Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensteuer

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Zerb 8/2015, Mannheimer Unt... / 1. Referat Meister

Zu Beginn seiner Ausführungen wies Dr. Michael Meister, MdB (CDU) und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Fiananzen, auf die Planung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hin, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 zur Erbschaftsteuer (Az.: 1 BvL 21/12, Anm. d. Verf.) zügig umzusetzen, und zwar innerhalb der...mehr

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Zerb 8/2015, Mannheimer Unt... / 3. Referat Crezelius

Der nächste Vortrag wurde von Prof. Dr. Georg Crezelius zu den Folgen des Erbschaftsteuerurteils für die Praxis und für die weitere Entwicklung des Erbschaftsteuerrechts gehalten. Nach einer kritischen Anmerkung zu der seiner Auffassung nach zu laxen Handhabung von Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das BVerfG, ging Crezelius auf das dem Urteil zugrunde liegende materielle V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 121a ist in ihrer ursprünglichen Fassung durch das VStRG 1974 in das BewG eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift waren Grundstücke i.S. des § 70 BewG und Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte bei der Einheitsbewertung des Betr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Anwendung bei anderen Steuern

Rz. 16 [Autor/Stand] Bis zum Wegfall der Vermögensteuer ab dem 1.1.1997 und bis zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem 1.1.1996 (vgl. §§ 138 ff. BewG) hat die Vorschrift des § 126 Abs. 2 BewG insbesondere für die vorgenannten Steuerarten große Bedeutung gehabt. Rz. 17 [Autor/Stand] Bis zu den vorgenannten Zeitpunkten konnte der Ersatzwirtschaftswert insbeso...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Geltungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Die zu dieser Zeit bereits geplante Neubewertung des Grundbesitzes hat bis heute nicht stattgefunden, so dass die damals als Übergangslösung geplante Zuschlagsregelung im Grundsatz bis heute beibehalten wurde. Rz. 3 [Autor/Stand] Nachdem durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995[3] die Anwendungen der Einheitswerte für die Vermög...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 224 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 4 BewG 1934 galten als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch das Erbpachtrecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte, die eine landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben. Diese Vorschrift hatte keine große praktische Bedeutung. Einmal hatte die Rechtsprechung schon längst den Erbpächter grundsätzlich als wirtschaftlichen Eigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Geltung für die Grundsteuer

Rz. 7 [Autor/Stand] Anders als bei der derzeit nicht mehr erhobenen Vermögensteuer[2] sowie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer muss bei der Erhebung von Grundsteuer nicht das bürgerlich-rechtliche Eigentum die eigentliche Grundlage für die Besteuerung bilden. Deshalb ist es möglich, bei einer Bewertung, die in erster Linie der Grundsteuer dient, die Eigentumsverhältnisse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Anteile des Eigentümers an anderen Wirtschaftsgütern

Rz. 173 [Autor/Stand] Nach § 30 Abs. 3 BewG 1934 konnte bereits ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen in seinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einbezogen werden. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift aber auch sinngemäß auf Anteile des Eigentümers an Gebäuden und anderen Betriebsmitteln angewendet.[2] § 34 Abs. 5 BewG 1965 spricht ganz allgemein von einem An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Fremde Gebäude und Betriebsmittel

Rz. 150 [Autor/Stand] Grundsätzlich dürfen Wirtschaftsgüter nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG, vgl. insb. § 2 BewG Anm. 54–60). § 34 Abs. 4 BewG enthält jedoch eine Ausnahmevorschrift von diesem Grundsatz. Hiernach sind die der Bewirtschaftung des Betriebs dienenden Betriebsmittel und die...mehr

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§ 18 Steuerrechtliche Aspekte / V. Vermögenssteuer

Rz. 71 Die deutsche Vermögensteuer war eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wurde, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden ist. Ihre Bewertungsmethodik wurde 1995 für verfassungswidrig [63] erklärt und wird daher seit 1997 nicht mehr erhoben. Die Wiedere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein eigener Einheitswert festgestellt wird. Ausgangsgröße für die Einheitsbewertung ist in beiden Fällen der Gesamtwert für den Grund und Boden und das aufstehende Gebäude; dieser ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet zum 1.1.1935

