Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ehe.

Rn 69 Ein Schutz der Ehe als ›sonstiges Recht‹ kommt wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen nur hinsichtlich einzelner Aspekte in Betracht. Rn 70 Der persönliche Bereich der Ehe ist nach der Rspr bei Ehestörungen grds weder durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche noch durch Schadensersatzansprüche geschützt (insb BGHZ 23, 215, 216 ff; 279, 281 f; NJW 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Nach Abs 1 Nr 1 hat der nicht wirksam Verheiratete in der Zeit der bestehenden Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Familienunterhalt nach Maßgabe der §§ 1360, 1360b. Von Bedeutung wird hierbei der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a IV sein (§ 1160a Rn 13 ff). Mit der Trennung kann der bedürftige, nicht wirksam Verheiratete für die Dauer von maximal dr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personenbezogene Ansprüche.

Rn 4 Als personenbezogene Ansprüche nicht abtretbar sind Ansprüche auf Ausführung eines Auftrags (§ 664 II), Auskunft nach § 15 Abs 1 DSGVO (BVerwG ZIP 20, 2585), Beihilfe (BVerwG NJW 97, 3256 f; Ausn: Abtretung an den Gläubiger der beihilfefähigen Forderung, BAG DB 70, 1327; BGH WM 08, 87, 88), Berufsunfähigkeitsrente (KG VersR 03, 490; Oldbg NJW-RR 94, 479), Bestellung ein...mehr

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FF 09/2025, Abänderung nach... / Leitsatz

Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Altersbedingte Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit.

Rn 8 Der Begriff ›Alter‹ ist gesetzlich nicht festgelegt. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 99, 708; 95, 1416). Richtschnur (BGH FamRZ 06, 683) ist das Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl § 35 SGB VI; § 48 I 1 DriG; § 51 I 2 BBG), da ab diesem Zeitpunkt allg eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (BGH FamRZ 14, 1183; 13, 191). Solange die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückforderung von Unterhalt.

Rn 12 Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen bestehen aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Ansprüchen aus Vollstreckungsrecht sowie Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hat der Berechtigte in einem Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen, etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 5 Der Negativkatalog der VO nennt einige ausgeschlossene Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren stellen. Rn 6 Ausgenommen sind die Rechts- u Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (Art 1 II lit a). Die VO gilt ferner nicht für das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

Rn 8 Nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (iSd LPartG) findet ebenfalls ein VA statt, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.04 begründet worden ist (§ 20 I und IV LPartG) oder wenn die Lebenspartnerschaft zwar vor 2005 geschlossen worden ist, die Lebenspartner aber durch – notariell beurkundete und bis zum 31.12.05 ggü dem für ihren Wohnsitz zuständig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Lebensversicherung.

Rn 6 Eine verpfändete Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers kündigen. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Versicherungsnehmers (Hambg ZInsO 22, 1075 Rz 42; NK-BGB/Bülow Rz 2; Nobbe/Pamp Rz 4; Elfring NJW 05, 2192, 2193 f; aA Fröhling ZInsO 06, 249, 250). Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der intern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufhebung der bisherigen Ehe (§ 1319).

Rn 2 Waren beide Eheleute bösgläubig, kann die Zweitehe wie jede Doppelehe aufgehoben werden. Durch die gutgläubig geschlossene Zweitehe wird dagegen die Erstehe endgültig aufgelöst. Rn 3 Der fälschlich für tot erklärte Ehegatte hat im Falle der Aufhebung der Zweitehe gg seinen bösgläubigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleichs in e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eheaufhebung.

Rn 7 Auch nach Aufhebung einer Ehe gem §§ 1313, 1314 BGB kann ein VA durchgeführt werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Verfahrensverbund mit der Ehesache nicht in Betracht, weil § 137 I FamFG ausdr nur die Verbindung des VA mit einer Scheidungssache vorsieht (BGH FamRZ 82, 586; 89, 153, 154). Vielmehr muss zunächst die Rechtskraft des Eheaufhebungsurteils abgewartet werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Restausgleich.

