Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensteuer

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2021 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 3 Historische Entwicklung

Rz. 6 Die Kodifizierung erster Regelungen zur Wertermittlung finden sich in der Reichsabgabenordnung vom 13.12.1919 (RGBl I, 1993). Diese wurden um das erste Vermögensteuergesetz vom 08.04.1922 (RGBl I, 335) sowie das zweite Vermögensteuergesetz vom 19.12.1923 (RGBl I, 1205) ergänzt. Aufgrund z. T. unterschiedlicher Bewertungsregelungen in den jeweiligen Ländern wurde das Be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bedeutung sowie sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG zu ermitteln. Infolgedessen findet die Norm nur dann persönliche Anwendung, sofern weder der EL zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG) noch der Erwerber als Inländer gem. § 2 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Vermögensarten

Rz. 12 Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das zu bewertende Vermögen (Nachlass/freigebige Zuwendung) in Vermögensarten einzuteilen. Jede Vermögensart hat ihr "eigenes Schicksal". Daher ist eine Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheit) zu der zutreffenden Vermögensart von entscheidender Bedeutung. So sind z. B. Umfang der wirtschaftliche...mehr

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Einführung ErbStG / 1.1 Das Erbschaftsteuergesetz in seiner historischen Entwicklung

Rz. 1 Eine Erbschaftsteuer gab es schon in der Antike (Esskandari in S/L, Einf. Rz. 10 ff. und Gebel in T/G/J/G , Einf. Rz. 60: bereits als "Besitzwechselabgabe" in Ägypten). In Deutschland war das am 01.01.1900 in Kraft getretene BGB der Wegbereiter für ein einheitliches Erbschaftsteuerrecht (ReichserbschaftsteuerG 1906). Danach brachte das ErbStG 1919 einen – neben der Erb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 30 regelt für den Erwerber bzw. auch den Schenker die Anzeigepflicht für erfolgte Erwerbe v.T.w. oder aufgrund einer vollzogenen Schenkung unter Lebenden. Nachdem durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorwiegend einmalige Vorgänge besteuert werden, die durch das besondere persönliche Verhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber geprägt sind, benötigt die Steuerfes...mehr

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Einführung BewG / 1 Sinn und Zweck der Bewertung

Rz. 1 Die Bewertung eines WG, d. h. die Beimessung eines monetären Wertes, ist nicht nur im allgemeinen Wirtschaftsleben von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für Zwecke der Besteuerung. Ohne eine Bewertung ist die Festsetzung von Steuern denklogisch nicht möglich. Rz. 2 In der Bewertungspraxis ergeben sich je nach Zweck der Bewertung (z. B. aus Verkäufer- oder Käufersich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 24 ErbStG knüpft an die Erbersatzsteuer von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, die sich ausschließlich an Familienstiftungen und Familienvereine wendet. Die Erbersatzsteuer ist in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs vom Vermögen auf die Stiftung oder den Verein zu erheben (s. Schwarz, BB 2001, 2387; Hannes/Holtz in M/H/H, § 24 Rn. 1). Die ...mehr

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Einführung ErbStG / 2.2 Grundzüge des Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 20 Das Erbschaftsteuergesetz kennt als Hauptsteuertatbestände die Erbschaft und die Schenkung. In beiden Fällen kommt es zu einem Rechtsträgerwechsel aufgrund eines unentgeltlichen Übertragungsaktes. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG schließlich hat als dritter Steuertatbestand die ergänzende Funktion, bei Fehlen eines rechtsfähigen Auflagenbegünstigten eine subjektive Steuerpflic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterwirft der Erbschaftsteuer das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Die Besteuerung findet in einem Abstand von 30 Jahren stat...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 Die Ursprünge der Vorschrift sind bis in den § 77 RBewG aus dem Jahr 1934 zurückzuführen. Infolge der Nichterhebung der Vermögensteuer ab dem 01.01.1997 wurde die Norm insoweit angepasst, dass nur noch der frühere § 121 Abs. 2 BewG verblieb, welcher die einzelnen Bereiche des Inlandsvermögens aufzählt. Der Gesetzeswortlaut des § 121 BewG erfuhr keine weiteren Veränderu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Steuertarif

Rz. 7 Der einheitliche Steuertarif ist insoweit problematisch, als er eine gleichmäßige Besteuerung nur dann sicherstellt, wenn auch die Vermögenswerte, auf die er angewendet wird, auf einem einheitlichen Bewertungsmaßstab beruhen. Da dies beim ErbStG vor dem ErbStRG nicht der Fall war, hat das BVerfG das Gesetz als gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 G...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Die Abgrenzung der Vermögenssphären bei den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2)

Rz. 35 Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (dazu gehören die rechtsfähige Vereine), den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, gehören, bilden gem. § 97 Abs. 2 BewG einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Anders...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Rückblick

