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Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist setzt Antrag des Steuerpflichtigen voraus

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Leitsatz

Nach Änderung eines Grundlagenbescheids wird die 2-Jahres-Frist für die Anpassung des Folgebescheids nur gehemmt, wenn der vom Folgebescheid Betroffene selbst die Änderung beantragt. 

 

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die Festsetzungsverjährung bei der Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid. Streitig war die Vermögensteuer (VSt) auf 1.1.1990. Zu entscheiden war, ob das Finanzamt verpflichtet ist, den VSt-Bescheid an die geänderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an einer Gesellschaft anzupassen. Das Urteil hat – über die seit 1997 weggefallene VSt hinaus – allgemeine Bedeutung für die Problematik der Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid.

Die X-GmbH war an der A-AG beteiligt, die ihrerseits eine Beteiligung an der R-AG hielt. Nach Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der R-AG auf den 31.12.1989 durch ein FG-Urteil aus 1999 erließ das Finanzamt im Mai 2000 einen geänderten Bescheid über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der A-AG auf den 31.12.1989 und minderte den Wert dieser Anteile entsprechend. Die Folgeanpassung des VSt-Bescheids für die X-GmbH auf den 1.1.1990 unterblieb jedoch.

Im März 2006 änderte das Finanzamt den Einheitswert des Betriebsvermögens für die R-AG auf den 1.1.1990. Der Antrag der R-AG, auch die Anteilsbewertung auf den 31.12.1989 zu ändern, erledigte sich durch Klagerücknahme. Im Januar 2008 beantragte die X-GmbH, im VSt-Bescheid auf den 1.1.1990 die Änderungen aus dem gegenüber der R-AG ergangenen Urteil aus 1999 umzusetzen. Diesen Antrag lehnten das Finanzamt und ihm folgend das FG wegen Festsetzungsverjährung ab.

Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass im Streitfall Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die reguläre 4-jährige Festsetzungsfrist für...

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