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Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Aussetzung der Kürzung der Anrechte auf Altersversorgung des Ehemannes, der sich in einem Vergleich verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen.

 

Sachverhalt

Das AG hatte die Ehe der Beteiligten mit rechtskräftigem Urteil vom 20.11.2007 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Vergleich vom selben Tage verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin monatlichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 650,00 EUR zu zahlen.

Im Rahmen eines von dem Antragsteller eingeleiteten Abänderungsverfahrens schlossen die Beteiligten am 4.11.2009 einen Vergleich, nachdem der Antragsteller an seine geschiedene Ehefrau den mit Vereinbarung vom 20.11.2007 vereinbarten Unterhalt bis zu ihrem Renteneintritt weiterzahlen sollte. Außerdem erklärten sie in dem Vergleich, darüber einig zu sein, dass der titulierte nacheheliche Unterhalt gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.11.2007 für beide Parteien bis zum Eintritt der Beklagten in die Regelaltersgrenze bzw. den Erhalt der Altersrente oder des Altersruhegeldes unabänderbar sein sollte.

Der Antragsteller erhielt seit dem 1.6.2010 von der Beteiligten zu 3. eine vorgezogene Altersrente von zuletzt 1.473,76 EUR. Bei diesem Betrag waren die Abzüge für den Versorgungsausgleich bereits berücksichtigt. Ohne diese Abzüge hätte der Antragsteller eine Bruttorente von zuletzt 1.682,07 EUR erhalten. Er war wieder verheiratet und hatte aus dieser Ehe einen im Jahre 2009 geborenen Sohn.

Seine geschiedene Ehefrau bezog wegen Erwerbsunfähigkeit eine Pension nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und hatte Kapitaleinkünfte. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt sie noch nicht.

Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Kürzung seiner Rente bis zur Verrentun...

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