ist der verbeamtete Mandant noch darüber zu beraten, dass er die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags an seinen Dienstherrn abwenden kann (§ 58 BeamtVG, a...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / IV. Auswirkungen und Beratung bei Bestehen eines Pensionärsprivilegs

Steht dem Mandanten nach den vorangestellten Ausführungen noch ein Pensionistenprivileg zu und steht der Mandant kurz vor dem Eintritt in das Pensionsalter, sollte das Scheidungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn erwartet werden kann, dass bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Pensionierung bereits erfolgt ist.[66] Läuft das Scheidungsverfahren bereits, ...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / D. Pensionistenprivileg

Steht ein Beamter kurz vor der Pensionierung bzw. ist er bereits Pensionär, ist zu prüfen, ob ihm noch ein sog. Pensionistenprivileg zusteht. Ein solches Privileg würde den ausgleichspflichtigen Beamten (Richter; auch Soldaten nach § 55 SVG), der bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Pensionär ist, vor den negativen Folgen des Versorgungsausgleichs schüt...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / A. Wertermittlung

Im Versorgungsausgleich ist der Ehezeitanteil der einzelnen Versorgungsanrechte auszugleichen, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG. In der Beamtenversorgung wird die Versorgung in der zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erworben. Hier kommt es für den Versorgungsausgleich darauf an, in welchem Verhältnis die in die Ehezeit fallende Dienstzeit zur gesamten Diens...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / IV. Kindererziehungszeiten

Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung wird grds. zeitratierlich ermittelt, vgl. zuvor. Eine wichtige Ausnahme hierzu können aber Kindererziehungszeiten, die dem Beamten gutgeschrieben werden, darstellen. Für Kindererziehungszeiten wird dem Ruhegehalt des Beamten ein Betrag entsprechend dem Wert der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschlagen (Ki...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / III. Dienstunfähigkeit

Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben und nicht auf individueller Entscheidung des Beamten beruhen, können nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind. Dies gilt z.B. bei einer Ver...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 2. (Keine) Anwendung des § 27 VersAusglG

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, wäre der Versorgungsausgleich gem. den bereits dargestellten Regeln der §§ 10, 16 VersAusglG durchzuführen, was für den Beamten nachteilig ist. Gleichwohl stellt sich dies nicht als grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG dar. Die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG ist eine nur äußerst selten eingreifende Ausnahmevorschrift, sie hat die...mehr

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FF 1/2016, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirektorin Beate Kienemund, Abteilungsleiterin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.12.2015 Beate Kienemund FF/Schnitzler: Sie sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig für das Bürgerliche Recht und damit für das gesamte Familienrecht. Kienemund: Das ist zutreffend. Abteilung I (Bürgerliches Rech...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / III. Widerrufsbeamte, Zeitsoldaten

Anrechte eines Beamten auf Widerruf bzw. Soldaten auf Zeit unterliegen nach § 16 Abs. 2 VersAusglG zwingend der externen Teilung. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 16 Abs. 1 VersAusglG. Anders als bei den Landesbeamten/-richtern oder Kommunalbeamten (vgl. B. II.) besteht hier nicht einmal die Möglichkeit der beamtenrechtlichen Versorgungsträger, eine interne Lösung zu sc...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / II. Vorzeitiger Ruhestand

Wird ein Beamter wunschgemäß vorzeitig in den Ruhestand versetzt, hat er gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG bzw. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen einen Versorgungsabschlag hinzunehmen. Im Versorgungsausgleich ist der damit verbundene Versorgungsabschlag aber außer Betracht zu lassen, soweit der vorzeitige Pensionsbezug erst nach Ehezeitende in Anspruch genommen worden ist....mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / I. Altverfahren

Über den Versorgungsausgleich wird teilweise erst mehrere Jahre nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden. Deshalb sollte auch sechs Jahre nach der Reform des Versorgungsausgleichs beachtet werden, dass noch eine Übergangsvorschrift, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bzw. – für Soldaten – 55c Abs. 1 Satz 2 SVG existiert. Diese Vorschriften sollen als Besitzschutzregelung...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 1