Die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Betriebs-(Unternehmens-)vermögen hat sich in der jüngsten Vergangenheit weg von der Bewertung auf die Begünstigung (Steuerbefreiung) verschoben. Während in den einschlägigen Gesetzen der 1990er-Jahre noch die richtige Bemessungsgrundlage die Diskussion bestimmte, richtete sich ab der Jahrtausendwende das Hauptaugenmerk auf die Verscho...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Einheitsbewertung, Grundste... / Zusammenfassung

Begriff Die Einheitsbewertung ist ein förmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung von Besteuerungswerten für Grundbesitz. Der Einheitswert ist ein Wert, der im Wortsinne einheitlich (i. S. v. gleichmäßig) als Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern herangezogen werden kann. Nach dem Wegfall der Vermögensteuer zum 31.12.1996 und der Einführung der Bedarfsbewertun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Maßgeblichkeit des Belastungsgrundes und Abgrenzung zur Vermögensteuer

Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Frage nach einem zulässigen (steuerartspezifischen) Belastungsgrund gleichzu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Anlass der Reform der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] waren die politischen Akteure endgültig zum Handeln verpfl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Realitäts- und Relationsgerechtigkeit

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber muss nicht nur den Belastungsgrund der Grundsteuer im Gesetz erkennbar regeln (Rz. 29 f.), sondern ihn – im Rahmen der legislativen Sekundärentscheidung über die Steuerermittlungsregelungen (zur Primärentscheidung, Rz. 31) – auch realitätsgerecht erfassen.[2] Insbesondere muss er diese Regelungen gleichheitsgerecht und damit folgerichtig ...mehr

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Die oft verkannten Vorteile... / III. Die grundlegenden Strukturen – die Theorie und die Praxis

Das Steuerstrafrecht ist "Blankettstrafrecht". So kurz und prägnant formuliert es der BGH (BGH v. 19.4.2007 – 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595), um in der Folge auszuführen, was das bedeutet: Der Unterschied zu anderen Straftatbeständen liege darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und die blankettausfüllenden Normen zusammen die maßgebliche Strafvorschrift bilden. Deshalb müss...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 3 Nachveranlagung unabhängig von Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 12 Nach § 18 Abs. 2 GrStG wird der Steuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert i. S. d. § 13 S. 2 GrStG aber bereits festgestellt ist. Ist für einen Steuergegenstand (§ 2 GrStG) zwar ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. § 152 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997

Rz. 14 [Autor/Stand] § 152 BewG hat in der Fassung des JStG 1997 folgenden Wortlaut: "Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden." Rz. 15 [Autor/Stand] Allgemeiner Anwendungszeitpunkt der durch das Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Änderungen des Bewertungsgesetzes ist der 1.1.1997. Die Änderung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen (§ 112 BewG)

Rz. 45 [Autor/Stand] § 152 Abs. 5 BewG enthielt die zum 1.1.1997 geltende Fassung des § 112 BewG, der den Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen regelt. Gegenüber der Fassung vor dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde in der zum 1.1.1997 geltenden Fassung klargestellt, dass es beim Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Antei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 (§ 121a BewG)

Rz. 48 [Autor/Stand] § 121a BewG, der den Ansatz der Grundstücke und Betriebsgrundstücke auf der Grundlage der Einheitswerte 1964 regelte, galt in der Fassung des JStG 1997 nur für die Gewerbesteuer. Demnach waren bei dieser Steuer 140 % des Einheitswerts anzusetzen, und zwar auch für den Erhebungszeitraum 1997. Der Gesetzgeber hat somit keine Konsequenzen aus den Entscheidu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 90 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung darüber treffen, wem und ggf. mit welchem Anteil die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Änderungen in der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraums werden durch eine Zurechnungsfortschreibung berü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten (§ 26 BewG)

Rz. 34 [Autor/Stand] § 26 BewG i.d.F. des JStG 1997 regelte die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten nur noch für den Grundbesitz. Die Vorschrift hat ausschließlich Bedeutung für die Feststellung der Einheitswerte 1964 in den alten Bundesländern sowie der Einheitswerte 1935 und der Ersatzwirtschaftswerte im Beitrittsgebiet. § 2...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Tatbestandsvoraussetzungen

a) Vortat Rz. 53 [Autor/Stand] Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 257 StGB ist das Vorliegen einer rechtswidrigen (Straf-)Tat eines anderen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, im Zusammenhang mit § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO also das Vorliegen einer vorangegangenen Steuerstraftat eines anderen nach § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 4.2.1 Maßgebliches Einkommen bei Körperschaften

