Fachbeiträge & Kommentare zu Verrechnung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Gegenstand der Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Rz. 4 Die Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt ist so darzustellen, als ob diese ein einziges Unt wären. Daraus folgt, dass in die Konzern-GuV nur solche Erfolgsbestandteile eingehen dürfen, die aus Beziehungen mit Konzernfremden resultieren. Dazu sind die in der Summen-GuV erfassten Aufwendungen und Erträge aus dem konzerninternen Lieferungs- und Leistun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2.3 Praxisfälle

Rz. 110 Zur Absicherung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von KapG oder KapCoGes sind in der Praxis Sicherstellungen der Begünstigten durch Verpfändungen von VG, bspw. Wertpapierdepots, anzutreffen. In den Fällen weniger oder relativ hoher Einzelzusagen werden auch Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung und zur Risikovorsorge zur Vermeidung unerwünsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (§ 246 HGB)

Rz. 19 In Bezug auf den Konzernabschluss ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Jahresabschluss. Die Vollständigkeit ist nach dem Recht des MU zu beurteilen und in § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Konzern geregelt. Letzteres geht damit § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vor. Die Vermögenszuordnung erfolgt auch für den Konzernabschluss auf Basis des wirt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft

Rz. 86 Im Unterschied zu Ekfl. können bei Personenhandelsgesellschaften neben dem Eigenkapital auch Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter bestehen, sodass eine eindeutige Trennung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital von Gesellschaftern vorzunehmen ist. Eigenkapital liegt bei Personenhandelsgesellschaften nur vor, wenn die bereitgestellten Mittel der Gesel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 246 Abs. 1 HGB normiert den Grundsatz der Vollständigkeit. Gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Kfm. sämtliche Vermögensgegenstände (VG), Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sowie Aufwendungen und Erträge in seinen Jahresabschluss aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. VG sind nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in die Bilanz des Eigentümers aufz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1.2 Abbildung als Transaktion zwischen den Gesellschaftergruppen

Rz. 210 Nach DRS 23.175 darf bzw. nach den internationalen Rechnungslegungsstandards ist ein Erwerb weiterer Anteile an einem bereits beherrschten und in den KonsKreis einbezogenen TU als Eigenkapitaltransaktion (d. h. als Transaktion mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln) zu bilanzieren (IFRS 10.23). Unter diesen Umständen sind die Buchwerte der b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 104 § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt vor, dass "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, […] mit diesen Schulden zu verrechnen" sind. Die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Veränderung des Kapitalanteils ohne Änderung des Status als Tochterunternehmen

Rz. 188 Kapitalerhöhungen beim TU sind für den Fall, dass alle Gesellschafter in gleicher Höhe beteiligt sind und es somit nicht zu einer Verschiebung der Eigentumsverhältnisse kommt, für die Kapitalkonsolidierung unerheblich (DRS 23.166). Es ist lediglich darauf zu achten, dass der Buchwert der Beteiligung am TU in der Bilanz des MU in gleicher Höhe steigt wie das anteilige...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Erfasste Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 114 Das Verrechnungsgebot ist auf Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen, Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen und andere vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen beschränkt. Für alle übrigen bestehenden Verpflichtungen besteht ein Verrechnungsverbot. Damit sind alle Arten von kurzfristig fälligen Verpflichtungen ggü. Arbeitnehmern von einer S...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.3 Folgekonsolidierung

Rz. 24 Die aus der Anwendung der Neubewertungsmethode resultierenden Wertansätze sind in den Folgejahren i. R. d. FolgeKons fortzuschreiben. Der Ausgleichsposten für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter ist entsprechend auf Basis der Neubewertungsbilanz (Handelsbilanz III), die auf den Stichtag der FolgeKons fortgeschrieben wird, zu ermitteln (DRS 23.152). Der Aus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Zwischenergebniseliminierung bei Geschäften mit assoziierten Unternehmen

Rz. 42 Wie dargestellt (Rz 6), fordert DRS 26.70 nicht nur bei Upstream-Lieferungen von assoziierten Unt, sondern auch bei Downstream-Lieferungen an assoziierte Unt eine Zwischenergebniseliminierung. Die Ermittlung der eliminierungspflichtigen Zwischenergebnisse folgt dem Schema für Transaktionen zwischen vollkonsolidierten Unt. Dabei ist eine nur i. H. d. Anteilsquote vorge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Fiktion der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 90 Die sog. Einheitstheorie besagt, dass die rechtlich selbstständigen im Konzernabschluss konsolidierten Unt wie unselbstständige Betriebsstätten behandelt werden. Es ist daher von einer wirtschaftlichen, nicht jedoch auch von einer rechtlichen Einheit auszugehen. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist somit so darzustellen, als ob die einbezogenen Unt insgesamt ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.6 Konsolidierung im mehrstufigen Konzern

