Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Andere Güterstände und der Wechsel des Güterstandes

Rz. 70 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie können auch vertraglich vereinbaren, dass sie ab Begründung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder erst später im Güterstand der Gütergemeinschaft oder -trennung leben wollen. Wird Gütergemeinschaft vereinbart, geht das Einzelvermögen der Ehe- bzw. Lebenspartner ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 32 Lebzeitige freiwillige Zuwendungen unter Ehegatten (Schenkungen und unbenannte Zuwendungen) werden weder nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten noch dem Endvermögen zugerechnet. Solche Zuwendungen haben deshalb keine Auswirkung auf den Zugewinn des Zuwendungsempfängers (s. BGH vom 20.05.1987, BGHZ 101, 65). Würde man aber die Zuwendung b...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.3 Erwerbe auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter und fiktive Ausgleichsforderung

Rz. 37 Schwierig ist die Behandlung von steuerbaren und nichtsteuerbaren Zuwendungen aus Verträgen zu Gunsten Dritter im Hinblick auf die Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung. Dies betrifft vor allem Kapitallebensversicherungen. Nach der Rspr. des BFH erhöhen Zuwendungen derartiger Vermögensvorteile das Endvermögen des Erblassers, weil diese aus dem Vermögen d...mehr

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Werbungskosten-ABC – Arbeit... / Versorgungsausgleich

Ein Werbungskostenabzug kommt nicht mehr in Betracht. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorungsausgleichs können in Abkehr zur früheren Rechsprechung nur noch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, insbesondere einer korrespondierenden Besteuerung beim zustimmungspflichtigen Empfänger, als Sonderausgaben abgezogen werden.mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Ehescheidung

Bei den Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung ist zu differenzieren: Vom Abzug ausgeschlossen sind jedenfalls die Kosten für die sog. Scheidungsfolgesachen (Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Sorgerechtsregelungen). Hier fehlt die Zwangsläufigkeit, da diese Punkte nur auf Antrag eines Ehegatten in den prozessualen Verbund mit der Scheidungs...mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Abfindungen

Abfindungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung (Erbauseinandersetzung) oder zur Ablösung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung mangels Zwangsläufigkeit: nein.[1] Diese Fälle werden vom Normgehalt des § 33 EStG nicht erfasst. Bei einer kapitalisierten Unterhaltsabfindung ist nur der Betrag abziehbar, der dem Unterhaltsbedarf nach § 33a Abs. 1 EStG im Jahr der E...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Grundsätze der Ausübungskontrolle bei Regelungen zum Versorgungsausgleich

Rz. 28 Der BGH hat den Versorgungsausgleich – anders als den Zugewinnausgleich – dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich damit einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, sodass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterh...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / IV. Regelungen zum Versorgungsausgleich

1. Grundsätze der Ausübungskontrolle bei Regelungen zum Versorgungsausgleich Rz. 28 Der BGH hat den Versorgungsausgleich – anders als den Zugewinnausgleich – dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich damit einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, sodass Vereinbarungen über ihn nach denselben ...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Muster

Rz. 32 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.8: Regelung zum Versorgungsausgleich bei Doppelverdiener-Ehe § _________________________ Versorgungsausgleich [22] (1) Der Versorgungsausgleich soll grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden. (2) Da der Ehemann/die Ehefrau voraussichtlich einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen und d...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Notarkosten

Rz. 50 Der Geschäftswert für die Änderung des Güterstandes ermittelt sich gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung. Die Vermögensmassen der Ehegatten sind dabei grds. getrennt voneinander zu betrachten und erst anschließend gem. § 35 GNotKG zu addieren. Auch die Modifizierung des Gü...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / III. Wahl des richtigen Güterstandes

Rz. 11 Der Zugewinnausgleich wird nach der Rechtsprechung des BGH vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst. Er ist daher einer ehevertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich.[14] Der BGH hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbstständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht d...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / I. Grundsätze der zivilrechtlichen Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen

Rz. 2 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten.[1] Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beli...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / II. Grundsätze der steuerlichen Behandlung von vorsorgenden Eheverträgen

Rz. 8 Bisher hielt der BFH eine Abfindung zum Ausgleich eines Verzichtes auf den Zugewinn oder für eine Begrenzung des Unterhalts für schenkungsteuerbar. So urteilte der BFH zu einem Ehevertrag, der während bestehender Ehe geschlossen wurde, ohne den Güterstand zu ändern, dass eine erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert darste...mehr

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Werterhöhung des Teilwerts ... / Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Wer durch eine interne Teilung im Versorgungsausgleich Rentenansprüche erhält, wird steuerlich so behandelt, als ob er selbst Gesellschafter wäre. Das bedeutet: Wertsteigerungen dieser Pensionszusage gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb – und sind damit steuerpflichtig. Das Gericht stellte außerdem klar, da...mehr

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Werterhöhung des Teilwerts ... / Hintergrund

Eine Frau hatte sich nach der Scheidung mit ihrem früheren Ehemann darauf geeinigt, einen Teil seiner betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen. Grundlage war eine Pensionszusage, die er von seiner Kommanditgesellschaft erhalten hatte. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach dem Familienrecht wurde dieser Anspruch intern geteilt, sodass die Frau eigene Rentenansprüche be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Versorgungsausgleich.

Rn 5 Nach § 2 IV VersAusglG ist wegen der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte ein güterrechtlicher Ausgleich von vornherein ausgeschlossen, unabhängig davon, ob ein Versorgungsausgleich stattfindet oder zB aufgrund einer Vereinbarung (§§ 1408 II, 6 VersAusglG) oder der Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) ausscheidet. Rn 6 Abgrenzungsprobleme gibt es im V...mehr

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FF 09/2025, Rechtsprechung ... / 4 Versorgungsausgleich

4.1 OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.1.2025 – 11 UF 222/24 Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, wenn die ausgleichspflichtige Ehefrau infolge von Faustschlägen ihres Ehemannes ins Gesicht das rechte Auge verloren, ihre Anwartschaften ausschließlich während der sich anschließenden siebenjährigen Trennungszeit, in der der Ehemann weder für sie noch für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ehevertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (Abs 2).

Rn 24 Wegen der Möglichkeiten einer Vereinbarung zu dem Versorgungsausgleich wird auf die Kommentierung zu §§ 6, 8 des VersAusglG verwiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Versorgungsausgleich (Abs 4).

I. Anknüpfung des Versorgungsausgleichs. 1. Versorgungsausgleich von Amts wegen. Rn 19 Art 17 IV (früher III) ist Grundlage für die Durchführung des VA. Die Vorschrift ist durch das AnpG zur ROM III geänd worden (Kemper FamRBint 13, 12, 14 ff; Gruber IPRax 16, 539 ff), s.o. Rn 1. Der VA unterliegt dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht (IV S 1 Hs 1). Ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Versorgungsausgleich auf Antrag.

Rn 25 Bei Nichtanwendbarkeit von Art 17 IV S 1 kommt ausnw der ›regelwidrige‹, nur auf (in der Beschwerdeinstanz nicht nachholbaren, München FamRZ 14, 862) Antrag eines Ehegatten durchzuführende VA nach Art 17 IV S 2 in Betracht. Ein VA in Anwendung deutschen Rechts ist dann durchzuführen, wenn eine der beiden in Satz 2 normierten Zusatzvoraussetzungen vorliegt. Dann sind au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Versorgungsausgleich.

Rn 16 Mit Wirkung vom 1.1.05 ist der Versorgungsausgleich für die Eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt worden (§ 20 LPartG). Gleichzeitig wurden in Art 17b I die heutigen S 2 und 3 (bis 2015: S 3 und 4) als Kollisionsnormen für den lebenspartnerschaftlichen VA eingefügt. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuPartVO ist auf den VA überwiegend unanwendbar (Art 1 II lit f). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Güterrecht und Versorgungsausgleich (Abs 3).