Rn 7 Ein schuldrechtlicher Restausgleich ist in allen Fällen möglich, in denen nach früherem Recht überhaupt kein oder nur tw ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich durchgeführt werden konnte. Nach § 1587b V BGB aF war die Begründung von gesetzl Rentenanwartschaften zum Ausgleich hoher Anrechte der verpflichteten Person (insb aus der Beamtenversorgung und der berufsständis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag Vor §§ 145 ff BGB 28 Rang Bestimmung des ~s § 879 BGB 12 der Vormerkung § 883 BGB 20 Rangänderung Einigung § 880 BGB 2 Eintragung § 880 BGB 3 Rechtsfolge § 880 BGB 6 Zustimmung des Eigentümers § 880 BGB 4 Zwischenrecht § 880 BGB 8 Rangordnung § 1583 BGB 1; § 1991 BGB 12 Rangvorbehalt § 881 BGB 1 Ausnutzung § 881 BGB 6 Einigung § 881 BGB 2 Eintragung § 881 BGB 3 Erlöschen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehescheidung.

Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, wenn der VA durchgeführt wird. Da der öffentlich-rechtliche Wertausgleich nach den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Im Wertausgleich bei der Scheidung unberücksichtigt gebliebene Anrechte.

Rn 6 Gegenstand des bei der Scheidung vAw durchzuführenden VA-Verfahrens sind auch Anrechte, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgleichsreif sind, aber übersehen, vergessen oder verschwiegen und infolgedessen nicht in den Wertausgleich einbezogen werden. Auch sie werden nach der Rspr des BGH von der Rechtskraft der Entsch über den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Die wesentlichen Grundsätze zur Inhaltskontrolle im Überblick.

Rn 9a Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen zur Ehevertragsfreiheit seit 2004 die Struktur in Form der Prüfung objektive Seite, subjektive Seite, Bestandskontrolle, Ausübungskontrolle beibehalten. Die gerichtliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen gilt grds auch für Verträge, die vor der Entscheidung des BGH vom 11.2.04 getroffen wurden (Hamm NZFam 24, 805). Rn 9b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1410 BGB – Form.

Gesetzestext Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Rn 1 Über die in § 128 geregelte Form der notariellen Beurkundung hinaus regelt § 1410, dass der Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden kann. Dadurch sollen die Ehegatten vor Übereilung geschü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 47a VersAusglG – Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

Gesetzestext (1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift.

Rn 1 Art 17 enthält mehrere Kollisionsnormen. I normiert das Scheidungsfolgenstatut, II betrifft sonstige Scheidungen, während IV (früher III) die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs regelt. Je nach Anknüpfungsgegenstand – Scheidungsfolgenstatut oder VA – ist daher auf den jeweils einschlägigen Abs abzustellen. Art 17 ist zuletzt durch das IntGüRVGEG geändert worden; die Ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art 24 EGBGB 27 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art 1 HaagUntProt 1; Art 3 HaagUntProt 1; Art 5 HaagUntProt 1; Art 7 HaagUntProt 1 Habilitation § 1575 BGB 6 Haftpflichtversicherer Direktanspruch Art 40 EG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle.

Rn 3 Gem I 1 unterliegen dem schuldrechtlichen Ausgleich nur ›noch nicht ausgeglichene Anrechte‹. Das sind Anrechte, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung (oder den öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht) einbezogen werden konnten. Grds entscheidet sich bereits bei der Scheidung, ob ein Anrecht im Wege des Wertausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Begrenzende Wirkung.

Rn 27 Der Grundsatz von Treu und Glauben entfaltet zudem begrenzende Wirkungen für die sich aus dem Rechtsverhältnis oder der Rechtsordnung ergebenden Rechtspositionen der Parteien (auch: Schrankenfunktion). Diese – gelegentlich auch bei § 826 verortete (s § 826 Rn 2) – Funktion findet im Wortlaut von § 242 zwar keine Stütze, sie ist jedoch nach dem Vorbild von Art 2 SchwZGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung nach § 1578b.