Rz. 229 Der Gesetzgeber hat im HGB hinsichtlich der Regelungen für die Kapitalkonsolidierung explizit nur einstufige Konzerne behandelt. In der Praxis sind häufig mehrstufige Konzerne anzutreffen, d. h., ein TU ist gleichzeitig selbst MU eines anderen TU. In diesen Fällen wird aus Sicht des obersten MU von einem EnkelUnt gesprochen. Auch dieses Unt gilt als verbundenes Unt d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und die der Konzernbilanzierung zugrunde liegende Einheitstheorie, der zufolge sich der Konzern als fiktive rechtliche Einheit darstellt, erfordern die Beseitigung von Mehrfacherfassungen aufgrund konzerninterner Kapitalverflechtungen. Im einheitlichen Unternehmenskonzern kann es weder Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Bestimmung des zu konsolidierenden Eigenkapitals (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 43 Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital umfasst bei KapG die Positionen gezeichnetes Kapital, offene Rücklagen (Kapital- und Gewinnrücklagen) und Ergebnis einschl. Ergebnisvortrag, deren Feingliederung in § 266 Abs. 3 HGB unter Position A. Eigenkapital aufgeführt ist. Bei dem Ergebnis ist zu unterscheiden, ob es sich um ein erworbenes oder ein den bisherigen Gesell...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1.1 Abbildung als Erwerbsvorgang

Rz. 198 Um zu vermeiden, dass die einzelnen Erstkonsolidierung vermengt werden, ist bei sukzessivem Beteiligungserwerb bei Abbildung nach der Erwerbsmethode eine ÜbergangsKons vorzunehmen. Zunächst ist im Jahr t2 die Erstkonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t0, die Folgekonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t1 und die Folgekonsolidierung zum 31.12.t2 mit den historischen Wertansä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Einschränkungen des Verrechnungsverbots in der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 133 Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dürfen Erträge und Aufwendungen grds. nicht saldiert werden. Vom Bruttoprinzip gibt es abgesehen von dem durch das BilMoG eingeführten Verrechnungsgebot bestimmter Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverpflichtungen folgende wesentliche Ausnahmen: Eine Verrechnung der Bestandserhöhungen mit Bestandsm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Definition, Komponenten, Ausweis

Rz. 11 Nach § 301 Abs. 3 HGB ist ein nach Verrechnung gem. § 301 Abs. 1 HGB verbleibender Unterschiedsbetrag, wenn er auf der Aktivseite entsteht, in der Konzernbilanz als GoF auszuweisen. Durch die Verrechnung der AK der Anteile am TU mit den dahinter stehenden VG und Schulden des erworbenen TU (jeweils zu Zeitwerten bewertet) wird die rechtliche Sichtweise eines Beteiligun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.7 Passive latente Steuern (Abs. 3 E.)

Rz. 167 Analog zu den aktiven latenten Steuern (Rz 101) sind passive latente Steuern nach § 266 Abs. 3 Buchst. E HGB auch auf der Passivseite der Bilanz gesondert auszuweisen. Mittelgroße und große KapG und KapCoGes sind verpflichtet, eine Steuerabgrenzung nach § 274 HGB vorzunehmen und im Fall eines Passivüberhangs passive latente Steuern anzusetzen. Zur Bilanzierung von la...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Ausnahmen der Darstellungsstetigkeit

Rz. 8 Die vorgeschriebene Darstellungsstetigkeit gilt nicht absolut, weil dies jede Änderung der Darstellungsform ausschließen würde. Insofern lässt das HGB in Ausnahmefällen Abweichungen von der bisherigen Darstellungsweise "wegen besonderer Umstände" zu, d. h., es sind gewichtige Gründe notwendig.[1] Praxis-Beispiel Als besonderer Umstand gilt bspw. das Ausgliedern einer ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.1 Grundsätzliche Ausgestaltung