Der Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungen (bzw. ihnen gleichgestellter Versorgungen – insbesondere Richter, Soldaten) im Versorgungsausgleich wirft in vielfacher Hinsicht Fragen auf, die bis in das Verfassungsrecht reichen.[1] Aktuell hat auch der Gesetzgeber[2] in die Problematik eingegriffen. Neben der Berücksichtigung solcher Problematiken muss der Berater zudem die b...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / III. Ein Ehegatte ist Bundesbeamter/-richter, ein Ehegatte gesetzlich versichert

Ist ein Ehegatte beim Bund verbeamtet (oder Bundesrichter oder Lebenszeitsoldat), während der andere in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte erworben hat, erfolgt beiderseits die interne Teilung der Anrechte nach den §§ 10 ff. VersAusglG bzw. dem BVersTG. Für den Beamten stellt sich dies zwar vergleichbar den vorherigen Fällen als nachteilig dar. Der gesetzlich versi...mehr

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FF 1/2016, Es bleibt spannend …

Klaus Weil Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Weihnachtsfeiertage mit ihrer wunderbaren Ruhe und Besinnlichkeit liegen hinter uns. Das neue Jahr ist angebrochen und der Praktiker im Familienrecht wartet gespannt auf wesentliche Entscheidungen – nicht nur – des BGH zu juristischen Fragestellungen, um diese in der täglichen Arbeit umsetzen zu können. Da sind zunächst streitige F...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 1. Interne Teilung

Kommt es zur internen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung (Bundesbeamte, Bundesrichter, Soldaten, Abgeordnete; vgl. B. I.), wird der gesetzliche Idealfall verwirklicht. Soweit der Ausgleichsverpflichtete seine Beamtenversorgung verliert, mag dies zwar für ihn nachteilig sein (was insbesondere davon abhängt, was der Beamte von der Gegenseite im Versorgungsausgleich erhä...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / C. Abweichende bzw. erzwungene Vereinbarungen

Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung der §§ 10, 16 VersAusglG kommt im Wesentlichen durch den Abschluss von Vereinbarungen in Betracht, §§ 6 ff. VersAusglG. Dafür sollte zunächst bedacht werden, welche hohe Qualität die Beamtenversorgung bietet. Deshalb darf mit ihr nicht leichtfertig umgegangen werden. Ferner ist zu bedenken, dass der Beamte vielfach nur qualitativ...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 3. Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsabrede

Ein berechtigtes Interesse des gesetzlich versicherten Ehegatten an der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allerdings nicht erkennbar, soweit es zum bloßen Austausch seiner gesetzlichen Anrechte kommt. In diesem Fall ist ein Anspruch des Beamten auf Abschluss einer Verrechnungsabrede zu bejahen, d.h. sein gesetzlich versicherter Ehegatte ist zum Abschlus...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Allgemeines [Rdn 691]

Rdn 692 Literaturhinweise: Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2011 Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Aufl. 2011, Cirelius/Cirelius, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013 Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, 2008 Grandel/Stockmann, Familienrecht, 2012 Haußleiter/Schulz, V...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / II. Beide Ehegatten sind Landesbeamte/-richter

Nicht selten kommt es vor, dass beide Ehegatten Beamte (oder Richter) eines Bundeslandes sind. Auch hier besteht ein dringender Beratungsbedarf. Praxis-Beispiel Beispiel:[47] Die Antragstellerin hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil i.H.v. 1.627,04 EUR monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt ...mehr

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§ 2 Erstattungs-ABC

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§ 2 Erstattungs-ABC

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 1. Vereinbarung der Eheleute

Sinnvoll wäre für den O als Landesbeamten hier der Abschluss zumindest einer Verrechnungsabrede nach §§ 6 ff. VersAusglG im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR. Dies führt im Ergebnis dazu, dassmehr