Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Anschaffungsnahe Aufwendungen / 5 Einzelfragen aus der Rechtsprechung

Aufgrund der erheblichen Gewinnauswirkung von einerseits Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen (als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben) und andererseits anschaffungsnahen Herstellungskosten, kommt es immer wieder zu Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigen Entscheidungen in der Rechtsprechung der... mehr

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Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.1 Sachverhalt

Rechtsanwalt R ist Eigentümer eines Grundstücks in Köln, auf dem er 2020 und 2021 ein Gebäude (im Folgenden Hauptgebäude) errichtet hatte. Die erstmalige unternehmerische Nutzung erfolgte zum 1.9.2021. In der Bauphase zog R aus allen ihm gegenüber erbrachten Bauleistungen 70 % Vorsteuer ab, da er seinem Finanzamt nachweisen konnte, dass 70 % der Fläche auf durch Option steuer... mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1998 mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert und zuletzt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst. Rz. 2 Die Vorschrift enthält die grundlegenden Ziel... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 11 Eidesstattliche Versicherungen darf der Notar gem. § 22 Abs. 2 BNotO nur in den Fällen aufnehmen, d.h. beurkunden, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Die Auslegung kann sich an § 1 Abs. 4 VwVfG orientieren ("Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt").[13] Unzuläs... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren (Abs. 3 S. 2 a.F.)

Rz. 6 Abs. 3 ist mit Wirkung ab dem 17.8.2015 außer Kraft getreten (Art. 5 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften[15]). Weil der Gesetzgeber die Doppelzuständigkeit aber letztendlich doch nicht beseitigte, verblieb es für die zur Erlangung eines Erbscheins notwendige eidesstattliche ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Versicherung des Notars (Abs. 3)

Rz. 12 Die Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte ist vom Notar mit einer ausdrücklichen Versicherung über die Richtigkeit der Erklärung abzuschließen und zu unterschreiben. Die Unterschrift auf dem Begleitschreiben, mit dem die Übersicht an das Landgericht versandt wird, genügt nicht.[12] Der Wortlaut der Erklärung wird in Abs. 3 bzw. im Text von Muster 2 vorgegeben. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Unterschriftsbeglaubigung unter eidesstattlicher Versicherung

Rz. 16 Sowohl die Zuständigkeitsvorschrift des § 22 Abs. 2 BNotO als auch die beurkundungsrechtliche Verfahrensvorschrift des § 38 BeurkG beziehen sich nicht auf Unterschriftsbeglaubigungen (§ 40 BeurkG) unter "eidesstattlichen Versicherungen". Diese Form der Beurkundung soll der Notar zwar möglichst vermeiden, sie ist aber aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht unzulässig, d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Willenserklärungen, eidesstattliche Versicherungen

Rz. 4 Da § 11 BeurkG im Zweiten Abschnitt des BeurkG steht, der die Beurkundung von Willenserklärungen betrifft, gilt die Vorschrift grundsätzlich nur für diese. Über § 38 BeurkG findet die Vorschrift aber auch Anwendung auf die Beurkundung eidesstattlicher Versicherungen. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren

Gesetzestext Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren. Rz. 1 Zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen sind die Notare gem. § 22 Abs. 2 BNotO nur dann zuständig, wenn einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Andererseits kann in dem Verwaltung... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen

Gesetzestext (1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend. (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken. A. Allgemeines Rz. 1 § 38 BeurkG ist eine Verfahrens-, keine Zust... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Willenserklärungen, Eide, eidesstattliche Versicherungen

Rz. 1 Der zweite Abschnitt regelt das Verfahren der Beurkundung von Willenserklärungen. Zu beachten ist, dass er auch für die Beurkundung mittels Videokommunikation und für elektronische Niederschriften gilt.[1] § 6 BeurkG ist außerdem entsprechend anwendbar auf die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 38 Abs. 1 BeurkG).[2] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verfahren

