Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 7. Individualausgleich versus Versicherungsgedanke

In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich erweckt das Bundesverfassungsgericht[29] den Eindruck, als gehe es nicht mehr allein um den individuellen Ausgleich zwischen früheren Ehegatten, also zwischen zwei konkreten Personen, wie z.B. auch beim Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB). Es tauchen mehr und mehr Begriffe aus dem Versicherungsrecht auf; in Begründun...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 16. Zwischenbilanz

Nach rund 50-jährigen Bemühungen um ein Rechtsinstitut Versorgungsausgleich fällt die juristische Bilanz ernüchternd aus. Dem Gesetzgeber ist es mit Unterstützung zahlreicher Fachjuristen und auf der Grundlage mannigfacher Rechtsanwendungserfahrungen in zwei Anläufen nicht gelungen, eine befriedigende Regelung dieser Rechtsmaterie zu kreieren. Einige wenige der aufgezeigten U...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 12. Zur Vergleichbarkeit von Anrechten

Vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit der Eheleute, in größerem Umfang als früher Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen (§ 6 VersAusglG), stellt sich nicht nur das Problem der weiterhin unzureichenden Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Anrechten auf Altersvorsorge (§ 47 VersAusgiG), sondern auch die weitergehende Frage der Bewertung dieser Anrecht...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 5. Mannigfache Intransparenz

Der Vollzug des Versorgungsausgleichs ist durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet. a) In den gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidungen werden regelmäßig Anrechte in Höhe von Euro-Beträgen oder Anrechte in Höhe von Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf einen u.U. weit zurückliegenden Zeitpunkt, übertragen. Um welche aktuellen Euro-Beträge es geht, können alle...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / II. Kritische Bemerkungen zum geltenden Recht

Inzwischen werden die Mängel, Unzugänglichkeiten, Schwierigkeiten und Diskrepanzen auch des neuen Rechts immer deutlicher gesehen. 1. Geringe Verständlichkeit Illusorisch war die Hoffnung des Gesetzgebers,[12] der Versorgungsausgleich werde verständlicher werden. Das ist kaum gelungen, weil die in Rede stehenden Versorgungsanrechte sowohl im Hinblick auf ihre Bewertung als auc...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 2. Zu Frauen und Beruf

Die Berufs- und Erwerbstätigkeit der Frauen ist seit dem Jahr 1967 gewaltig angestiegen. Im Jahr 1967 belief sich die Erwerbstätigenquote der Männer auf 87,9 %, die der Frauen aber nur auf 45,1 %. Die Differenz betrug also 42,8 Punkte. Im Jahr 2017 belief sich die Erwerbstätigenquote der Männer auf (nur noch) 78,9 %, die der Frauen dagegen auf 71,5 %. Die Erwerbstätigenquote...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 6. Inkorrekte Teilung von Anrechten

Auch das neue Recht vermag leider nicht zu gewährleisten, dass Versorgungsanrechte korrekt geteilt werden. Es besteht das Risiko, dass die für die Wertberechnung der Anrechte zuständigen Versorgungsträger (§ 5 VersAusglG) diese im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens falsch bewerten mit der Folge, dass diese auch falsch geteilt werden. Da eine nachträgliche Fehlerkorre...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 1. Zu Ehe und Familie

Die Zahl der Ehescheidungen ist stark zurückgegangen – bei leichtem Anstieg der Gesamtbevölkerungszahl. Allein im Zeitraum von 2003 bis 2017 verminderte sich die Anzahl der Ehescheidungen von 213.975 auf 153.501 Fälle jährlich. Die Anzahl der Ehepaare mit Kindern verringerte sich (leider) auch. Im Jahr 1996 zählte man noch 10.408.000 Ehepaare mit Kindern, im Jahr 2017 gab es...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 11. Zum Tod eines Ehegatten

Komplizierte Fallkonstellationen ergeben sich beim Tod eines Ehegatten. Der Tod eines früheren Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung führt zum Erlöschen seines Anspruchs auf Wertausgleich bei der Scheidung (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG); der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht fort (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte g...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 15. Zusatzbelastungen

Vor allem seit der gesetzlichen Neuregelung vom 3.4.2009 können zusätzliche Belastungen und Einbußen auf die Ehegatten zukommen. Die Versorgungsträger können nun alle durch die interne Teilung von Versorgungsanrechten – das ist jetzt die Regelausgleichsform – entstehenden Kosten hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen (§ 13 VersAusglG). Bislang machen davon alle...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 2. Zersplitterung von Anrechten

Die grundsätzliche Teilung jedes einzelnen Versorgungsanrechts der geschiedenen Ehegatten, die zu einem anrechtsbezogenen sog. Hin und Her-Ausgleich führt, mündet häufig in einer Zersplitterung von Altersvorsorgeanrechten bei gleichzeitiger Vervielfältigung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten. Der Versuch, die Zersplitterung unter Begründung von Kleinstanrechten zu verme...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 4. Involvierung verschiedener Rechtswege

Im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien – auch zu den anderen Ehescheidungsfolgenregelungen – ist das Versorgungsausgleichsrecht nicht zuletzt deswegen höchst kompliziert, weil mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder auch des Oberlandesgerichts die rechtliche Auseinandersetzung noch keineswegs zu Ende sein muss. Ist der ausgleichspflichtige Beamte mit...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 8. Zu den Geringfügigkeitsprüfungen

Die Geringfügigkeitsprüfungen nach § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG machen mehr Probleme als vom Gesetzgeber seinerzeit erwartet.[34] Diese Vorschriften eröffnen im Falle der Geringfügigkeit einen tatrichterlichen Ermessensspielraum. In dessen Rahmen kann einerseits ein Ausgleich trotz Geringfügigkeit erfolgen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsg...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 3. Eingeschränkte Anpassungsregelungen

Das Gesetz enthält Regelungen, die es ermöglichen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung deren versorgungsrechtliche Auswirkungen in bestimmten Fällen zu korrigieren (§§ 33 ff. VersAusglG). Die Beschränkung dieser Anpassungsregelungen auf sog. Primärversorgungsanrechte, auf die Regelsicherungssysteme (§ 32 VersAusglG) begegnet Bedenken,[16] auch wenn das Bundesverfassungsg...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 9. Zur Härteregelung des § 27 VersAusglG

Die Härteregelung des § 27 VersAusglG hat inzwischen wohl zu weitreichende Bedeutung erlangt. Das liegt nicht allein an inhaltlichen und technischen Mängeln des Gesetzes, sondern in hohem Maße an der extremen Komplexität der betroffenen Rechtsmaterien. Die vorangegangenen Härteklauseln (§§ 1587c, 1587h BGB a.F.; § 3a Abs. 6 VAHRG a.F.) waren sicher zu eng und sind von der Re...mehr

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FF 03/2020, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. [2] Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11.4.2007 rechtskräftig. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26.4.2007 vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur...mehr

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FF 03/2020, Rechtsprechung ... / Scheidungsverbund

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.12.2019 – 13 UF 73/19 1. Die instanzabschließende Entscheidung, einen Versorgungsausgleich zurzeit nicht stattfinden zu lassen, stellt bei einem im Raum stehenden Normalfall eines Wertausgleichs bei Scheidung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 224 Abs. 3 FamFG mangels verfahrensrechtlicher Grundlage eine unzulässige Teilentscheidung dar. 2. Im...mehr

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ZErb 03/2020, Rezension

Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis Dr. Christof Münch (Hrsg.) C.H. Beck, 3. Aufl. 2020, 1557 Seiten, 219 EUR ISBN 978-3-406-73865-4 Der Herausgeber legt – zusammen mit 19 weiteren, teilweise sehr renommierten Autoren – die dritte Auflage seines familienrechtlich bereits bekannten und bewährten Handbuchs vor. Der Kreis der Autoren ist, von einer Ausnahme abgesehen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Versorgungsausgleich

Zahlungen, die der geschiedene Ehegatte für den ehemaligen Partner zwecks Versorgungsausgleichs zur Begründung einer Rentenanwartschaft an die gesetzliche Rentenversicherung oder einen anderen Rentenversicherungsträger leistet, sind keine ag Belastungen (BFH BStBl II 1984, 106; BFH/NV 2015, 202; 2010, 1807; FG Nds EFG 1996, 173; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Versor...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / X. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 10 Abs 1a Nr 4 EStG)

Rn. 650 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Gesetzesentwicklung: Bis einschließlich des VZ 2007 konnten Leistungen aufgrund schuldrechtlichem Versorgungsausgleich iRd § 10 Abs 1 Nr 1 aF EStG (s Rn 610ff) als dauernde Last berücksichtigt werden. Ab dem VZ 2008 wurde mit § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF eine eigenständige Vorschrift zur Regelung des SA-Abzugs bei schuldrechtlichen Versorgungsl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs 1a Nr 3 EStG)

Rn. 640 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Vorschrift des § 10 Abs 1a Nr 3 EStG regelt den SA-Abzug im Falle von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung. Sie wurde mit dem ZollkodexAnpG (BGBl I 2014, 2417) als neuer Abzugstatbestand, ergänzend zu § 10 Abs 1a Nr 4 EStG, eingeführt. Sie gilt für einschließlich ab dem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG

Rn. 240 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG sind als Altersvorsorgeaufwendungen zunächst Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als SA abziehbar. Berücksichtigt werden nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Scheidungskosten

Rn. 1 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der BFH hat in einer neuen Entscheidung seine bisherige Ansicht zu Scheidungskosten aufgegeben (BFH v 18.05.2017, VI R 9/16, BFH/NV 2017, 1373). Rn. 2 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Nach bisheriger Rspr des BFH wurden Aufwendungen, die die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten der Ehescheidung betreffen, und bestimmte Scheidungsfolgesachen zum A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. Abzug beim Gesamtrechtsnachfolger

Rn. 13 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Frage, ob der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der dessen SA leistet, sie seinerseits als SA geltend machen kann, ist nicht allg zu beantworten. Vielmehr ist für den SA-Abzug von Zahlungen, die beim Erblasser als SA zu berücksichtigen gewesen wären, die aber der Erbe leistet, nach hM jeder SA-Tatbestand des § 10 EStG gesondert zu p...mehr

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FF 02/2020, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 11.12.2019 – 1 BvR 3087/14 Das Urteil des BGH v. 10.9.2014 – IV ZR 298/13, das Urteil des OLG Karlsruhe v. 6.8.2013 – 12 U 29/13 – und das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.1.2013 – 6 O 47/12 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie einen Anspruch auf Zahlung der Rentendifferenz vor Mitteilung s...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / I. Einleitung

Der Versorgungsausgleich genießt als eine den Familiengerichten anvertraute Materie mit stark rentenrechtlichen Bezügen den Ruf, besonders schwierig zu sein.[2] Die Teilung der Rentenanrechte bei Scheidung ist seit seiner Einführung im Jahr 1977 den Familiengerichten anvertraut. Die tatsächlichen Auswirkungen – nämlich die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen bei Eint...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / V. Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten

Der Versorgungsausgleich geht ins Leere, wenn die ausgleichberechtigte Person stirbt, ohne Rente zu beziehen. In dieser Situation wird der Versorgungsausgleich zu Lasten des Ausgleichspflichtigen – beschränkt auf die Anrechte nach § 32 VersAusglG und beschränkt auf den Zeitraum nach Antragstellung – letztlich dauerhaft ausgesetzt, § 37 VersAusglG. Der Gesetzgeber hat sich hie...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / 1. Ungekürzte Rentenzahlung wegen besonderer Härte

Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs erleben ausgleichspflichtige Ehegatten bei Pensionierung eine Kürzung ihrer Rentenbezüge. Der Eingriff in den Rentenbestand des im Saldo ausgleichspflichtigen Ehegatten ist im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) nur soweit gerechtfertigt, als der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon profitieren kan...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / 1. Anpassungsentscheidungen im Erstverfahren

Seit 2009 ist die Zuständigkeit über die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung bei fortlaufenden Unterhaltszahlungen von den Versorgungsträgern zu den Familiengerichten verlagert worden. Vor 2009 waren die Versorgungsträger befugt, in eigener Kompetenz über die Aussetzungsanträge nach § 5 VAHRG zu entscheiden. Sie mussten nur überprüfen, ob überhaupt eine Unterhaltspf...mehr

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FF 02/2020, Eheschleicherei, Kindschaftsverfahren und Fachgerichtsbarkeit – Aktuelle Themen im Familienrecht

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrechtvom 21.-23.11.2019 in Warnemünde Mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung gefolgt, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. "EU-Güterechtsverordnung" und "Legal-Tech-Chancen im Familienrecht" Unter dem...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / IV. Anpassung wegen Invalidität oder vorgezogener Altersgrenze

Nach Aufhebung des Saldierungsprinzips muss nun erstmalig über Härten entschieden werden, die sich aus der Einführung des Hin- und Her-Ausgleichs ergeben können, weil ein Rentner aus einem übertragenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann, während bei der eigenen Rente der Betrag abgezogen wird, den er zugunsten des Ehegatten abgeben musste. Beim saldierten Ausgleich nac...mehr

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AGS 02/2020, Auslegung eine... / 1 Sachverhalt

Im Rahmen des vor dem FamG geführten Scheidungsverfahrens (70 F 646/16) hatte die Antragstellerin den Antragsgegner im Verbund auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen. In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt (Gegenstandswert: 22.504,00 EUR) in Anspruch genommen. Eine erste mündliche Verhandlu...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.6 Grenzüberschreitender Versorgungsausgleich – Änderung des § 10 EStG

Mit der Neufassung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 Satz 1 wird für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs ein Sonderausgabenabzug ermöglicht. Der Verpflichtete kann Zahlungen an den Versorgungsausgleichsberechtigten aber lediglich abziehen, wenn der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Begründet wird dies mit dem Korrespondenzprinzip (Sonder...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.3.2 Zurechnungszeit beim Versorgungsausgleich

Rz. 9 Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe ist grundsätzlich ein Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG; bis zum 31.8.2009 gemäß § 1587b BGB) durchzuführen. Das Gleiche gilt bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit/Lebe...mehr