Rz. 86 Das EBITDA errechnet sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG aus dem "maßgeblichen Gewinn", korrigiert um den Zinssaldo und bestimmte Abschreibungen. Für Körperschaften gilt § 4h Abs. 3 S. 1 EStG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des "maßgeblichen Gewinns" das "maßgebliche Einkommen" tritt.[1] Das "maßgebliche Einkommen" ist ein eigenständiger Begriff, der nur im Rahmen des ...mehr

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Die wesentlichen Änderungen... / a) Vermögensteuer ohne Ende

Durch Gesetz 4/2008 v. 23.12.2008, veröffentlicht im BOE v. 25.12.2008 wurde Art. 33 des span. VStG dahingehend modifiziert, dass rückwirkend ab dem 1.1.2008 keine Vermögensteuer mehr zu erheben war. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensteuererklärung wurde ebenfalls aufgehoben. Eine Abschaffung des span. VStG kam deshalb nicht in Frage, weil viele andere Steuergesetze auf Re...mehr

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Die wesentlichen Änderungen des spanischen Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts, der Vermögensteuer und Wertzuwachssteuer im Jahre 2021 (ErbStB 2022, Heft 1, S. 19)

Sabine Hellwege, RAin/Abogada[*] I. Einführung Nachdem der EuGH mit Urteil v. 3.9.2014 – C-127/12, ECLI:EU:C:2014:2130, ErbStB 2014, 319 [Hellwege]) die Diskriminierung der in Spanien nicht ansässigen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen festgestellt und die Beseitigung der Diskriminierung durch die Änderungen des spanischen Erbschaft-und Schenkungsteuergesetzes (span. E...mehr

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Die wesentlichen Änderungen... / 1. Der Katasterreferenzwert

Die Einführung der Maßgeblichkeit eines Referenzwertes bei der Wertermittlung von bestimmten Liegenschaften hat auch zu einer Anpassung der allgemeinen Grundsätze der Wertermittlung des Vermögens bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer geführt, Art. 4 Ziff. 4 des span. Gesetzes zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Art. 10 span. VStG). Art. 10 A...mehr

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Die wesentlichen Änderungen... / I. Einführung

Nachdem der EuGH mit Urteil v. 3.9.2014 – C-127/12, ECLI:EU:C:2014:2130, ErbStB 2014, 319 [Hellwege]) die Diskriminierung der in Spanien nicht ansässigen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen festgestellt und die Beseitigung der Diskriminierung durch die Änderungen des spanischen Erbschaft-und Schenkungsteuergesetzes (span. ErbStG) infolge der Steuerreform in das Gesetz ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Einkommensteuerrecht unterscheidet streng zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. §§ 15 und 16 EStG) und solchen aus selbstständiger Arbeit (vgl. § 18 EStG). An diese Unterscheidung knüpft zwar auch das Bewertungsrecht an. Jedoch ordnet § 96 BewG ausdrücklich die Gleichbehandlung des den Freiberuflern (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und den Einnehme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 20 [Autor/Stand] § 95 BewG in seiner vor 1993 maßgebenden Fassung entsprach in seinem Wortlaut § 54 BewG vom 16.10.1934.[2] Rz. 21 [Autor/Stand] Eine § 95 Abs. 1 BewG bis 1992 entsprechende Regelung war vor dem BewG 1934 schon in § 26 Abs. 1 Satz 1 BewG 1925 und in § 26 Abs. 1 Satz 1 BewG 1931 enthalten. Der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BewG bis 1992 entsprachen § 26 Abs. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeine Grundsätze

Rz. 80 [Autor/Stand] Neben dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen bildet das Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 BewG) die dritte Vermögensart i.S.d. § 18 BewG. Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen rechnen (§ 95 Abs. 1 BewG). D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 564 [Autor/Stand] Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft dienen (§ 97 Abs. 2 BewG). Solchen Rechtsgebilden (vgl. dazu au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. ABC

a) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rz. 147 [Autor/Stand] Vgl. dazu § 95 BewG Rz. 516 ff. b) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Rz. 148 [Autor/Stand] Die Rechtsprechung des BFH qualifiziert die Beteiligungen der Freiberufler an Kapitalgesellschaften grundsätzlich als berufsfremde Vorgänge mit der Folge, dass die Beteiligungen nicht zum (ertragsteuerrechtliche...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Vermögensteuer

Rz. 126 Die Vermögensteuer beträgt bei Gesellschaften 0,5 % des Nettovermögens. Für natürliche Personen wurde sie zum 1.1.2006 abgeschafft.mehr

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Schweiz / 2. Vermögensteuer

Rz. 199 Die Kantone und Gemeinden, nicht jedoch der Bund, erheben eine Vermögenssteuer. Gegenstand der Vermögensteuer ist das Reinvermögen, und zwar sowohl das Privat- wie auch Geschäftsvermögen. Das Reinvermögen ist die Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven des Steuerpflichtigen.mehr