Rz. 3 [Autor/Stand] Im Beitrittsgebiet wird für das Erbbaurecht und für das erbbaurechtsbelastete Grundstück nur ein Einheitswert festgestellt (wegen der Bedenken hiergegen vgl. § 92 BewG Anm. 1). Dieser Einheitswert umfasst als Gesamtwert den Grund und Boden und das Gebäude, wobei die Belastung mit dem Erbbaurecht zunächst nicht berücksichtigt wird (§ 46 Abs. 1 RBewDV). Der...mehr

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Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

Leitsatz 1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es feh...mehr

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zerb 1/2014, Mobile Unterne... / III. Standortentscheidung aus Sicht eines Familienunternehmens

Herr Gerner stimmte der Auffassung von Herrn Sell dahingehend zu, dass eine grundlegende Systemänderung des deutschen Steuerrechts nicht notwendig sei. Zu den soften Faktoren betonte er, dass man mit der Finanzverwaltung gute Erfahrungen gemacht habe. Insbesondere die zeitnah durchgeführten Betriebsprüfungen seien effizient, sachlich und schnell. Dies sei ein enormes Standor...mehr

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Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen voraus. 2. Im Falle der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Anpassung des Folgebescheids nach § 171 Abs. 3 AO nur gehemmt, wenn der von dem Folgebesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 4.3 Streitwerte-ABC

Rz. 29 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bestimmung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. I. d. R. ist Streitwert die Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer und der mit dem Klageantrag begehrte niedrigeren Steuerfestsetzung. Mindeststrei...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / IV. Wesentliche Regelungen im Gesetzesentwurf zur Wiederbelebung der Vermögensteuer

1. Subjektive Steuerpflicht Nach dem VStG-E unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind mit ihrem weltweiten Gesamtvermögen natürliche Personen mit Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG-E) genauso wie Körperschaften (insb. Kapitalgesellschaften aber auch Stiftungen), die im Inland ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben (§ 1 Abs. 1 Nr....mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / c) Besteuerung des Auslandsvermögens und Doppelbesteuerungsabkommen

Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das weltweite Gesamtvermögen, § 1 Abs. 3 VStG-E, vorbehaltlich der Maßnahmen zur Verminderung der Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: "DBA"), die dem OECD-Musterabkommen 2010 (OECD-MA) folgen, wie beispielsweise das DBA mit dem Vereinigten Königreich[37], sehen vor, dass Grundvermögen und Betr...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / 1. Subjektive Steuerpflicht

Nach dem VStG-E unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind mit ihrem weltweiten Gesamtvermögen natürliche Personen mit Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG-E) genauso wie Körperschaften (insb. Kapitalgesellschaften aber auch Stiftungen), die im Inland ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG-E). Personengesells...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / I. Einleitung

Nachdem sich die Lage der öffentlichen Haushalte in den vergangenen Jahren nicht gebessert und gleichzeitig die Diskussion um ein Auseinanderdriften der sozialen Schichten in Deutschland stetig neuen Nährboden erfährt,[3] ist seit dem vergangenen Jahr die politische Diskussion um die Wiedererhebung der seit dem Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr erhobenen Vermögensteuer ne...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / II. Stand der Diskussion

Derzeit existieren zwei konkrete, "ernsthaft" diskutierte Vorschläge zur Besteuerung vorhandener Vermögenssubstanz neben den Beschreibungen in den Wahlprogrammen:[4] Bündnis 90/Die Grünen haben bereits einen Gesetzentwurf zur Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe in den Bundestag eingebracht.[5] Danach soll – vereinfacht gesagt – eine einmalige Vermögensabgabe iHv insges...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / b) Freigrenze für Körperschaften

Für inländische Körperschaften ist kein Freibetrag vorgesehen, sondern eine Freigrenze von 200.000 EUR, bei deren Überschreiten das Vermögen der Körperschaft vollumfänglich zur Vermögensteuer herangezogen werden soll, § 10 VStG-E. Für Steuerausländer ist weder ein Freibetrag noch eine Freigrenze vorgesehen. Einer europarechtlichen Überprüfung dürfte dies nicht standhalten.mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / d) Keine objektiven Steuerbefreiungen

