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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.3.1 Ausgleichs- und Verrechnungsverbot für innerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums realisierte stille Lasten (§ 2 Abs 5 S 1 UmwStG)

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 138

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Nach dem S 1 des § 2 Abs 5 UmwStG ist der Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer Eink des übernehmenden Rechtsträgers, die von diesem infolge der Anwendung des § 2 Abs 1 und 2 UmwStG erzielt werden, insoweit nicht zulässig, als die negativen Eink auf der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Kö beruhen. Diese Rechtsfolge soll "unbeschadet anderer Vorschriften" eintreten. Der Tatbestand des S 1 nimmt die negativen Eink des übernehmenden Rechtsträgers in Bezug. In zeitlicher Hinsicht handelt es sich jedoch nur um solche, die diesem infolge der stlichen Rückwirkung nach § 2 Abs 1 und 2 UmwStG stlich zugeordnet werden. Dh der S 1 erfasst nur diejenigen negativen Eink, die zunächst der übertragende Rechtsträger (zivilrechtlich) erzielt hat und nun aufgrund der stlichen Rückwirkung dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden. Um festzustellen, ob im Rückwirkungszeitraum, dh in der Zeit vom stlichen Übertragungsstichtag bis zum zivilrechtlichen Wirksamwerden der Umw, negative Eink erzielt wurden, ist eine Ergebnisermittlung nach den für den übertragenden Rechtsträger geltenden Vorschriften durchzuführen. Diese Ergebnisermittlung bezieht sich uE auf sämtliche Geschäftsvorfälle des übertragenden Rechtsträgers und nicht nur auf das Finanzinstrument (s Hörtnagl, in S/H, 10. Aufl, § 2 UmwStG Rn 177; und s Lebelt, in W/M, § 2 UmwStG Rn 264). UE gelten hierfür die Ausführungen zu Tz 116 entspr; im Zusammenhang mit § 2 Abs 4 S 3 UmwStG hielt der BFH eine Schätzung für ausreichend (s Urt des BFH v 12.04.2023, BStBl II 2023, 888 unter Rn 23). Hierzu s Zapf (2024, 279, 283). Inhaltlich entspr dies der missglückten Formulierung "negative Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum" wie...

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