Rz. 17 Das Verfahren der Eidesleistung sowie die Eidesformel sind im BeurkG nicht geregelt. Insofern kann aber auf § 481 ZPO sowie für die Vereidigung von Dolmetschern auf § 189 GVG zurückgegriffen werden.[27] Das Verfahren der eidlichen Vernehmung ist nur scheinbar beurkundungsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt Abs. 1, weil die "eidliche Vernehmung" einen Eid i.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Eide

Rz. 4 Die Zuständigkeit des Notars zur Eidesabnahme nach § 22 Abs. 1 BNotO beschränkt sich auf ausländische Rechtsangelegenheiten. Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BNotO ist auch die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zulässig.[3] Der Notar darf Eid oder eidesstattliche Versicherung jedoch in jedem Falle nur auf Antrag der Beteiligten, nicht aber auf unmit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 9 § 14 BeurkG gilt für die Beurkundung von Willenserklärungen. Fraglich ist, ob er kraft der Verweisung in § 38 Abs. 1 BeurkG auch für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gilt. Diese Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit eidesstattlichen Versicherungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit von Bestandsverzeichnissen. Hier geht die h.M. davon aus,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend. (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 § 16 BeurkG gilt für die Beurkundung von Willenserklärungen sowie für die Abnahme von Eiden und für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 38 Abs. 1 BeurkG). Bei Testamenten und Erbverträgen wird § 16 BeurkG durch § 32 BeurkG ergänzt: Es muss nicht nur eine mündliche Übersetzung erfolgen, sondern grundsätzlich auch eine schriftliche Übersetzung angefertigt wer... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 38 BeurkG ist eine Verfahrens-, keine Zuständigkeitsnorm.[1] Die Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen ist im Wesentlichen § 22 BNotO zu entnehmen: § 22 BNotO (1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht ein... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines, Anwendungsbereich

Rz. 1 § 7 BeurkG enthält weitere absolute Ausschließungsgründe. Der Kreis der erfassten Personen ist insofern größer als derjenige der in § 6 Abs. 1 Nr. 1–3 BeurkG genannten Beteiligten, als der persönliche Anwendungsbereich sich auch auf die Verwandten dritten Grades in der Seitenlinie erstreckt. Gem. § 16 Abs. 3 S. 2 BeurkG gilt die Vorschrift entsprechend auch für Dolmets... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Handelsregisteranmeldung und Belehrung nach § 53 Abs. 2 BZRG

Rz. 33 Eine Belehrungspflicht bei Unterschriftsbeglaubigungen ergibt sich im Zusammenhang mit bestimmten Handelsregisteranmeldungen für die GmbH und die AG. Geschäftsführer (§§ 8 Abs. 3 S. 1, 39 Abs. 3 GmbHG), Liquidatoren (§ 67 Abs. 3 GmbHG), Vorstandsmitglieder der AG (§§ 37 Abs. 2, 81 Abs. 3 AktG) sowie Abwickler (§ 266 Abs. 3 AktG) müssen in der Anmeldung versichern, das... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Niederschriften (§ 8 Abs. 1 u. § 36 Abs. 1 BeurkG)

Rz. 13 Als eintragungspflichtige Amtsgeschäfte fasst § 7 Abs. 1 Nr. 1 NotAktVV alle Arten von (analogen) Niederschriften unter einer Ziffer zusammen. Die im früheren § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DONot a.F. nachgezeichnete Unterscheidung zwischen mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beweiskraft, Änderungen der Privaturkunde

Rz. 35 Der Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde und genießt die Beweiskraft des § 418 ZPO. Auf Form und Inhalt der über dem Vermerk stehenden Urkunde bezieht sich der Vermerk nicht. Diese Urkunde bleibt trotz der Unterschriftsbeglaubigung eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO . Wird die Erklärung durch einen Vertreter abgegeben, ist zwischen der Unterschriftsbeglau... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Elektronische Datenträger/Quellcodes/Prioritätsnachweis