Weder das existierende VStG 1990 noch der Gesetzesentwurf sehen objektive Steuerbefreiungen vor. Das unternehmerische Betriebsvermögen wird regulär besteuert. Im Hinblick auf das VStG 1990 war dies vor dem Hintergrund der niedrigen Bewertung des unternehmerischen Betriebsvermögens zu sehen. Zudem differenzierte das VStG 1990 bei der Steuersatzhöhe zwischen unternehmerischem ...mehr

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ZErb 08/2013, Unternehmensnachfolgetag zentUma e.V. an der Universität Mannheim 2013

Das Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim e.V., kurz, zentUma, blickt nunmehr auf neun erfolgreiche und spannende Unternehmensnachfolgetagungen zurück. Am 26. April 2013 lud zentUma zum 9. Unternehmensnachfolgetag in den Fuchs-Petrolub-Festsaal des Mannheimer Schlosses. Die Auswahl der Redner und der Gäste aus Wirtschaft, wirtschafts- und rechtswissen...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / 4. Wegzug als Ausweg?

Ob ein Wegzug aus vermögensteuerlicher Sicht in Erwägung gezogen werden kann, richtet sich primär nach der Zusammensetzung des Vermögens des Steuerpflichtigen. Besteht es im Wesentlichen aus deutschen Immobilien oder Betriebsstättenvermögen, hilft der Wegzug nicht, da das inländische Vermögen weiterhin steuerverstrickt wäre. Lediglich dasjenige Vermögen, das im Fall des Wegz...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / c) Sonstiges Vermögen

Während das VStG 1990 zur Bestimmung des sonstigen Vermögens noch auf die mittlerweile aufgehobenen §§ 114 Abs. 2 iVm 110 ff BewG rekurrierte, soll der Begriff nun in § 6 VStG-E unmittelbar definiert werden, der sich seiner Struktur nach an seiner Vorgängernorm orientiert. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VStG-E kommen als sonstiges Vermögen "alle Wirtschaftsgüter in Betracht". Gesetz...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / III. Gegenwärtiges Vermögensteuergesetz

Die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben, auch wenn das Vermögensteuergesetz[10] (nachfolgend: "VStG 1990") noch weiterhin in Kraft ist. Grund hierfür ist das Urteil des BVerfG vom 22. Juni 1996[11] mit dem die Vermögensteuer in der immer noch aktuellen Fassung – vereinfacht gesagt – wegen des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aufgrund unterschie...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / 2. Steuerobjekt

Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (vorbehaltlich etwaiger Freistellungen nach DBA) ist das aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen zusammengesetzte Gesamtvermögen und bei beschränkt Steuerpflichtigen das Netto-Inlandsvermögen, § 4 VStG-E. Dies entspricht der Konzeption de...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / 3. Steuersatz, Freibetrag & Freigrenze

Der Vermögensteuersatz soll jährlich pauschal für alle Steuerpflichtigen 1 % des steuerpflichtigen Vermögens betragen (§ 12 VStG-E). a) Freibeträge für natürliche Personen Der Freibetrag soll bei Steuerinländern 2 Mio. EUR betragen (im Fall der Zusammenveranlagung 4 Mio. EUR), § 9 Abs. 1 VStG-E. Im Vergleich zum VStG 1990 werden die Freibeträge stark angehoben (bspw. bei natür...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / b) Halbvermögensverfahren und vermögensteuerliches Schachtelprivileg

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene soll das sog. Halbvermögensverfahren in das bestehende Bewertungsgesetz integriert werden. Danach werden sowohl das Vermögen der inländischen Körperschaft (§ 151 Abs. 3 Satz 2 lit. b BewG-E) als auch der Wert der Kapitalgesellschaftsanteile auf Gesellschafterebene (§§ 7 Abs. 2 VStG iVm § 151 Ab...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / 1. Transfer von Vermögen auf Stiftungen?