Rn 11 Die Billigkeitsregelung des § 1578b gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 (BGH FamRZ 11, 188; 09, 1207; Schlesw FamRZ 11, 302). § 1578b ist neben § 1579 (vgl Rn 10) anwendbar. § 1578b ist auch im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig (BGH FamRZ 10, 1414). Der Befristungs- und Begrenzungseinwand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Pensionen und sonstige Vers... / 1.4 Abzug höherer Werbungskosten

Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist der Mindestbetrag, der von den Versorgungsbezügen abgezogen wird. Entstehen einem Pensionär höhere Werbungskosten als 102 EUR, kann er diese steuerlich geltend machen. In diesem Fall wirken sich bereits die Kosten, die über 102 EUR hinausgehen, steuermindernd aus. Falls ein Pensionär keine Werbungskosten nachweist – das ist der Normalfall –...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Realsplitting: Unterhaltsle... / 1 Voraussetzungen

Voraussetzung für das Realsplitting sind der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Der Sonderausgabenabzug gilt für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[1] Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting zivilrecht...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehescheidung / 2 Rentenansprüche

Bei vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehen bestehen in der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Witwen- bzw. Witwerrentenansprüche beim Tode eines der beiden Ehegatten.[1] Ein bei der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführter Versorgungsausgleich wirkt sich auf die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Auch in der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.1.1.2 Versorgungsausgleich und Rentensplitting (Nr. 2)

Rz. 10c Der versicherungspflichtige Personenkreis erstreckt sich weiter auch auf Personen, für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind (Nr. 2). Rz. 10d Die Regelungen über das Rentensplitting finden sich in §§ 120a ff. SGB VI; die Regelungen über den Versorgungsausgleich in §§ 120f ff. SGB VI.mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (im Beitrittsgebiet am 3.10.1990). Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 der Kreis der Versicherten in Abs. 1 Nr. 2 erweitert. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden m...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.1.2 Gleichstellungsregelung (Satz 2)

Rz. 11 Abs. 1 Satz 2 stellt dabei klar, dass Nachversicherte den Personen gleichstehen, die versicherungspflichtig sind. Das gilt sowohl für die reale Nachversicherung als auch für Personen, die fiktiv nachversichert werden (GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 19.2.2024, Abschn. 2.2). Rz. 11a Satz 2 sieht hingegen eine Qualifizierung der Versicherteneigenschaft der in § 8 Abs. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 1.5 Verwaltungsvorschriften

Rz. 9 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 8 erfassen. Die GRA zu § 8: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting hat den Stand 19.2.2024 (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, in Kraft...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2 Voraussetzungen der Nachversicherung (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für eine Nachversicherung. Ergänzend ist insoweit auch § 186 zu beachten, wonach die Nachversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch an die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet werden können. Für die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sind di...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 53 Altmann, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, B+P 2022, 344. ders., Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte ist unzureichend, B+P 2017, 276. Baunack, Nachversicherung nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis keine unzulässige Inländerdiskriminierung – Anmerkung zu: OVG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2024 – 5 Bf 169/23.Z, jurisPR-ArbR 4/2025 Anm. 6....mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 § 8 regelt i. V. m. den §§ 181, 197 die früher in §§ 1232, 1403 RVO und §§ 9, 124 AVG erfasste Nachversicherung. Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Aufschub der Nachversicherung in § 184 – im Wesentlichen den o. g. früheren Regelungen. Es wird ergänzend zu § 2 klargestellt, dass Versicherte i. S.d. Gesetzes auch Personen sind, die nachversichert wurden oder für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich (Satz 1)

Rz. 10 Dementsprechend bestimmt Abs. 1 den versicherungspflichtigen Personenkreis und stellt klar, dass die Versicherteneigenschaft allein darauf beruht, dass eine Nachversicherung durchgeführt wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder im Wege des Versorgungsausgleichs bzw. des Rentensplittings unter Ehe- und Lebenspartnern Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (...mehr

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Jansen, SGB VI § 7 Freiwill... / 1.3 Normzweck

Rz. 3 Neben der Pflichtversicherung (§§ 1 bis 3), der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4), der Nachversicherung und der Versicherung aufgrund Versorgungsausgleichs und/oder Rentensplittings (§ 8) besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Deren Zweck liegt darin begründet, jedem – unabhängig von einer sozialen Schutzbedürf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 142. Versorgungsausgleich.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.

Rn 18 Die Abänderungen von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich richtet sich nach der Klarstellung in § 227 I FamFG abw von § 48 FamFG weiterhin nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 10a VAHRG (BGH FamRZ 04, 786).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Versorgungsausgleich.

Rn 143 § 50 I FamGKG und § 50 II FamGKG bestimmten in der Erstfassung Festbeträge von 1.000 und 2.000 EUR. Für Altverfahren gelten altes und neues Recht mit der Zeitgrenze 1.9.09 (Frankf JurBüro 10, 476; Schlesw FamRZ 11, 133: neues Recht nach Aussetzung). In der Fassung des VAStrRefG vom 3.4.09 sind nach Abs 1 für jedes Anrecht Prozentsätze von 10 und 20 % des in drei Monate...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 224 FamFG – Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Gesetzestext (1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest. (4) Verbleibe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zwangsverbund zwischen Scheidung und Versorgungsausgleich, Abs 2 S 2.

Rn 36 Gem Abs 2 S 2 unterliegt der Antrag auf Durchführung des VA nicht der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs 2 S 1 FamFG, da das Verfahren grds vAw durchzuführen ist. Dies gilt auch bei einem notariell vereinbarten Ausschluss des VA im Ehevertrag (AG Kerpen FamRZ 11, 1084). Bei kurzer Ehedauer kann der Antrag auf Durchführung des VA, § 3 Abs 3 VersAusglG, deshalb noch in der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich, Abs 2 S 2 Nr 4, Abs 4.

Rn 9 Die Vorschrift enthält erstmals eine erleichterte Abtrennungsmöglichkeit der Folgesache VA. Rn 10 Seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags müssen 3 Monate verstrichen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO. Gem Abs 4 bleibt bei der Berechnung der Frist der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitrau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Versorgungsausgleichssachen (§ 111 Nr 7 FamFG).

Rn 11 Wegen des Verfahrensgegenstandes vgl § 217 FamFG, § 1587 BGB, §§ 1 ff VersAusglG. Zu diesen Verfahren gehören nur die unmittelbaren Streitigkeiten über den Versorgungsausgleich, wie die Grundentscheidung nach § 1587 BGB, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 I Nr 2 VersAusglG, der Anspruch auf Auskunft nach § 4 VersAusglG, auf Abtretung nach § 21 VersAusglG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Verbundverfahren.

Rn 9 Die für die Ehesache bewilligte PKH erstreckt sich gem § 149 FamFG, zuvor § 624 II, kraft Gesetzes auf die Verbundsache Versorgungsausgleich, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen wurde. Der auf Antrag durchzuführende schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird ebenso behandelt wie die übrigen Folgesachen; PKH muss gesondert beantragt und bewilligt werden. Teilweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Erfüllung der Wartezeit (Abs 4).

Rn 11 Nach Abs 4 ist eine Abänderung (unabhängig von den Voraussetzungen der Abs 2 und 3) auch dann möglich, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit führt (vgl § 52 I SGB VI). Bei der Wartezeit handelt es sich um die Mindestversicherungszeit, die für den Bezug der jeweiligen Rente (zu den verschiedenen Wartezeiten vgl Haußleiter/Eickelmann § 225 Rz 37) erfüllt sein muss (§ 34...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden. (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest. (4) Verbleiben nach dem W...mehr