Rz. 13 Vor allem wird heute die Verwahrung von elektronischen Datenträgern beim Notar gewünscht. Dabei kann es sich um einen Quellcode handeln, der im Rahmen einer zweiseitigen Verwahrungsvereinbarung hinterlegt werden soll.[36] Der Lizenznehmer sichert sich durch die Verwahrung den Zugriff auf das Programm. Andererseits gibt der Lizenzgeber den Quellcode (auch Source Code g... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verweisungserklärung

Rz. 28 Verfahrenstechnische Voraussetzung der wirksamen Einbeziehung in die Urkunde ist zunächst, dass auf das andere Schriftstück, die Karte, die Zeichnung oder die Abbildung in der Haupturkunde selbst hingewiesen wird (Verweisung im technischen Sinne).[63] Dieser Hinweis wird regelmäßig durch Worte geschehen; ein bestimmter Text ist nicht erforderlich. Das Ergebnis kann au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Überblick

Rz. 1 Nachdem der zweite Abschnitt des BeurkG (§§ 6–35) die Beurkundung von Willenserklärungen regelt, fasst der dritte Abschnitt des BeurkG (§§ 36–43) die vorher in zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Beurkundungsvorschriften für sog. Tatsachenbeurkundungen bundesrechtlich zusammen, d.h. für die Beurkundung aller anderen Erklärungen, sonstigen Tatsachen u... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gerichte

Rz. 26 § 67 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG (bis zum 6.6.2017: § 62 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG) regelt die Zuständigkeit der Gerichte für die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie für die Beurkundung der zu deren Wirksamkeit erforderlichen Zustimmungserklärungen (§ 1597 Abs. 1 BGB; vgl. § 67 BeurkG Rdn 1). Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeurkG (bis zum 6.6.2017:... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Durchführung der Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten

Rz. 8 § 58 BeurkG passt für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten offenkundig nicht. Daher enthält das Gesetz in Abs. 1 auch ausdrücklich keine entsprechende Verweisung. Abs. 2 regelt lediglich einen Sonderfall. § 10 Abs. 1 DONot legt fest, dass bei Wertpapieren und Kostbarkeiten die Massenummer auf dem Verwahrungsgut oder auf Hüllen und Ähnlichem anzugeben ist. ... mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XV. Abs. 2 Nr. 16

Rz. 66 Im Rahmen der Geschäftsprüfung unbedingt zu prüfen ist, ob der Notar eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält und die fälligen Prämien rechtzeitig gezahlt hat. Die insoweit maßgeblichen Unterlagen müssen nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NotAktVV in der Generalakte aufbewahrt werden, vgl. § 46 NotAktVV. Zu prüfen ist insbesondere, ob die nach § 19a BNotO erforderliche M... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vorzulegende Nachweise der Vertretung

Rz. 57 Etwas überraschend stellt die Praxis oft keine besonders strengen Anforderungen an den Nachweis der Vertretung durch die Eltern oder einen Elternteil. Entsprechende Nachweise soll sich der Notar nur nach pflichtgemäßem Ermessen vorlegen zu lassen haben.[114] Auch soll dem Notar bei der Ermessensausübung ein "weiter Spielraum" zustehen.[115] Folgende Grundsätze haben s... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Art und Weise

Rz. 12 Rein praktisch hängt die Art der Einsichtnahme davon ab, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell geführt wird. Wird (wie heute in allen Bundesländern[33]) ein elektronisches Grundbuch geführt, kann die Landesjustizverwaltung Notaren die Genehmigung zur Einrichtung des automatisierten (uneingeschränkten) Abrufverfahrens erteilen (§ 133 Abs. 1, Abs. 2 GBO, § 83 A... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Registerverfahren