Die Übertragung von Vermögen auf eine nicht steuerbefreite inländische Stiftung, etwa auf Familien- oder Unternehmensstiftungen, wird keine Option darstellen, um Vermögen aus der Vermögensteuerpflicht herauszulösen. Nicht gemeinnützige Stiftungen werden regulär der Vermögensteuer wie andere Körperschaften unterworfen. Sie können nach dem aktuellen Gesetzesentwurf nicht zur G...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / a) Freibeträge für natürliche Personen

Der Freibetrag soll bei Steuerinländern 2 Mio. EUR betragen (im Fall der Zusammenveranlagung 4 Mio. EUR), § 9 Abs. 1 VStG-E. Im Vergleich zum VStG 1990 werden die Freibeträge stark angehoben (bspw. bei natürlichen Personen von 120.000 DM (im Fall der Zusammenveranlagung 240.000 DM) § 6 Abs. 1 VStG 1990)), wodurch nach der bisherigen Gesetzesbegründung auf eine Wertermittlung...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gerard Depardieu bald auch in Deutschland?

Gedanken zur Wiederbelebung der Vermögensteuer Einführung Der auch hierzulande bekannte Schauspieler Gerard Depardieu reagierte auf die drastische Erhöhung der Vermögensteuer in Frankreich seit Herbst 2012, indem er Frankreich den Rücken kehrte und das Land verließ. Er bildet ein prominentes Beispiel für mögliche Reaktionen auf die Erhebung von Steuern auf die Vermögenssubsta...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / Einführung

Der auch hierzulande bekannte Schauspieler Gerard Depardieu reagierte auf die drastische Erhöhung der Vermögensteuer in Frankreich seit Herbst 2012, indem er Frankreich den Rücken kehrte und das Land verließ. Er bildet ein prominentes Beispiel für mögliche Reaktionen auf die Erhebung von Steuern auf die Vermögenssubstanz.[2]mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / d) Veranlagung und Stichtagsprinzip

Die Vermögensteuer wird jährlich festgesetzt, § 17 VStG-E. Es gilt wie im Erbschaftsteuerrecht das Stichtagsprinzip. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres. Das der Besteuerung zugrunde liegende Vermögen ist im Wege der Einzelbewertung auf den Stichtag zu bewerten. Soweit gesonderte Feststellungen[45] erfolgen, gelten Sonderregelungen. Nach aktuelle...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / 6 Auf einen Blick

Der vorgelegte Gesetzesentwurf zur Wiederbelebung der Vermögensteuer weist bei wesentlichen Regelungen (Halbvermögensverfahren, Schachtelprivileg u. a.) erhebliche Ungereimtheiten auf, die im Laufe eines etwaigen Gesetzbebungsverfahrens dringend der Konkretisierung bedürfen. Abgrenzungsschwierigkeiten und Erhebungsdefizite treten bereits heute beim sonstigen Vermögen offen z...mehr

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ZErb 08/2013, Ansässigkeite... / a) Vermögensteuerpflicht bei widerruflicher Ausgestaltung des Trust

Gem. Art. 9 Abs. 4 flSteG ist das Trustvermögen bei widerruflicher Ausgestaltung des Trusts dem Settlor (Errichter) zuzurechnen. Das Vermögen ist dort der Vermögensbesteuerung zu unterwerfen, sofern der Settlor gem. Art. 6 Abs. 1 flSteG in Liechtenstein persönlich unbeschränkt vermögens- und erwerbsteuerpflichtig ist oder auch erst durch die Zurechnung des (liechtensteinisch...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / 2. Vervielfachung der Freibeträge: Atomisierung des Vermögens

Da im Gesetzesentwurf im Gegensatz zum VStG 1990 keine "Familienvermögensbesteuerung" mehr vorgesehen ist, empfiehlt es sich aus der Warte des Vermögensteuerrechts, möglichst frühzeitig mit Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu beginnen, um das familieninterne Freibetragspotenzial voll auszuschöpfen. Die Vermögensteuer regt somit zur Aufteilung des Vermögens...mehr

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ZErb 09/2013, Der Fall Gera... / a) Bewertung des Betriebsvermögens von börsennotierten Kapitalgesellschaften

Die Bewertung des zu besteuernden Vermögens erfolgt im Einzelnen wie folgt: Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist der Wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gemäß §§ 160 ff BewG und für Grundvermögen der Grundbesitzwert gemäß §§ 176 ff BewG zu bestimmen. Die Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten vorrangig nach...mehr

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ZErb 08/2013, Ansässigkeite... / c) Ertragsteuerpflicht