Rn 7 Die güterrechtlichen Vorschriften (§§ 1363–1390) und die Regelungen über den Versorgungsausgleich gelten entspr, wenn nicht mit Blick auf die Umstände der Eheschließung grobe Unbilligkeit vorliegt (III). Die Billigkeitsklausel ergänzt die §§ 1381 BGB, 27 VersAusglG durch zusätzliche Berücksichtigung der Aufhebungsumstände. Rn 8 Im Falle der Doppelehe ( § 1306 ) sind darübe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Versorgungsausgleich von Amts wegen.

Rn 19 Art 17 IV (früher III) ist Grundlage für die Durchführung des VA. Die Vorschrift ist durch das AnpG zur ROM III geänd worden (Kemper FamRBint 13, 12, 14 ff; Gruber IPRax 16, 539 ff), s.o. Rn 1. Der VA unterliegt dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht (IV S 1 Hs 1). Insoweit kommt es auf das Scheidungsstatut an (Campbell NZFam 20, 678, 681; krit G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Versorgungsausgleich.

Rn 37 Die Vorschrift des Abs 1 gilt für gleichgeschlechtliche Ehen entspr (Art 17b V 1). Die geltende Regelung entspricht weitgehend der Scheidung heterosexueller Ehen, kennt insb auch die Unterscheidung zwischen amtswegigem (2) u regelwidrigem (3) VA (vgl Art 17 Rn 19 ff), weist aber auch Besonderheiten auf: Rn 38 Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vAw kommt es nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung des Versorgungsausgleichs.

1. Versorgungsausgleich von Amts wegen. Rn 19 Art 17 IV (früher III) ist Grundlage für die Durchführung des VA. Die Vorschrift ist durch das AnpG zur ROM III geänd worden (Kemper FamRBint 13, 12, 14 ff; Gruber IPRax 16, 539 ff), s.o. Rn 1. Der VA unterliegt dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht (IV S 1 Hs 1). Insoweit kommt es auf das Scheidungsstatut ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht.

Rn 5 Gem I darf die ausgleichspflichtige Person auch noch keine Leistungen aus einem im VA (vom anderen Ehegatten) erworbenen Anrecht beziehen können. Es geht dabei nur um Anrechte iSd § 32, die die ausgleichspflichtige Person durch eine rechtsgestaltende Entsch wirksam erworben hat. An einem solchen Erwerb fehlt es, wenn ein Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung als ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich.

Rn 4 Ein Anrecht der privaten Invaliditätsversorgung fällt gem § 28 I nur dann in den VA, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Der Versicherungsfall muss bei der ausgleichspflichtigen Person innerhalb der Ehezeit (iSd § 3 I) eingetreten sein, und die ausgleichsberechtigte Person muss am Ende der Ehezeit bereits eine Invaliditätsrente beziehen oder jedenfalls di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zuordnung der Anrechte im Versorgungsausgleich.

Rn 3 Das Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung ist derjenigen Person zuzurechnen, zu deren Versorgung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dienen sollen (vgl BGH FamRZ 13, 1715 Rz 8). Das wird meist – muss aber nicht stets – der Versicherungsnehmer sein. Für den VA kommt es primär auf das Bezugsrecht an und nicht darauf, auf wessen Leben die Versicherung abges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (Abs 3).

Rn 12 Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein VA gem III nur auf Antrag statt. Damit sollen Versorgungsträger und Familiengerichte von Verfahren entlastet werden, in denen es idR nur um geringe Ausgleichswerte geht und auch aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf besteht, einen VA durchzuführen (BTDrs 16/10144, 48). Jeder Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 50 VersAusglG – Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz.

Gesetzestext (1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleichmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Rn 21 Nach § 27 können auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gekürzt oder ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist ebenso wie im Wertausgleich bei der Scheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Härtegründe, die bereits bei der Scheidung bekannt waren, dort aber zu keiner Kürzung geführt haben, können iRd schuldrechtlichen VA nicht (erneut) geltend gemacht werden (Celle FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 27 VersAusglG – Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext 1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. A. Grundsätzliches. Rn 1 Der VA folgt – wie der Zugewinnausgleich – dem formalen Prinzip der Halbteilung (s § 1 Rn 2). Die rein schematische Umsetzung dieses ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 49 VersAusglG – Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen.

Gesetzestext Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Rn 1 Bestimmungen, die die nachträgliche Anpassung einer Entsch über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich aus bestimmten H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (Abs 1 S 1).

I. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle. Rn 3 Gem I 1 unterliegen dem schuldrechtlichen Ausgleich nur ›noch nicht ausgeglichene Anrechte‹. Das sind Anrechte, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung (oder den öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht) einbezogen werden konnten. Grds entscheidet sich bereits bei der Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Persönlicher Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs (Abs. 1).

I. Ehescheidung. Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, wenn der VA durchgeführt wird. Da der öffentlich-rechtliche Wertau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 51 VersAusglG – Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext (1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Vorausse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 52 VersAusglG – Durchführung einer Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext (1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 54 VersAusglG – Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977.

Gesetzestext Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),...mehr

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FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 2 Aus den Gründen

Gründe: [24] Die zulässige Klage … hat keinen Erfolg. [25] Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten … ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). [26] Da die Ehe nach dem 1.1.2002 geschlossen wurde, beträgt das Witwengeld gemäß § 25 Abs...mehr

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FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 1 Sachverhalt

Tatbestand: [1] Die 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) i.H.v. 418,83 EUR. [2] Der 1950 geborene und am 2018 verstorbene Ehemann der Klägerin stand bis.2015 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Seine erste Ehe wurde 1975 geschlossen und 1997 geschieden. Zulasten der Versorgungsanwartschaft des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeitskontrolle.

Rn 10 Neben den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 8 VersAusglG) ist danach iRd Wirksamkeitskontrolle anhand des § 138 zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses iRe Gesamtschau eine Zwangslage in objektiver und subjektiver Hinsicht (konkrete subjektive Unterlegenheit in der Form einer stark ausgeprägten wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit) gegeb...mehr

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FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 3 Anmerkung

Der erst nach 7 Jahren Verfahrensdauer ergangenen, aber sorgsam begründeten Entscheidung ist wohl zuzustimmen. Die Folgen dieser Rechtsansicht für die Witwe eines Ausgleichspflichtigen sind allerdings gravierend. Das VG Darmstadt hat zutreffend nach der Übergangsregelung des § 49 VersAusglG jetzt § 37 VersAusglG und nicht mehr § 4 VAHRG angewendet. Der Ehemann hatte zwar ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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FF 09/2025, Abänderung nach... / 2 Anmerkung

Der BGH hebt eine Entscheidung des OLG Celle auf, die in der Literatur auf Zustimmung gestoßen war.[1] In dem zu entscheidenden Fall kommt es für den Einstieg in die Abänderung eines nach altem Versorgungsausgleichsrecht durchgeführten Versorgungsausgleichs mit dem Ziel, diesen nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten rückgängig zu machen, darauf an, ob Entgeltpunkte au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Begrenzung.

Rn 12 Eine Begrenzung ist nach § 1579 , insb wegen kurzer Ehedauer nach § 1579 Nr 1 (Saarbr FamRZ 04, 1293), möglich. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung ist auch nach § 1578b möglich. Bei der Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. 2Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eheverträge sind Rechtsgeschäfte zwischen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse, deren Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff richtet (BGH FamRZ 11, 1495). Sie können mit Rücksicht auf die geplante oder bestehende Ehe getroffen werden. Die kautelarjuristische Ehevertragsgestaltung geht von einem ggü § 1408...mehr