Rz. 56 Aufgrund der Vorgaben der RL 2013/34/EU ist der Anlagespiegel stets im Anhang auszuweisen. Mittelgroße und große KapG sowie denen gleichgestellte mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB) haben nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei haben sie nach § 284 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 80 Der Posten § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB des GKV "sonstige betriebliche Erträge" stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Erträge auszuweisen sind, die keinem anderen Ertragsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Konkret sind unter den sonstigen betrieblichen Erträgen alle regelmäßigen und unregelmäßigen Erträge auszuweisen, die nicht zu den U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Probleminhärenzen bei Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen bei bestehendem Unterschiedsbetrag

Rz. 16 Aus der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB sowie den entsprechenden, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens entstandenen Begründungen nicht klar hervorgehend und auch im Schrifttum bis dato nicht abschließend diskutiert,[1] ist die Berücksichtigung von zukünftigen Änderungen bzw. Schwankungen von Anzahl und Höhe der Pensionsverpflichtungen. Rz. 17 Unstrittig ist d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Grundsätzliches Verrechnungsverbot

Rz. 103 Aus der Formulierung des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB folgt ein grds. Verrechnungs- bzw. Saldierungsverbot. Dieses Verbot folgt dem allgemeinen Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) und dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB). Das Verrechnungsverbot wird jedoch sowohl bzgl. der Bilanz als auch der GuV von Ausnahmen durchbrochen, auf die in den n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Schuldenkonsolidierung

Rz. 36 I. R. d. Konsolidierung von innerkonzernlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen in unterschiedlichen Währungen bilanzierenden KonzernUnt stellt sich zum einen die Frage, wie in Anwendung des § 256a HGB in einem konsolidierungsfähigen Einzelabschluss auszuweisende Währungskursgewinne/-verluste aus der Bewertung konzerninterner Forderungen/Verbindlichkeiten im...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Kapitalkonsolidierung gem. § 302 HGB i. d. F. vor BilMoG (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 132 § 302 HGB i. d. F. vor BilMoG wurde aufgehoben. Die Regelung räumte einem eng abgegrenzten Bereich von MU ein bedingtes Wahlrecht zur Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts mit dem anteiligen gezeichneten Kapital des TU bei der KapKons ein. Der ggf. entstehende aktive oder passive Unterschiedsbetrag musste dann mit den Rücklagen verrechnet werden. Aufgrund der Besonde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Erstkonsolidierung

Rz. 127 Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Erwerbsmethode ist mit § 301 Abs. 1 HGB einzig die Neubewertungsmethode anzuwenden. Gleichwohl kommt es ggf. im Konzernabschluss zur parallelen Anwendung der Buchwertmethode, wenn diese nach § 301 Abs. 1 HGB vor Anwendung des BilMoG für eine Erstkonsolidierung zur Anwendung kam.[1] Beiden Methoden liegt die Fiktion einer Ansch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Bewertung der Anteile (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 34 Die im Weiteren zu verrechnenden Anteile sind nach § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihren Wertansätzen in die Aufrechnung mit dem anteiligen EK des TU einzubeziehen. Die Wertansätze entsprechen den AK gem. § 255 Abs. 1 HGB, d. h. der für den Erwerb der Anteile bewirkten Gegenleistung, die ggf. um Anschaffungsnebenkosten oder sonstige direkt dem Erwerb zurechenbare Kosten z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verbindlichkeiten

Rz. 118 Für KapG und KapCoGes existieren detaillierte Gliederungsvorschriften (§ 266 Rz 143 ff.). Für nicht diesen Vorschriften unterliegende Kfl. ist eine entsprechende Aufgliederung zwar empfehlenswert und in der Praxis üblich, allerdings nicht zwingend. Die hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB erfordert zumindest die Angabe von Verbindlichkeiten gegenüber ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.2 Ausweis bei Upstream- und Downstream-Lieferungen

Rz. 66 Nach DRS 26.72 besteht bei "Upstream"-Lieferungen, d. h. Lieferungen des assoziierten Unt an den Konzern, ein Wahlrecht, die zu eliminierenden Zwischenergebnisse entweder mit dem Bestandswert des erworbenen Vermögenswerts oder mit dem Equity-Wertansatz zu verrechnen, wobei das DRSC die Verrechnung mit dem Bestandswert empfiehlt. Praxis-Beispiel Das nach Rz 65 zu elimin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Grundsätzliche Vorgehensweise

Rz. 163 I. R. d. Folgekonsolidierung werden die Bilanzansatz- und Bewertungskorrekturen sowie der GoF bzw. der passive Unterschiedsbetrag aus der Erstkonsolidierung weiterverrechnet, d. h., die vom TU übernommenen VG, Schulden, RAP und Sonderposten werden mit ihren neuen Werten aus der Kapitalkonsolidierung fortgeführt.[1] Die zugeordneten Beträge sind analog zu den betreffe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts

Rz. 92 Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) besteht gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aus dem Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unt bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen VG abzgl. der Schulden des Unt im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Grundlage für die Ermittlung des GoF bildet somit ein Unternehmenserwerb. Der Ansatz eines originären, d. h. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.2.1 Sachlich

Rz. 216 § 255 Abs. 4 HGB ist als allgemeiner Bewertungsmaßstab von allen Bilanzierenden zu beachten. Jedoch ist sein Anwendungsbereich auf wenige Sachverhalte beschränkt. Zur Bestimmung seines Anwendungsbereichs ist zwischen Zugangs- bzw. Folgebewertung und Anhangangaben zu unterscheiden. Rz. 217 Für Zwecke der Zugangs- und Folgebewertung ist der beizulegende Zeitwert in folg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Umsatzkostenverfahren

Rz. 17 Den Ausgangspunkt des UKV bilden die innerhalb der Abrechnungsperiode erzielten Umsatzerlöse, von denen zur Ergebnisermittlung die für den Absatzprozess angefallenen Aufwendungen (Umsatzaufwand) unabhängig von ihrem (ursprünglichen) zeitlichen Anfall in Abzug gebracht werden. D. h., dem effektiven Periodenumsatz werden nicht die gesamten Periodenaufwendungen gegenüber...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (Abs. 4)

Rz. 196 Die Funktion der Rücklage für eigene Anteile besteht in einer Ausschüttungssperre zum Schutz der Gläubiger. Zwar ist der Erwerb eigener Anteile gesellschaftsrechtlich nur zulässig, soweit er aus dem freien Vermögen erfolgt (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Der Gesetzgeber hält dies jedoch nicht für ausreichend, sondern vertritt die Auffassung, dass...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.3 Ausnahmen vom Realisationsprinzip

Rz. 132 Grds. keine Ausnahmefälle i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB stellen die Spezialvorschriften dar, die zu einer Durchbrechung des Realisierungsgrundsatzes führen. Dem Rechtsprinzip "lex specialis derogat legi generali" folgend bedarf es in diesen Fällen keiner gesonderten Ausnahmeregelung in Gestalt einer expliziten Regelung wie jener des § 252 Abs. 2 HGB (Rz 155 ff.; s. zur N...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Mehrstufiger Konzern

Rz. 29 Der Gesetzgeber hat im HGB hinsichtlich der Regelungen für die KapKons explizit nur einstufige Konzerne behandelt. In der Praxis sind aber häufig mehrstufige Konzerne anzutreffen, bei denen ein TU gleichzeitig selbst MU eines anderen TU ist. Als unterschiedliche Möglichkeiten der KapKons mehrstufiger Konzerne kommen die KettenKons und die SimultanKons (Gleichungsverfa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Spezialvorschriften und Ausnahmen vom Periodisierungsgrundsatz

Rz. 139 Grds. keine Ausnahmefälle i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB stellen die Spezialvorschriften dar, die zu einer Durchbrechung des Periodisierungsgrundsatzes führen. Dem Rechtsprinzip "lex specialis derogat legi generali" folgend bedarf es in diesen Fällen keiner gesonderten Ausnahmeregelung in Gestalt einer expliziten Regelung wie jener des § 252 Abs. 2 HGB (Rz 155 ff.; s. zur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Fortführung der Regelungen des § 309 HGB a. F. für Erstkonsolidierungen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 19 Zur Behandlung von im Übergangszeitpunkt aktivierten GoF aus Altkonsolidierungsfällen, die bis zur Neuregelung durch das BilMoG bzw. bis zu dem lt. BilMoG vorgesehenen Übergangszeitpunkt durch eine Pauschalabschreibung, eine Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer oder eine Verrechnung mit Rücklagen korrigiert wurden, besteht keine explizite Übergangsvors...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Bezeichnung und Ausweis des Ausgleichspostens

Rz. 50 § 307 Abs. 1 HGB schreibt den gesonderten Ausweis des Ausgleichspostens für Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter innerhalb des EK unter Verwendung der Bezeichnung "nicht beherrschende Anteile" vor. Diese Konkretisierung der Bezeichnung wurde mit dem BilRuG eingeführt. Die Einbeziehung des Betrags in andere Posten oder eine Angabe im Konzernanhang ist ni...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.3 Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 125 § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB schreibt vor, dass der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird, als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Die Vorschrift hat nur Bedeutung für die AG, die KGaA und die SE. Wandel- und Optionsanleihen sind bei der GmbH nicht denkbar, da ein für ihre Ausgabe notwe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Erstanwendung von latenten Steuern im Konzernabschluss nach § 306 HGB