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FF 01/2020, Unterhalt / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 537/17 Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB). Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, v...mehr

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AGS 01/2020, Keine Mutwilli... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) lässt sich nicht verneinen. Die Kosteneinschränkung im Bewilligungsbeschluss hat zu entfallen. Mit seinem Verweis auf mögliche Kostenersparnisse bei Geltendmachung der nunmehr ...mehr

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FF 01/2020, Bemessung des e... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2016. [2] Aus der am 4.12.1980 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind zwei 1981 und 1984 geborene Töchter hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich am 5.8.2007; seit dem 2.1.2009 ist ihre Ehe rechtskräftig geschieden. [3] Der im Mai 1953 geborene Ant...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.5 Ausnahme: Übertragung zur Scheidungsfolgenregelung (§ 93 Abs. 1a EStG)

Rz. 29 Ausnahmereglungen bestehen auch bei Scheidung einer Ehe bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG oder aufgGrund einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.8 Ausnahme: Abfindung von Kleinbetragsrenten (§ 93 Abs. 3 EStG)

Rz. 41 Kleinbetragsrenten konnten ursprünglich nur zu Beginn der Auszahlungsphase abgefunden werden. Ihre Kapitalisierung gilt nicht als schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 3 S. 1 EStG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine lebenslange Auszahlung kleiner Renten unverhältnismäßig kostenintensiv ist. Durch das G. v. 17.8.2017[1] wurden die Möglichkeiten zur förderun...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IX. Versorgungsausgleich

Rz. 215 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Bei Scheidung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft werden die für jeden der früheren Partner bestehenden Versorgungsanwartschaften aus der bAV ‚intern’ geteilt, soweit das rechtlich möglich ist; in anderen Fällen werden die Anrechte ,extern’ geteilt. Zu den Einzelheiten und steuerlichen Auswirkungen vgl > Versorgungsausgleich Rz 10 ff, 25 f...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die die Besteuerung betreffenden Vorschriften zur bAV sind bereits 1974 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG/Betriebsrentengesetz) in das EStG aufgenommen worden, zB § 40b EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff). Die bAV wurde mit dem Rentenreformgesetz 1999 fortentwickelt und durch das Altersver...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die betriebliche Altersversorgung (bAV) dient neben der > Sozialversicherung (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 1 ff) und der privaten Altersvorsorge durch die sog Riester- und Rürup-Rente (> Private Altersvorsorge) der sozialen Absicherung der ArbN im Alter. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersverso...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Abtretung des Arbeitslohns

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die Abtretung des Anspruchs auf > Arbeitslohn richtet sich nach § 398 BGB. Soweit der Arbeitslohn unpfändbar ist (vgl §§ 850ff ZPO), kann er auch nicht wirksam abgetreten werden (vgl § 400 BGB; BAG 96, 266 vom 21.11.2001 – 9 AZR 692/99, DB 2001, 650). Eine allgemeine Gehaltsabtretung umfasst nicht den Erstattungsanspruch gegen das FA nach ein...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Pensionszusage

Rz. 35 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 ArbG können ihren ArbN vertraglich eine Versorgung für Invalidität, Alter oder Tod versprechen, ohne dem ArbN schon in der Gegenwart > Arbeitslohn zuzuwenden. Erst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, wird der ArbG an seinen ArbN oder dessen Hinterbliebene leisten. Mit der Zusage einer Versorgung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) versprich...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 55, 55a, 55b, 63a, 65 und 66 EStG

Rz. 159 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) für idR laufend geleistete Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, die im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden, und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 56 EStG (> Rz 155 ff) für vergleichbare Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse gibt...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Direktversicherung

Rz. 71 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Eine ‚Direktversicherung’ ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des ArbN. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt (vgl § 1b Abs 2 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 BetrAVG; > R 40b.1 Abs 1 Satz 1 LStR). Kennzeichnend für eine Direktvers...mehr

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FF 12/2019, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 11.9.2019 – XII ZB 627/15 1. Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung der Versorgungslage grundsätzlich unabhängig von ihren Ursachen oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen (hier: Herabsetzung ...mehr

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AGS 12/2019, Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht

Begründet von Prof. Dr. Dr. hc. Dieter Schwab; herausgegeben von Prof. Dr. Rüdiger Ernst. 8., völlig überarbeitete Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München, XXII, 2.162 S., 169,00 EUR Entgegen des Titels "Scheidungsrecht" wird nicht nur die Ehescheidung behandelt, sondern auch die Familiensachen der elterlichen Sorge und Umgang, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleic...mehr

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FF 12/2019, Bemessung des n... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller. [2] Die Beteiligten schlossen am 14.5.1996 die Ehe und trennten sich spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V.-Konzern beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durch...mehr