Eine der Vermögensbesteuerung in Art. 9 Abs. 3 oder Abs. 4 flSteG entsprechende Zurechnungsvorschrift für den Erwerb an Begünstigte oder den Settlor ist in Art. 14 flSteG nicht enthalten. Gem. Art. 14 Abs. 4 flSteG ist zwar für Personengesellschaften/Gesellschaften ohne Persönlichkeit (3. Abteilung flPGR) eine Zurechnung der Erwerbe zu den beteiligten Gesellschaftern vorgese...mehr

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Zufluss von Einnahmen in Fällen des Anlagebetrugs

Leitsatz Entgegen der Rechtsprechung des BFH nimmt das FG einen Zufluss von Einnahmen nicht in Höhe aller gutgeschriebenen Beträge, sondern lediglich i. H. d. tatsächlich ausgezahlten Beträge an, soweit sie das eingezahlte Kapital übersteigen. Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin hatte einer GmbH, die als Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Kapitalanlagen angab, 20.000 DM z...mehr

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ZErb 5/2013, Die Erbschafts... / 2.1 Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 22. Juni 1995

Mit zwei Urteilen vom 22. Juni 1995 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes und des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, die Grundvermögen mit den sog. Einheitswerten steuerlich erheblich geringer belasten als das sonstige Vermögen, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.[6] Dem Gesetzgeber wurde bereits damals a...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 11/2012, Erbschaftsteu... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FG hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids zutreffend bejaht. 1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Erwerb des Klägers aufgrund der nach Art. 1524 Abs. 1 CC vereinbarten Anwachsungsklausel dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2)

Rz. 90 [Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, auf den der Einheitswert im Weg der Nachfeststellung festgestellt wird. Das ist wie bei der Hauptfeststellung und Fortschreibung von Einheitswerten stets der Beginn eines Kalenderjahres. Der in Betracht kommende Jahresbeginn ist in § 23 Abs. 2 BewG für die einzelnen Fälle der Nachfeststellung ausdrücklich ger...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Eintritt in die Steuerpflicht (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 70 [Autor/Stand] Eine Nachfeststellung des Einheitswerts ist weiter nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen, wenn eine bereits bestehende Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll. Bestand eine wirtschaftliche Einheit bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt, war aber damals diese ganze Einheit von jeder Steuer befreit, so bestand kein Anlass, für sie einen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 16 [Autor/Stand] Beim Betriebsvermögen ergeben sich für das In-Kraft-Treten der Änderung des § 23 BewG durch das BewG-ÄndG 1965 und das VStRG 1974 unterschiedliche Zeitpunkte. Das BewG-ÄndG 1965 enthält keine ausdrückliche Vorschrift, auf welchen Stichtag erstmals die durch Art. 1 Nr. 10 BewG-ÄndG 1965 getroffene Änderung des § 23 BewG (vgl. Anm. 1) anzuwenden ist. Diese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Nachfeststellung des besonderen Einheitswerts für Grundstücke im Zustand der Bebauung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 76 [Autor/Stand] Befand sich ein Grundstück im Zustand der Bebauung, war für Zwecke der Vermögensteuer ein besonderer Einheitswert festzusetzen, durch den auch die noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile erfasst wurden (Vermögensteuerwert). Für Zwecke der Grundsteuer werden nur der Grund und Boden und die schon benutzbaren Gebäude herangezogen (Grundsteuerwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Rechtsgrundlage über die Nachfeststellung von Einheitswerten war früher im § 76 RBewG 1925 und im § 25 RBewG 1931 enthalten. Seit dem BewG 1934 befindet sie sich im § 23 BewG. Die Vorschriften sind mehrfach geändert worden. Im Einzelnen werden hier nur die Änderungen seit dem BewG-ÄndG 1965 [2] angeführt; sie beinhalten keine wesentlichen sachlichen Än...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundbesitz

Rz. 10 [Autor/Stand] § 23 BewG i.d.F. des BewG 1965 (vgl. Anm. 1) ist beim Grundbesitz bei Nachfeststellungen anzuwenden, die auf den Zeitpunkt vorgenommen werden, von dem an die Einheitswerte des Grundbesitzes der Hauptfeststellung 1964 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden (Art. 2 Abs. 2 BewG-ÄndG 1965). Dies ist der 1.1.1974 (Art. 1 Abs. 1 BewÄndG 1971 v. 27.7.1...mehr