Rz. 145 Der Übergang auf die Neuregelungen des BilMoG führt nicht nur auf der Ebene des Jahresabschlusses sondern auch auf der des Konzernabschlusses zum Ansatz von bewertungsunterschiedsbedingten Steuerlatenzen. Auch auf Konzernebene sind nach dem HGB i. d. F. vor BilMoG angesetzte aktive oder passive latente Steuern nach Maßgabe des § 306 HGB zu behandeln. Beibehaltungs- o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Systematisierungsansätze zur Einteilung

Rz. 8 Die GoB werden im Schrifttum nicht einheitlich systematisiert. Mehrere Systematisierungen verwenden die Einteilung in Grundsätze der Informationsvermittlung und materielle Grundsätze. Letztere lassen sich wiederum in übergeordnete Systemgrundsätze und in Periodisierungsgrundsätze unterteilen.[1] Rz. 9 Zu den Grundsätzen der Informationsvermittlung gehören: Bilanzklarheit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2.1 Erwerb

Rz. 3 In Abgrenzung zur Herstellung eines VG handelt es sich bei der Anschaffung eines VG um den Zugang eines bereits existierenden VG von einem Dritten (Aspekt des Fremdbezugs). Der Anschaffungsvorgang beinhaltet den Erwerb eines VG sowie dessen erstmalige Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand. Rz. 4 Unter dem Erwerb eines VG ist dessen Überführung aus einer fremden V...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Abschließendes Beispiel

Rz. 41 Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht das Zusammenwirken von Zugangs- und Folgebewertung bei der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung für kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten: Praxis-Beispiel[1] U hat am 1.11.01 von einem Lieferanten in den USA Waren erhalten. Als Zahlungsbedingungen wurden vereinbart: Varia...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Beteiligungsbuchwert im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode

Rz. 12 Ausgangspunkt für die Anwendung der Equity-Methode im Allgemeinen (Abs. 1 Satz 1) sowie für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags im Besonderen (Abs. 1 Satz 2) ist der Beteiligungsbuchwert der Anteile im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (Rz 38). Dieser bestimmt sich nach den Anschaffungskosten aus Sicht des bilanzierenden MU, ggf. vermindert um ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Kapitalkonsolidierung

Rz. 9 Das EK von TU ist zum ErstKons-Zeitpunkt i. H. d. beizulegenden Zeitwerts der in den Konzernabschluss aufzunehmenden VG, Schulden, RAP und Sonderposten anzusetzen. Infolgedessen werden die zum Zeitpunkt der ErstKons auf den VG, Schulden, RAP und Sonderposten ruhenden "stillen" Reserven und Lasten aufgedeckt und als Wertansatz mit in den Konzernabschluss übernommen. Aus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 17 Die in § 301 HGB explizierte Kapitalkonsolidierung bedarf zunächst einer entsprechenden Vorbereitung. So fordert § 300 HGB die grds. Einbeziehung der VG, Schulden und RAP der TU anstelle der dem MU gehörenden Anteile in den Konzernabschluss (Vereinheitlichung der Ansätze). Die Vereinheitlichung der Bewertung der in den Konzernabschluss einbezogenen VG und Schulden for...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.13 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 13)

Rz. 175 Unter diesem Posten (§ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB) sind die im Zusammenhang mit den Fremdkapitalverpflichtungen der Unt stehenden Aufwendungen auszuweisen, unabhängig davon, ob diese Zinsen und zinsähnlichen Aufwendungen einmalig oder regelmäßig anfallen.[1] Der Ausweis ist auf Bruttobasis vorzunehmen, sodass eine Saldierung mit den Zinserträgen nicht erlaubt ist (§ 246 A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3 Abzug der Umsatzsteuer und der sonstigen direkt mit den Umsatzerlösen verbundenen Steuern

Rz. 52 Neben den Erlösschmälerungen sind auch die Umsatzsteuer und die sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern von den Umsatzerlösen in Abzug zu bringen. Dabei bestehen hinsichtlich der USt keine Bedenken, statt einer Saldierung, einen Bruttoausweis der Umsätze mit ergänzender offener Absetzung der USt vorzunehmen.[1] Für mit der deutschen USt vergleichbare auslä...mehr