Rz. 15 Für Anmeldungen in Registerverfahren (§ 374 FamFG) besteht nach Maßgabe von § 378 Abs. 2 FamFG eine Vollmachtvermutung zugunsten des Notars, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat.[45] Die Vollmachtvermutung gilt hiernach jedenfalls dann, wenn es sich bei dieser Erklärung um die materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage (z.B... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Rückwirkende Geltung

Rz. 2 Das BeurkG hat sich grds. keine rückwirkende Kraft beigemessen. Die Notwendigkeit, Formvorschriften des Gesetzes auch auf die Vergangenheit zurückzubeziehen, ergibt sich aber bei der Behandlung der Urkunden sowie der Erteilung von Ausfertigungen. Für die diesbezüglichen Vorschriften (einschließlich der Regelung zum statthaften Rechtsmittel, § 54 BeurkG) ordnet Abs. 1 S... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten (Abs. 5)

Rz. 28 Abs. 5 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem früheren § 8 Abs. 5 S. 4 Hs. 2 DONot. Nach der Bestimmung sind Gesellschaften in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten selbst dann im Urkundenverzeichnis zu erfassen, wenn sie nicht Beteiligte, sondern nur "Objekt" sind, um eine gezielte Suche und eine Zuordnung unterschiedlicher Vorgänge zur Gesellschaft als Rechtst... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des BeurkG

Rz. 7 Die Gesetzgebungsgeschichte des BeurkG beginnt im Jahr 1955. Auf dem 41. Deutschen Juristentag (Berlin, September 1955) gab der damalige Bundesjustizminister Neumayer die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt.[10] Diese Kommission legte 1961 ihren Bericht vor. Darin empfahl sie u.a. die Kodifikation des Beurkundungsrech... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zuziehung (S. 1)

Rz. 14 Nach dem Wortlaut des § 25 BeurkG muss der Schreibzeuge oder zweite Notar (nur) beim Vorlesen und bei der Genehmigung der Niederschrift anwesend sein. Der Notar kann also zunächst mit den Beteiligten ohne Beisein des Zeugen beraten und den Text der Niederschrift festlegen.[27] Dies ist etwa dann zweckmäßig, wenn bei der Beurkundung eines Testaments langwierige Erörter... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsatz – Abgrenzung zur Rechenschaftspflicht

Rz. 20 Abs. 5 enthält das ausdrückliche Gebot, den Auftraggebern nach der Erledigung der Masse eine Abrechnung über die Abwicklung des jeweils erteilten Auftrags zu erteilen. Die Abrechnung ist dann vorzunehmen, wenn alle Auszahlungen einschließlich Zinsen und Spesen vom Anderkonto erfolgt sind und die Eintragungen im Massenbuch gerötet werden. Rz. 21 Die Pflicht zur Erteilun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Willenserklärung

Rz. 18 § 8 BeurkG bezieht sich nur auf die Beurkundung von Willenserklärungen. Der Begriff ist im Beurkundungsgesetz nicht definiert. Er umfasst zunächst Willenserklärungen im Sinne des bürgerlichen Rechts, also Erklärungen, die von einem Erklärungswillen getragen sind und auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind.[46] Es sind alle einseitigen, zweiseitigen oder... mehr

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Einleitung / III. Die öffentliche Urkunde: Auslauf- oder Zukunftsmodell?

Rz. 61 Die soeben angesprochenen Punkte leiten zu einem weiteren Aspekt über. Es geht um die öffentliche Wahrnehmung des zentralen Gegenstands der notariellen Tätigkeit, nämlich der öffentlichen Beurkundung von Erklärungen und sonstigen Vorgängen. Betroffen ist dabei nicht so sehr das eigentliche Beurkundungsverfahren. Vielmehr wird die Bedeutung der notariellen Beurkundung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Ersetzung der Urschrift

Rz. 8 Die Ersetzung der Urkunde setzt voraus, dass noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden ist, aus der sich der Inhalt der Urkunde sicher ermitteln lässt (Abs. 1).[32] Eine einfache Abschrift genügt dagegen auch dann nicht, wenn sie zusätzlich durch andere Beweismittel, etwa eine eidesstattliche Versicherung, bekräftigt werden kann. Die Feststellung... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Anwendungsbereich

Rz. 4 § 12 BeurkG steht im Zweiten Abschnitt des BeurkG, der von der Beurkundung von Willenserklärungen handelt. Die Vorschrift gilt deshalb grundsätzlich nur für die Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Bei der Beurkundung von Versammlungsprotokollen braucht der Notar daher die Vertretungsmacht der Erschienenen nicht zu prüfen. Dies ist bei Hauptversammlungen der A... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Öffentliche Beurkundung

Rz. 13 Die Verfahrensvorschriften des BeurkG regeln mit dem Beurkundungs- und dem Verwahrungsverfahren einen wesentlichen Ausschnitt der notariellen Amtstätigkeiten. Das Beurkundungsverfahren ist ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das auf die Errichtung einer Zeugnisurkunde durch die Urkundsperson gerichtet ist.[44] Die Urkundsperson bezeugt die eigene amtliche ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtspflichten bei sonstigen Beurkundungen und anderen Amtsgeschäften

Rz. 4 Für andere Beurkundungen als die in Rdn 3 genannten ("sonstige Beurkundungen" i.S.d. dritten Abschnittes §§ 36 ff. BeurkG) sind bes. Regeln zur Prüfungs- und Belehrungspflicht zu beachten (siehe § 36 BeurkG Rdn 14). Dabei geht es um die Beurkundung von anderen Erklärungen als Willenserklärungen, von Tatsachen oder Vorgängen. Besonderheiten gelten namentlich bei der Beu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Die erforderliche Geschäftsfähigkeit

Rz. 7 § 11 BeurkG stellt nicht schlechthin auf die volle, sondern auf die für das jeweilige Beurkundungsgeschäft erforderliche Geschäftsfähigkeit ab. Welcher Grad der Geschäftsfähigkeit erforderlich ist, ist eine Frage des materiellen Rechts.[10] So besteht Testierfähigkeit bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 Abs. 1 BGB) und es können auch Minderjährige gem.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für rechtsgeschäftliche Erklärungen, Verfügungen von Todes wegen und entsprechend für die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 38 BeurkG). § 13 BeurkG enthält sowohl Muss- wie Soll-Vorschriften. Muss-Vorschriften legen Wirksamkeitsvoraussetzungen fest. In § 13 BeurkG geregelte Wirksamkeitsvoraussetzungen sind das Vorl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 § 22 BeurkG gilt unmittelbar nur für die Beurkundung von Willenserklärungen nach dem zweiten Abschnitt des BeurkG . Gem. § 38 Abs. 1 BeurkG ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden bei Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen. Rz. 2 Für das Verfahren bei der Aufnahme von einfachen Zeugnissen (§ 39 BeurkG), bei Unterschriftsbeglaubigungen (§ 40 BeurkG) oder... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / H. Verfassungsmäßigkeit der DONot/Eingriff in Grundrechte

Rz. 30 Das Bundesverfassungsgericht hatte 2012 über die Frage zu entscheiden, ob die Regelung in § 10 Abs. 3 DONot und die dort normierten verbindlichen Vorgaben zur Führung von Aufzeichnungen über die Verwahrungstätigkeit der Notare – konkret des Verwahrungs- und Massebuches – verfassungswidrig in die Berufsfreiheit der Notare eingreift und/oder im Übrigen mit dem Grundgese... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Regelungsgegenstand des § 7 NotAktVV

Rz. 8 § 7 NotAktVV regelt in Anlehnung an die nach alter Rechtslage in § 8 Abs. 1 DONot a.F. enthaltene Bestimmung, welche Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind (Abs. 1, abschließend) und welche nicht (Abs. 2, nicht abschließend – "insbesondere"). Die Vorschrift ist gegenüber der Vorläuferregelung in § 8 DONot lediglich redakt... mehr