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Norwegen / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 185 Wenn es sich bei dem Gesellschafter der AS um eine norwegische Kapitalgesellschaft, also um eine AS oder eine ASA, handelt, unterliegen die Gelder, welche die AS an den Gesellschafter zahlt, bei dem Gesellschafter grundsätzlich nicht der norwegischen Körperschaftsteuer. Wenn es sich bei dem Gesellschafter hingegen um eine natürliche Person handelt, unterliegen die Zah...mehr

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Norwegen / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 183 Die AS ist körperschaftsteuerpflichtig, nicht aber vermögensteuerpflichtig, weil die Vermögensteuer nur von natürlichen Personen erhoben wird. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 22 %. Eine Gewerbesteuer wird in Norwegen nicht erhoben. Wenn die AS in Norwegen Umsätze von mehr als 50.000 NOK in einem Zeitraum von zwölf Monaten tätigt, unterliegen die Umsätze der...mehr

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Russland / II. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 147 Die Gesellschaften sind gem. Art. 19 Steuerkodex der RF verpflichtet, die in der Russischen Föderation festgelegten Steuern und Abgaben zu zahlen. Zu den Steuern und Abgaben zählen die föderalen (die auf dem gesamten Gebiet der RF obligatorisch zu zahlen sind), die regionalen (die von den Subjekten der RF festgesetzt werden) und die örtlichen (die von der örtlichen S...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / N. Steuerrecht

Rz. 158 Ausländische Investoren sind bei einer Investitions- bzw. Standortentscheidung grundsätzlich an einer steuerlich optimalen Gestaltung interessiert. Dies betrifft zunächst die steuerliche Behandlung in den VAE. Die Steuergesetzgebung ist in den VAE den einzelnen Emiraten vorbehalten. Die Steuergesetze sehen die Erhebung von Steuern vor, doch werden die meisten Bestimm...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 279 Das System der Besteuerung von Körperschaften in den Niederlanden ist vergleichbar mit dem System der Besteuerung von Körperschaften in Deutschland. Die Einkommensbesteuerung ist eigenständig geregelt im niederländischen Körperschaftsteuergesetz (Wet op de vennootschapsbelasting 1969). Nur für die Gewinnermittlung wird zurückgegriffen auf das Einkommensteuergesetz (W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Kapitalwert des Erbbauzinses

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach der früheren Rechtslage – Rspr. – war das Recht auf den Erbbauzins beim Eigentümer des Grund und Bodens voll mit seinem nach § 13 BewG zu ermittelnden Kapitalwert angesetzt worden.[2] Dementsprechend wurde auch die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung des Erbbauzinses mit dem vollen Kapitalwert zum Abzug zugelassen. Der Ansatz des Anspru...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Sonstige Personensteuern gemäß § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2

Rn. 219 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Die zweite Fallgruppe, die von § 12 Nr 3 EStG mit einem Abzugsverbot belegt ist, betrifft die sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2). Hierbei handelt es sich um Steuern, die zwar nicht das Einkommen besteuern, die aber ebenso wie die Steuern vom Einkommen die persönlichen Verhältnisse des StPfl berücksichtigen (zB durch persö...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Zahlung der verkürzten Steuern und der Hinterziehungszinsen

a) Zahlung durch Dritte Rz. 396 [Autor/Stand] § 371 Abs. 3 AO verlangt von dem an der Tat Beteiligten nicht, dass er die geschuldeten Steuerbeträge aus eigenen Mitteln beschafft oder sie selbst bezahlt. Die Pflicht zur Nachentrichtung der verkürzten Steuern ist keine höchstpersönliche Pflicht. Ähnlich wie bei der Berichtigungserklärung kann der Selbstanzeigende sich eines Dri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 9 [Autor/Stand] Zum Verständnis des § 26 BewG muss man vom Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" i.S.d. § 2 BewG ausgehen. Diese Vorschrift gibt zwar keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit. § 2 Abs. 1 BewG enthält aber Orientierungspunkte, nach denen das zu bewertende Objekt "wirtschaftliche Einheit" abzugrenzen ist. Danach werden Wirtschaftsgüter als wir...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Kosten- und Lastentragung

Rz. 100 Einkommensteuerlich ist bei vermietetem Grundbesitz die über das Gesetz hinausgehende Belastung des Vorbehaltsnießbrauchers geboten (sog. Nettonießbrauch), um den Nießbraucher die volle Anerkennung der Lasten als Werbungskosten zu ermöglichen. Trägt er diese nämlich, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kommt es zu einen steuerschädlichen "Werbungskostenleerlauf". Neben...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die zuletzt auf die Vorschrift des § 24 RBewG 1934 zurückgehende Vorschrift des § 26 BewG lautete mit Bekanntmachung der Neufassung des Bewertungsgesetzes v. 1.2.1991[2] wie folgt: „Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgütermehr